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Beschluss

4 BN 8/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan wird. • Eine Rechtsfrage ist dann grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie über den Einzelfall hinaus Klärungsbedarf aufweist und die Beschwerdebegründung konkret darlegt, warum eine höchstrichterliche Klärung zu erwarten ist. • Festsetzungen in Bebauungsplänen über die Anordnung von Aufenthaltsräumen (z. B. Schlaf- und Wohnzimmer) können als Maßnahme des passiven Immissionsschutzes auf §9 Abs.1 Nr.24 BauGB gestützt werden.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde: Bebauungsplanfestsetzung zu Aufenthaltsräumen als passiver Immissionsschutz • Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan wird. • Eine Rechtsfrage ist dann grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie über den Einzelfall hinaus Klärungsbedarf aufweist und die Beschwerdebegründung konkret darlegt, warum eine höchstrichterliche Klärung zu erwarten ist. • Festsetzungen in Bebauungsplänen über die Anordnung von Aufenthaltsräumen (z. B. Schlaf- und Wohnzimmer) können als Maßnahme des passiven Immissionsschutzes auf §9 Abs.1 Nr.24 BauGB gestützt werden. Der Antragsteller wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Streitgegenstand ist die Frage, ob textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan, die Stellung und Anordnung von Wohn- und Schlafräumen regeln, ihre Rechtsgrundlage in §9 Abs.1 Nr.24 BauGB finden. Der Verwaltungsgerichtshof hatte dies bejaht und die Festsetzung als Maßnahme des passiven Schallschutzes gewertet. Der Antragsteller rügt, dass diese Frage grundsätzliche Bedeutung habe und einer höchstrichterlichen Klärung bedürfe. Das Bundesverwaltungsgericht prüft ausschließlich, ob die Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision rechtfertigt. Relevante Tatsachen betreffen die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans und die einschlägige Senatsrechtsprechung zu §9 Abs.1 Nr.24 BauGB. • Für die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO muss die Beschwerde eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen und dies in der Beschwerdebegründung konkret darlegen (§133 Abs.3 S.3 VwGO). • Eine solche grundsätzliche Frage liegt nur vor, wenn mit der Revision die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage zu erwarten ist. • Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die Festsetzung der Unzulässigkeit schutzwürdiger Aufenthaltsräume als Maßnahme des passiven Immissionsschutzes von §9 Abs.1 Nr.24 BauGB gedeckt ist, ist nicht klärungsbedürftig. Die bisherige Senatsrechtsprechung lässt diese Frage bereits eindeutig zu Gunsten der Anwendung des §9 Abs.1 Nr.24 BauGB beantworten. • Der Senat hat wiederholt entschieden, dass in Bebauungsplänen bauliche und technische Maßnahmen des passiven Schallschutzes festgesetzt werden können, einschließlich Regelungen zur Anordnung von Aufenthaltsräumen und zur Verwendung schallschützender Außenbauteile, um innen angemessene Wohnverhältnisse zu gewährleisten. • Da der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechung angewandt hat und die Beschwerde keinen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf darlegt, fehlt es an der Voraussetzung für die Zulassung der Revision. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §154 Abs.2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §47 Abs.1 S.1 und Abs.3, §52 Abs.1 GKG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; damit bleibt die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes bestehen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde hat keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil die bestehende Senatsrechtsprechung bereits klärend auf die streitige Frage anwendbar ist. Insbesondere ist §9 Abs.1 Nr.24 BauGB als Rechtsgrundlage für Festsetzungen über Stellung und Anordnung von Wohn- und Schlafräumen als Maßnahme des passiven Immissionsschutzes bestätigt worden. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.