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Urteil

2 WD 7/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vorsätzlicher Verstoß gegen den Gehorsamspflicht eines Soldaten und die gezielte Gefährdung von Wachpersonen durch Zufahren mit einem Kraftfahrzeug stellen ein schweres disziplinarisches Dienstvergehen dar. • Bei auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkter Berufung sind die Tat- und Schuldfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils für das Revisionsgericht verbindlich; dieses kann nur über die Sanktion neu entscheiden. • Bei der Wahl der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Auswirkungen, Maß der Schuld sowie Persönlichkeit und bisherige Führung abzuwägen; wiederholter Ungehorsam eines Offiziers gegenüber Wachsoldaten und die Gefährdung von Kameraden rechtfertigen regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung. • Vorliegende mildernde Umstände wie gute dienstliche Leistungen, Nachbewährung oder persönlichkeitsfremdes Verhalten können die Maß der Sanktion mildern, genügen aber bei besonders schwerem Dienstvergehen nicht zwingend zur Vermeidung einer Herabsetzung.
Entscheidungsgründe
Dienstgradherabsetzung wegen vorsätzlichen Ungehorsams und Nötigung durch Zufahren mit Kraftfahrzeug • Ein vorsätzlicher Verstoß gegen den Gehorsamspflicht eines Soldaten und die gezielte Gefährdung von Wachpersonen durch Zufahren mit einem Kraftfahrzeug stellen ein schweres disziplinarisches Dienstvergehen dar. • Bei auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkter Berufung sind die Tat- und Schuldfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils für das Revisionsgericht verbindlich; dieses kann nur über die Sanktion neu entscheiden. • Bei der Wahl der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Auswirkungen, Maß der Schuld sowie Persönlichkeit und bisherige Führung abzuwägen; wiederholter Ungehorsam eines Offiziers gegenüber Wachsoldaten und die Gefährdung von Kameraden rechtfertigen regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung. • Vorliegende mildernde Umstände wie gute dienstliche Leistungen, Nachbewährung oder persönlichkeitsfremdes Verhalten können die Maß der Sanktion mildern, genügen aber bei besonders schwerem Dienstvergehen nicht zwingend zur Vermeidung einer Herabsetzung. Der klagende Soldat, seit 2003 Soldat auf Zeit und zuletzt Oberleutnant, wurde wegen eines Vorfalls in der Nacht vom 1. auf den 2. Oktober 2011 disziplinarisch und strafrechtlich belangt. Nach erheblichem Alkoholkonsum fuhr er trotz eines ihm bekannten Befehls, nicht mehr mit dem Pkw zu fahren, mit seinem Fahrzeug vom Kasernengelände. Auf der Zufahrtsstraße beschleunigte er in Richtung zweier Wachsoldaten, die ihn mit Haltesignalen anzuhalten versuchten, sodass diese sich zur Vermeidung einer Gefährdung zur Seite springen mussten. Strafgerichtlich wurde er wegen Ungehorsams und Nötigung verurteilt; das Truppendienstgericht erkannte Dienstpflichtverletzungen und setzte ihn in den Dienstgrad Leutnant herab mit verkürzter Wiederbeförderungsfrist. Der Soldat legte Berufung ein; er berief sich auf guten Leumund, Nachbewährung und mildernde Umstände. Mehrere Vorgesetzte und Beurteilungen attestierten ihm überdurchschnittliche Leistungen und Führungsqualitäten. • Das Berufungsgericht ist auf die auf die Maßnahme beschränkte Berufung nur zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme zuständig und an die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts gebunden (§ 91 WDO i.V.m. § 327 StPO). • Das Truppendienstgericht hat festgestellt, dass der Soldat wissentlich einen rechtmäßigen Befehl nicht befolgte und anschließend durch beschleunigtes Zufahren auf Wachsoldaten diese genötigt und ihre Gesundheit gefährdet hat; diese Feststellungen sind widerspruchsfrei und bindend. • Die Pflichtverletzungen begründen Verstöße gegen soldatische Pflichten, namentlich Gehorsam (§ 11 SG), Kameradschaft (§ 12 SG) und die Pflicht, die Rechtsordnung zu wahren (§ 7 SG); strafrechtlich sind Ungehorsam (§ 19 WStG) und Nötigung (§ 24 WStG) maßgeblich. • Bei der Bemessung hat der Senat die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts zu beachten; schwere Verstöße gegen die Gehorsamspflicht, insbesondere von Offizieren gegenüber Wachsoldaten, sind besonders zu gewichten und rechtfertigen regelmäßig eine Herabsetzung im Dienstgrad. • Mildernde Umstände (guter Leumund, Nachbewährung, persönlichkeitsfremde Tatmomente) sind zu berücksichtigen, wiegen hier aber angesichts der Schwere, der Gefährdung von Kameraden und des vorsätzlichen Handelns nicht aus, sodass die Herabsetzung angemessen bleibt. • Strafrechtliche Ahndung oder die Verfahrensdauer begründen keine generelle Milderung der disziplinarischen Sanktion; differenzierende Auswirkungen, etwa finanzielle Vorteile während des Verfahrens, sind ebenfalls berücksichtigt worden. • Die konkrete Maßnahme folgt dem zweistufigen Schema: Regelmaßnahme für schwere Ungehorsamsfälle ist die Dienstgradherabsetzung; im Abwägungsergebnis verbleibt es bei der Herabsetzung um einen Dienstgrad mit verkürzter Wiederbeförderungsfrist als angemessene Sanktion. Die Berufung ist unbegründet; die Herabsetzung des Soldaten um einen Dienstgrad ist erforderlich und angemessen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Feststellungen des Truppendienstgerichts über vorsätzlichen Ungehorsam und die Nötigung von Wachsoldaten sowie die rechtliche Würdigung als schwere Dienstvergehen. Mildernde Umstände wie gute dienstliche Leistungen und Nachbewährung wurden anerkannt, reichen jedoch nicht aus, um von der Herabsetzung abzusehen. Die verkürzte Wiederbeförderungsfrist bleibt bestehen; die Kosten des Verfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen.