Beschluss
9 BN 2/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Übermittlung gehindert gewesen zu sein.
• Bei Faxversand ist ein Sicherheitszuschlag von etwa 20 Minuten einzukalkulieren; schuldhaft handelt, wer nicht so rechtzeitig beginnt, dass unter gewöhnlichen Umständen die Übertragung noch am Fristablauf zu erwarten ist.
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur dann zur Revision zuzulassen, wenn konkret und substantiiert Verfahrensmängel oder grundsätzliche Rechtsfragen aufgezeigt werden; bloße Angriffe auf die materielle Rechtsanwendung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung bei Faxübermittlung; Zulassungsrügen gegen Nichtzulassung nicht substantiiert • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Übermittlung gehindert gewesen zu sein. • Bei Faxversand ist ein Sicherheitszuschlag von etwa 20 Minuten einzukalkulieren; schuldhaft handelt, wer nicht so rechtzeitig beginnt, dass unter gewöhnlichen Umständen die Übertragung noch am Fristablauf zu erwarten ist. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur dann zur Revision zuzulassen, wenn konkret und substantiiert Verfahrensmängel oder grundsätzliche Rechtsfragen aufgezeigt werden; bloße Angriffe auf die materielle Rechtsanwendung genügen nicht. Die Antragsteller beantragten Wiedereinsetzung, weil ihr Prozessbevollmächtigter am Fristablaufabend wegen plötzlicher Übelkeit verhindert war, den bereits gefertigten und unterschriebenen 19-seitigen Schriftsatz per Fax an das Oberverwaltungsgericht zu senden. Ein Kollege (S.) wurde gebeten, das Fax zu übertragen; es traten Übertragungsfehler auf, teils wegen möglicher Falscheingabe der Nummer, teils wegen technischer Probleme des Empfängergeräts. Die Antragsteller legten eidesstattliche Versicherungen und Fax-Fehlerberichte vor. Parallel hatten die Antragsteller mit der Nichtzulassungsbeschwerde zahlreiche Rügen gegen ein obergerichtliches Urteil vorgebracht, insbesondere Vorwürfe unzureichender Amtsermittlung, fehlerhafter Globalberechnung und Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte sowohl die Wiedereinsetzung als auch die Zulassungsgründe der Nichtzulassungsbeschwerde. • Wiedereinsetzung: Nach ständiger Rechtsprechung muss beim Faxversand ein Sicherheitszuschlag von rund 20 Minuten eingeplant werden; der Prozessbevollmächtigte hat glaubhaft gemacht, den Schriftsatz kurz nach 23:30 Uhr fertiggestellt zu haben und alles Zumutbare zur Übermittlung veranlasst zu haben; die Verzögerung durch seinen Ausfall und die anschließende Beauftragung des Kollegen ist ihm nicht als Verschulden anzurechnen. • Zudem legen die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und die Fehlerberichte dar, dass Übertragungsversuche fehlgeschlagen sind und technische Probleme nicht ausgeschlossen werden können. • Nichtzulassung: Die vorgebrachten Rügen betreffen überwiegend die materielle Rechtsanwendung und sind in vielen Punkten unsubstantiiert; Verfahrensrügen (z.B. Verletzung der Amtsermittlungspflicht oder des rechtlichen Gehörs) sind nur dann revisionszulässig, wenn konkret dargelegt wird, dass und warum dem Oberverwaltungsgericht weitere Aufklärungsmaßnahmen hätten auffallen müssen; hier fehlt es an der erforderlichen Konkretisierung und an dem Nachweis, dass unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Sicht des Gerichts weitere Feststellungen nötig gewesen wären. • Das Gericht hat in Vorverfahren umfangreiche Hinweise gegeben, der Antragsgegner hat detaillierte Grundstücks- und Kostenangaben vorgelegt und viele Beanstandungen wurden als unsubstantiiert zurückgewiesen; daher besteht kein zulassungsfähiger Verfahrensmangel. • Grundsatzfragen: Die angeführten verfassungs- und grundsatzrechtlichen Fragen sind ungenügend als fallübergreifend klärungsbedürftig dargelegt; sie richten sich überwiegend gegen die im Einzelfall getroffene Rechtsanwendung und erfüllen nicht die strengen Darlegungsanforderungen für die Zulassung der Revision. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf §154 Abs.2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf §47 Abs.1,3, §52 Abs.1 GKG. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird den Antragstellern gewährt, weil sie glaubhaft gemacht haben, ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Faxübermittlung gehindert gewesen zu sein und alle zumutbaren Maßnahmen zur Einhaltung der Frist getroffen wurden. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte jedoch keinen Erfolg: Die geltend gemachten Verfahrens- und Grundsatzrügen sind nicht in der für die Zulassung zur Revision erforderlichen Weise substantiiert; viele Rügen richten sich gegen die materielle Rechtsanwendung oder bleiben in Tatsachen und Begründung vage. Deshalb ist die Revision nicht zuzulassen, und die Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen VwGO- und GKG-Vorschriften.