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Beschluss

3 B 2/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die angehobenen Fragen bereits durch Präklusion im Planfeststellungsverfahren nicht mehr verwertbar sind. • Ein im Grundbuch eingetragenes Recht begründet nicht automatisch eine Einwendung im Planfeststellungsverfahren; der Einwendungsführer muss konkret darlegen, inwiefern und aus welchen Gründen er durch das Vorhaben betroffen ist. • Der bloße Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags rechtfertigt nicht generell die Gleichstellung mit einem Kauf im Sinne des Vorkaufsrechts; dies ist eine einzelfallbezogene Prüfung nach den vom BGH entwickelten Kriterien. • Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung statt einer Vorprüfung durchzuführen ist, richtet sich nach § 3c UVPG unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 2; eine allgemeine Flächengrenze lässt sich hieraus nicht ableiten und ist primär Sache der Fachbehörde.
Entscheidungsgründe
Präklusion von Einwendungen, Vorkaufsrecht und UVP-Pflicht bei Planfeststellung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die angehobenen Fragen bereits durch Präklusion im Planfeststellungsverfahren nicht mehr verwertbar sind. • Ein im Grundbuch eingetragenes Recht begründet nicht automatisch eine Einwendung im Planfeststellungsverfahren; der Einwendungsführer muss konkret darlegen, inwiefern und aus welchen Gründen er durch das Vorhaben betroffen ist. • Der bloße Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags rechtfertigt nicht generell die Gleichstellung mit einem Kauf im Sinne des Vorkaufsrechts; dies ist eine einzelfallbezogene Prüfung nach den vom BGH entwickelten Kriterien. • Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung statt einer Vorprüfung durchzuführen ist, richtet sich nach § 3c UVPG unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 2; eine allgemeine Flächengrenze lässt sich hieraus nicht ableiten und ist primär Sache der Fachbehörde. Der Kläger, Inhaber eines Erbbaurechts und eines behaupteten Vorkaufsrechts an einem Nachbargrundstück, klagte gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Bau eines kombinierten Güterverkehrsterminals auf dem Gelände des ehemaligen Bahnhofs Dortmund-Nord. Auf dem angrenzenden städtischen Grundstück betreibt der Kläger ein Gewerbe und nutzt ein Gebäude zu Büro- und Wohnzwecken. Im Planfeststellungsverfahren wurde eine Wendefläche für LKW auf dem Teil des Nachbargrundstücks vorgesehen, für das der Kläger ein Vorkaufsrecht geltend macht. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab und stellte fest, der Kläger habe innerhalb der Einwendungsfrist die behauptete Umgehung des Vorkaufsrechts durch einen Erbbaurechtsvertrag nicht gerügt und sei insoweit nach § 18a Nr.7 AEG präkludiert. Auch die Behauptung einer unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung wurde vom OVG wegen fehlender schlüssiger Darlegung und wegen Präklusion abgelehnt. Der Kläger begehrte die Zulassung der Revision mit grundsätzlichen Fragestellungen zur Gleichstellung von Erbbaurechten mit Kaufverträgen und zur Erforderlichkeit einer UVP bei Flächenversiegelung. • Präklusion: Nach § 18a Nr.7 AEG sind Einwendungen, die im Planfeststellungsverfahren nicht vorgetragen wurden, im anschließenden Verfahren unzulässig; ein im Grundbuch eingetragenes Recht ersetzt keine inhaltliche Einwendung, weil ersichtlich sein muss, inwiefern konkrete Belange durch das Vorhaben berührt sind. • Vorkaufsrecht und Erbbaurecht: Die Frage, ob ein Erbbaurechtsvertrag einem Kauf im Sinne des Vorkaufsrechts gleichsteht, ist einzelfallabhängig. Maßgeblich sind die materiellen Inhalte der Vertragsgestaltung; der bloße Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags begründet keine automatische Gleichstellung. Der BGH hat Kriterien entwickelt, nach denen kaufähnliche Gestaltungen zu bewerten sind. • Beweiswürdigung: Fehlt der Nachweis einer dinglichen Eintragung des Vorkaufsrechts oder legt vorgelegte Korrespondenz nahe, dass eine Eintragung nicht erfolgt ist, schwächt dies die Behauptung des Klägers weiter und stützt die Annahme der Präklusion. • UVP-Pflicht: Nach Nr.14.8 Anlage 1 zu §3b Abs.1 UVPG und §3c UVPG ist für Vorhaben des einschlägigen Typs eine UVP durchzuführen, wenn die zuständige Behörde bei überschlägiger Prüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht ausschließen kann. Die Größe der Flächenversiegelung ist ein relevanter, aber nicht alleinentscheidender Faktor; eine starre Flächengrenze ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der einschlägigen Anlage, sodass die fachbehördliche Einschätzung Vorrang hat. • Verfahrensrechtliche Folgen: Weil sowohl das Vorkaufsrechtsvorbringen als auch die UVP-Rüge im Planfeststellungsverfahren nicht substantiiert vorgetragen wurden, rechtfertigen sie keine auf die grundsätzliche Zulassung der Revision zielende Bedeutung gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass Einwendungen, die im Planfeststellungsverfahren nicht geltend gemacht wurden, nach §18a Nr.7 AEG präkludiert sind; der Kläger hat die behauptete Umgehung seines Vorkaufsrechts durch einen Erbbaurechtsvertrag nicht innerhalb der Einwendungsfrist vorgetragen. Soweit das Vorkaufsrecht selbst bestritten oder nicht dinglich gesichert erscheint, stärkt dies die Entscheidung des OVG. Zur Frage der Gleichstellung von Erbbaurechtsverträgen mit Kaufverträgen ist auf die einzelfallbezogene Rechtsgrundlage und die vom BGH entwickelten Kriterien abzustellen; ein genereller Klärungsbedarf durch die Revision liegt hier nicht vor. Auch die Rüge einer unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht hinreichend substantiiert und war ebenfalls präkludiert; die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer UVP obliegt primär der sachkundigen Behörde und ist gerichtlich nur auf ihre Rechtmäßigkeit prüfbar.