Beschluss
7 B 1/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn nicht für jeden tragenden Begründungsteil ein Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO geltend gemacht und vorliegt.
• Fragen zum ausgelaufenen Recht rechtfertigen grundsätzlich keine Zulassung der Revision; nur bei offensichtlicher Übertragbarkeit auf geltendes Recht kann eine Ausnahme bestehen.
• Eine offensichtliche Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder ein Verfahrensmangel sind substantiiert darzulegen; bloße Meinungsverschiedenheiten in der Sachverhaltswürdigung reichen nicht aus.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision abgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn nicht für jeden tragenden Begründungsteil ein Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO geltend gemacht und vorliegt. • Fragen zum ausgelaufenen Recht rechtfertigen grundsätzlich keine Zulassung der Revision; nur bei offensichtlicher Übertragbarkeit auf geltendes Recht kann eine Ausnahme bestehen. • Eine offensichtliche Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder ein Verfahrensmangel sind substantiiert darzulegen; bloße Meinungsverschiedenheiten in der Sachverhaltswürdigung reichen nicht aus. Die Beigeladene begehrt die Zulassung der Revision gegen die Nichtzulassung durch das Oberverwaltungsgericht betreffend eine Plangenehmigung zur Verfüllung einer Abgrabung mit Abfällen. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Verfüllung als Verwertung oder als Beseitigung von Abfällen einzuordnen ist; die Vorinstanz sah Verwertung als Hauptzweck und verweigerte die Revisionseröffnung. Die Beigeladene rügt grundsätzliche Rechtsfragen, insbesondere zur Auslegung von § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG, sowie eine behauptete Abweichung von früherer Rechtsprechung und Verfahrensfehler bei der Sachverhaltswürdigung. Das Gesetz, auf das sich die Grundsatzfragen beziehen, ist inzwischen aufgehoben und durch das KrWG mit geänderten Begrifflichkeiten ersetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO geprüft und zurückgewiesen. • Die Beschwerde war auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützt, erfüllt aber nicht die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision. Das Oberverwaltungsgericht hatte das Urteil jedenfalls selbstständig dadurch begründet, dass das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen der Gemeinde fehlt und § 38 BauGB eine Entbehrlichkeit nicht begründet; dafür sind Zulassungsgründe nicht substantiiert dargetan. • Die vom Beigeladenen vorgebrachten Grundsatzfragen betreffen überwiegend § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG, der jedoch aufgehoben wurde; Neuregelungen im KrWG weichen in Wortlaut und Systematik erheblich ab, sodass eine offensichtliche Übertragbarkeit der Fragen auf das geltende Recht fehlt. Daher rechtfertigen sie keine Zulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. • Die Rüge der Divergenz mit früherer Rechtsprechung (insbesondere BVerwG, 14.4.2005) greift nicht: Es liegt keine deutliche Abweichung vor, und es ist fraglich, ob eine Divergenzrüge bei einer aufgehobenen Norm tragfähig wäre. • Ein behaupteter Verfahrensfehler durch fehlerhafte Sachverhaltswürdigung rechtfertigt keine Zulassung, da Sachverhaltsrügen regelmäßig nicht Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen. Nur bei aktenwidriger oder willkürlicher Würdigung wäre dies anders; eine aktenwidrige Feststellung liegt nicht vor, weil kein offensichtlicher, zweifelsfrei nachweisbarer Widerspruch zu den Akten erkennbar ist. • Selbst wenn eine Einzelannahme der Vorinstanz (Finanzieller Aufwand durch Beschaffung unbelasteten Bodens) nicht zweifelsfrei bestätigt wäre, trägt diese Feststellung die Entscheidung nicht; das Oberverwaltungsgericht hat den Hauptzweck der Maßnahme unabhängig hiervon als Verwertung festgestellt, was sich auch aus der wirtschaftlichen Vorteilslage der Beigeladene ergibt. • Die Beschwerde legt keine Umstände dar, die eine Ausnahme von der Regel rechtfertigen würden, dass Fragen des ausgelaufenen Rechts die Zulassung nicht rechtfertigen; die erforderliche offensichtliche Identität der Fragen mit dem geltenden Recht ist nicht gegeben. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.000 € festgesetzt. Die Beschwerde erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO: Die vorgebrachten Grundsatzfragen betreffen überwiegend aufgehobenes Recht und sind nicht ohne weitergehende Auslegung auf das geltende Recht übertragbar; eine offensichtliche Divergenz zur bisherigen Rechtsprechung liegt nicht vor; ein Verfahrensfehler durch willkürliche Sachverhaltswürdigung ist nicht dargetan. Damit bleibt die Entscheidung der Vorinstanz bestehen.