Beschluss
9 B 3/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anlieger, die zur Straßenreinigung die Fahrbahn betreten, sind nicht als Fußgänger im Sinne des § 25 StVO anzusehen.
• Die Straßenreinigungspflicht durch kommunale Satzung verstößt nicht gegen § 25 Abs. 1 StVO.
• § 35 Abs. 6 StVO (Warnkleidung für Reinigungspersonal) bestätigt, dass Reinigungsarbeiten auf der Fahrbahn zulässig sind.
• Die Frage der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist schon dann nicht gegeben, wenn keine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte revisible Rechtsfrage vorliegt.
• Anlieger können zur Reinigung der Fahrbahn nur insoweit verpflichtet werden, wie dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist.
Entscheidungsgründe
Anliegerpflicht zur Fahrbahnreinigung nicht von Fußgängerregelung der StVO erfasst • Anlieger, die zur Straßenreinigung die Fahrbahn betreten, sind nicht als Fußgänger im Sinne des § 25 StVO anzusehen. • Die Straßenreinigungspflicht durch kommunale Satzung verstößt nicht gegen § 25 Abs. 1 StVO. • § 35 Abs. 6 StVO (Warnkleidung für Reinigungspersonal) bestätigt, dass Reinigungsarbeiten auf der Fahrbahn zulässig sind. • Die Frage der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist schon dann nicht gegeben, wenn keine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte revisible Rechtsfrage vorliegt. • Anlieger können zur Reinigung der Fahrbahn nur insoweit verpflichtet werden, wie dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. Die Kläger sind Eigentümer eines Wohngrundstücks und wurden durch die Straßenreinigungssatzung der Beklagten verpflichtet, die an ihrem Grundstück vorbeiführende Erschließungsstraße zu reinigen. Die Straße verfügt nur über eine Fahrbahn, keinen gesonderten Gehweg. Die Kläger begehrten festzustellen, dass sie nicht verpflichtet seien, bis zur Straßenmitte zu reinigen und Winterdienst zu leisten. Das Oberverwaltungsgericht gab der Klage lediglich in Bezug auf den Winterdienst statt und wies sie insoweit ab. Die Kläger legten Nichtzulassungsbeschwerde ein mit dem Vorbringen, die kommunale Übertragung der Reinigungs- und Schneeräumungspflichten verstoße gegen Vorschriften der StVO, insbesondere § 25 Abs. 1 StVO. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Zulassung der Revision zu entscheiden. • Zulassungsgrund: Eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nur vor, wenn eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte revisible Rechtsfrage vorliegt; dies wurde nicht hinreichend dargelegt. • Auslegung § 25 StVO: Die Vorschrift richtet sich an Fußgänger, also an Verkehrsteilnehmer, die sich zu Fuß von einem Ort zum anderen bewegen; Personen, die sich zur Straßenreinigung auf der Fahrbahn aufhalten, sind nicht unter diese Kategorie zu fassen. • Bestätigung durch § 35 Abs. 6 StVO: Diese Sonderregelung verlangt für Reinigungspersonal auffällige Warnkleidung und setzt voraus, dass Fahrbahnen zu Reinigungszwecken betreten werden dürfen; die Entstehungsgeschichte und die systematische Einordnung zeigen keine sachliche Änderung gegenüber früheren Regelungen. • Reichweite für Anlieger: Selbst wenn § 35 Abs. 6 StVO primär berufsmäßiges Reinigungspersonal adressiert, entbindet das Privatpersonen, die ihrer Satzungskehrpflicht nachkommen, nicht von der Ausnahme gegenüber den Fußgängerbeschränkungen des § 25 StVO. • Verfassungsrechtliche und örtliche Begrenzung: Anliegerpflichten unterliegen dem Übermaßverbot; Anlieger können zur Reinigung der Fahrbahn nur verpflichtet werden, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse ohne eigene Gefährdung zumutbar ist. • Ergebnis der Beschwerde: Die konkrete Rechtsfrage, ob eine kommunale Satzung die Übertragung der Fahrbahnreinigung auf Anlieger mit § 25 Abs. 1 StVO unvereinbar macht, ist verneinbar und rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wurde zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Frage, ob die kommunale Übertragung von Reinigungs- und Schneebeseitigungspflichten auf Anlieger die Vorschriften der StVO, insbesondere § 25 Abs. 1 StVO, verletzt, für unbegründet, weil Personen, die die Fahrbahn zur Reinigung betreten, nicht als Fußgänger im Sinne der Vorschrift gelten. § 35 Abs. 6 StVO bestätigt, dass Reinigungsarbeiten auf der Fahrbahn zulässig sind; dies spricht gegen ein Verbot der Übertragung der Reinigungspflicht auf Anlieger. Gleichwohl sind Anliegerpflichten durch Zumutbarkeits- und Übermaßgrenzen begrenzt, sodass nur eine Reinigungspflicht zulässig ist, die unter Beachtung der Verkehrsverhältnisse ohne erhebliche Eigengefährdung zumutbar ist.