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Urteil

5 C 4/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Anrechnung auf den zeitlichen Mindestumfang des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG sind lediglich die abstrakten, ausbildungsstättenbezogenen Voraussetzungen der §§ 2 und 3 BAföG maßgeblich; personenbezogene Fördervoraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG sind nicht erforderlich. • Eine berufsbildende Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ist auch dann anzurechnen, wenn die konkreten personenbezogenen Voraussetzungen für Förderungsgewährung (z. B. Nichtwohnen bei den Eltern) zu der Zeit nicht vorlagen. • Die Bindung an die abstrakten Voraussetzungen folgt aus Wortlaut, Systematik und Zweck von § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG und vermeidet verfassungsrechtliche Gleichheitsprobleme. • Im vorliegenden Fall war der Förderungsanspruch des Klägers nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG bereits durch frühere berufsbildende Ausbildungen (Berufsgrundbildungsjahr und zweijährige Fachschulausbildung) erschöpft.
Entscheidungsgründe
Anrechnung früherer berufsbildender Ausbildungen auf die Mindestförderdauer nach § 7 Abs.1 BAföG • Für die Anrechnung auf den zeitlichen Mindestumfang des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG sind lediglich die abstrakten, ausbildungsstättenbezogenen Voraussetzungen der §§ 2 und 3 BAföG maßgeblich; personenbezogene Fördervoraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG sind nicht erforderlich. • Eine berufsbildende Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ist auch dann anzurechnen, wenn die konkreten personenbezogenen Voraussetzungen für Förderungsgewährung (z. B. Nichtwohnen bei den Eltern) zu der Zeit nicht vorlagen. • Die Bindung an die abstrakten Voraussetzungen folgt aus Wortlaut, Systematik und Zweck von § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG und vermeidet verfassungsrechtliche Gleichheitsprobleme. • Im vorliegenden Fall war der Förderungsanspruch des Klägers nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG bereits durch frühere berufsbildende Ausbildungen (Berufsgrundbildungsjahr und zweijährige Fachschulausbildung) erschöpft. Der Kläger beantragte Ausbildungsförderung nach BAföG für eine einjährige Ausbildung zum staatlich geprüften Holzgestalter (2009/2010). Er hatte vorher ein Berufsgrundbildungsjahr, eine dreijährige Tischlerlehre (Gesellenprüfung 2003) und anschließend eine zweijährige Fachschulausbildung zum staatlich geprüften Holztechniker (Abschluss Juni 2009) absolviert. Die Behörde lehnte die Förderung ab mit der Begründung, der Anspruch für eine berufsbildende Erstausbildung nach § 7 Abs.1 BAföG sei bereits erschöpft; bei der Berechnung seien auch das Berufsgrundbildungsjahr und die zweijährige Fachschulausbildung zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, das Oberverwaltungsgericht gab dem Kläger jedoch Recht und sprach Förderungsanspruch zu, weil nach seiner Auffassung das Berufsgrundbildungsjahr nicht anzurechnen sei, da der Kläger damals bei seinen Eltern wohnte und damit die Voraussetzungen des § 2 Abs.1a BAföG nicht erfüllt habe. Die Behörde legte Revision ein; der Vertreter des Bundesinteresses stimmte mit der Behörde überein. • Anwendbare Normen: § 7 Abs.1 Satz1 BAföG, §§ 2 und 3 BAföG, § 2 Abs.1a BAföG; verfassungsrechtliche Erwägungen Art.3 Abs.1 GG. • Auslegung von § 7 Abs.1 Satz1 BAföG: Der Verweis auf §§ 2 und 3 BAföG bezieht sich auf den ausbildungsstättenbezogenen, abstrakten Förderungsbegriff; es kommt auf die gesetzlichen Merkmale der Ausbildung an, nicht auf personenbezogene Voraussetzungen. • Systematische Begründung: Innerhalb des BAföG-Systems wird bei Prüfung von Förderungsfähigkeit und Gleichwertigkeit regelmäßig auf die institutionelle/ausbildungsstättenbezogene Ebene abgestellt; dies entspricht auch der Behandlung weiterer und anderer Ausbildungen in § 7 Abs.2 und 3. • Teleologische Begründung: Zweck von § 7 Abs.1 ist, den Erwerb einer ersten beruflichen Qualifikation durch Anrechnung bereits durchlaufener berufsbildender Zeiten zu ermöglichen; hierfür reichen abstrakte Merkmale aus. • Historisch-genetische Erwägung: Die Entstehungsgeschichte liefert keine überzeugenden Anhaltspunkte für eine anderslautende Auslegung; die Einfügung von § 2 Abs.1a ändert die Begriffsverknüpfung für § 7 Abs.1 nicht entscheidend. • Verfassungsrechtliche Erwägung: Eine Anknüpfung der Anrechnung an personenbezogene Kriterien wie das Nichtwohnen bei den Eltern würde zu nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen gegenüber gleich stehenden Auszubildenden führen und gegen Art.3 Abs.1 GG Bedenken hervorrufen. • Anwendung auf den Streitfall: Berufsgrundbildungsjahr und die zweijährige Fachschulausbildung sind als berufsbildende Ausbildungen im Sinne des § 7 Abs.1 BAföG anzurechnen; daher war der Förderungsanspruch des Klägers bei Beginn der streitigen Ausbildung bereits verbraucht. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Oberverwaltungsgerichtsurteil wird aufgehoben. Der Kläger konnte für die Ausbildung zum staatlich geprüften Holzgestalter keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs.1 Satz1 BAföG mehr geltend machen, weil der zeitliche Mindestumfang von drei Schul- oder Studienjahren durch frühere berufsbildende Ausbildungen (insbesondere das Berufsgrundbildungsjahr und die zweijährige Fachschulausbildung) erfüllt war. Auf das damals bestehende Wohnen bei den Eltern kommt es für die Anrechnung nicht an, da nur die abstrakten, ausbildungsstättenbezogenen Voraussetzungen der §§ 2 und 3 BAföG relevant sind. Damit hat die Beklagte in der Sache zu Recht die Bewilligung versagt. Die Kostenentscheidung wurde vom Gericht nach den einschlägigen Vorschriften getroffen.