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Beschluss

2 B 11/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beamte sind derzeit nicht berechtigt, sich an kollektiven Kampfmaßnahmen zu beteiligen oder diese zu unterstützen; das beamtenrechtliche Streikverbot folgt als hergebrachter Grundsatz aus Art.33 Abs.5 GG. • Eine Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist nicht zuzulassen, wenn die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die aufgeworfene Rechtsfrage bereits abschließend behandelt hat und keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht werden. • Die Klärung eines Kollisionsproblems zwischen Art.33 Abs.5 GG und Art.11 EMRK obliegt dem Gesetzgeber; Gerichte können den hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums nicht durch Auslegung oder Rechtsfortbildung einschränken.
Entscheidungsgründe
Beamtenstreikverbot als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums • Beamte sind derzeit nicht berechtigt, sich an kollektiven Kampfmaßnahmen zu beteiligen oder diese zu unterstützen; das beamtenrechtliche Streikverbot folgt als hergebrachter Grundsatz aus Art.33 Abs.5 GG. • Eine Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist nicht zuzulassen, wenn die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die aufgeworfene Rechtsfrage bereits abschließend behandelt hat und keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht werden. • Die Klärung eines Kollisionsproblems zwischen Art.33 Abs.5 GG und Art.11 EMRK obliegt dem Gesetzgeber; Gerichte können den hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums nicht durch Auslegung oder Rechtsfortbildung einschränken. Der Kläger, beamteter Lehrer des Landes Schleswig-Holstein, nahm im Juni 2010 während der Unterrichtszeit an einem von der Gewerkschaft GEW ausgerufenen Streik teil. Ziel des Streiks war die Bekämpfung von Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen und die Abwehr einer Verlängerung der Arbeitszeit für Lehrkräfte. Wegen seiner Teilnahme erhielt der Kläger einen disziplinarischen Verweis. Er klagte gegen diese Ahndung; seine Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Beamte nicht berechtigt sind, an kollektiven Kampfmaßnahmen teilzunehmen. Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision mit Hinweis auf grundsätzliche verfassungs- und völkerrechtliche Fragen hinsichtlich Art.33 Abs.5 GG und Art.11 EMRK. • Zulassungsgrund des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt eine konkrete, bislang höchstrichterlich ungeklärte Frage voraus; hier ist die Frage bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. • Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27.2.2014 ausgeführt, dass Art.33 Abs.5 GG als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ein umfassendes Streikverbot enthält; dieser Traditionsbestand ist inhaltlich bestimmt und kann nicht durch richterliche Auslegung geändert werden. • Gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das Streikverbot für außerhalb hoheitlicher Bereiche tätige Beamte mit Art.11 EMRK kollidieren kann und der Gesetzgeber zur Herstellung eines konventionskonformen Zustands verpflichtet ist; bis zur gesetzlichen Regelung bleibt das Streikverbot jedoch geltendes und disziplinarisch durchsetzbares Recht. • Ein Revisionsverfahren ist nur dann zuzulassen, wenn neue Gesichtspunkte gegen die gefestigte Rspr. vorgebracht werden; die Beschwerde brachte keine solchen neuen Gesichtspunkte vor, sondern wiederholte nur ihre Auffassung, die die bestehenden Urteilsgründe in Frage stellen wollte. • Die Beschwerde versucht, das Streikverbot als richterrechtliche Schöpfung darzustellen und damit dessen Änderung durch Auslegung zu fordern; das Gericht verneint dies, da es sich um einen hergebrachten Grundsatz handelt, dessen Schranke allein der Gesetzgeber setzen kann. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Frage, ob Art.33 Abs.5 GG unter Berücksichtigung von Art.11 EMRK so auszulegen ist, dass Beamten ein Recht auf kollektive Kampfmaßnahmen zukommt, rechtfertigt keine Revisionszulassung, weil die einschlägige Rechtslage durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist. Der Senat folgt der bisherigen Rspr., wonach das beamtenrechtliche Streikverbot als hergebrachter Grundsatz gilt und nur der Gesetzgeber eine Änderung herbeiführen kann. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.