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Urteil

9 C 7/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rechtsanwaltskosten für die Berechnung von Erschließungsbeiträgen und die Erstellung von Heranziehungsbescheiden gehören nicht zum Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 BauGB. • Nur Kosten, die in einem inneren Zusammenhang mit der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage stehen, sind umlagefähig. • Die kommunale Pflicht zur Eigenverwaltung schließt die allgemeine Umlage von Kosten für externe Geschäftsbesorger ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung aus.
Entscheidungsgründe
Rechtsanwaltskosten zur Beitragsberechnung nicht umlagefähiger Erschließungsaufwand • Rechtsanwaltskosten für die Berechnung von Erschließungsbeiträgen und die Erstellung von Heranziehungsbescheiden gehören nicht zum Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 BauGB. • Nur Kosten, die in einem inneren Zusammenhang mit der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage stehen, sind umlagefähig. • Die kommunale Pflicht zur Eigenverwaltung schließt die allgemeine Umlage von Kosten für externe Geschäftsbesorger ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung aus. Der Kläger wurde von der Gemeinde als Eigentümer zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags für die Erschließungsanlage B.straße herangezogen. Die Gemeinde berücksichtigte bei der Beitragsermittlung Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1 785 €, die für die Berechnung der Beiträge und die Erstellung der Beitragsbescheide angefallen waren. Das Verwaltungsgericht und der Hessische Verwaltungsgerichtshof gaben der Klage des Grundstückseigentümers statt und hielten diese Kosten für nicht umlagefähig. Die Gemeinde (Beklagte) legte Revision ein und begehrte die Aufrechterhaltung der Heranziehung einschließlich der angefallenen Rechtsanwaltskosten. Der Senat hat die Revision zugelassen und ohne mündliche Verhandlung entschieden. • Rechtsgrundlage sind §§ 127 ff. BauGB, insbesondere § 128 Abs. 1 BauGB, der abschließend die umlagefähigen Kosten des Erschließungsaufwands aufzählt. • Umlagefähig sind primär Erwerbs- und Herstellungskosten der Gemeinde, Kosten der Übernahme von Anlagen und Wertersatz für bereitgestellte Flächen; darüber hinaus nur solche notwendigen Kosten, die in einem inneren Zusammenhang mit der erstmaligen Herstellung der Anlage stehen. • Der Begriff der Kosten ist gesetzlich nicht definiert und nach allgemeiner Verkehrsauffassung auszulegen; die aufgezählten Tatbestände in § 128 Abs. 1 BauGB sind abschließend. • Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind zwar sachlich der Erschließungsmaßnahme zuordenbar, fehlen aber der erforderliche innere Zusammenhang mit der Herstellung der Erschließungsanlage; sie sind Folgekosten der Beitragsfestsetzung, nicht Kosten der erstmaligen Herstellung. • Vergleiche mit Kosten für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen oder Herstellung von Abbiegespuren greifen nicht, da dort ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Herstellungsaufgabe besteht. • Die Pflicht zur Eigenverantwortlichkeit der Gemeindeverwaltung gebietet grundsätzlich Erledigung der Aufgaben durch eigenes Personal; ohne besondere gesetzliche Ermächtigung dürfen Kommunen nicht allgemein externe Dritte mit der eigenständigen Erstellung von Beitragsbescheiden beauftragen. • Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Bescheid Rechtsanwaltskosten für Berechnung und Bescheiderstellung enthält, ist im Revisionsverfahren verbindlich und wurde nicht durch die Beklagte substantiiert angegriffen. Die Revision der Gemeinde ist unbegründet; die Vorinstanzen hatten zu Recht die Rechtsanwaltskosten nicht als umlagefähigen Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 BauGB angesehen. Der Kläger hat damit Erfolg; die Heranziehung ist insoweit zu reduzieren, weil die Kosten für die Berechnung der Beiträge und die Erstellung der Bescheide nicht auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden dürfen. Dies folgt aus dem fehlenden inneren Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage und aus dem Grundsatz, dass die Gemeinde ihre Verwaltungsaufgaben grundsätzlich mit eigenem Personal zu erfüllen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.