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Urteil

8 C 5/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG verpflichtet die Behörde zur Festsetzung des Ausgleichsbetrags als konkreten Zahlbetrag; eine Festsetzung nur als Quote an einem unbestimmten Erlös ist unzulässig. • Streitigkeiten über die Auskehr des tatsächlich erzielten Veräußerungserlöses nach § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG gehören nicht kraft § 6 Abs. 6a Satz 5 VermG automatisch vor die ordentlichen Gerichte; diese Sonderzuweisung gilt nur für Streitigkeiten über den Verkehrswert nach Satz 4. • Die Verwaltungsbehörde hat auch über die Verknüpfung zwischen der Erlösauskehr und der Festsetzung des Ausgleichsbetrags zu entscheiden; eine entsprechende Verweisung auf den zivilen Rechtsweg kommt nur für Verkehrswertfeststellungen in Betracht.
Entscheidungsgründe
Behördliche Festsetzung des Ausgleichsbetrags als Zahlbetrag; Quotensatz unzulässig • § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG verpflichtet die Behörde zur Festsetzung des Ausgleichsbetrags als konkreten Zahlbetrag; eine Festsetzung nur als Quote an einem unbestimmten Erlös ist unzulässig. • Streitigkeiten über die Auskehr des tatsächlich erzielten Veräußerungserlöses nach § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG gehören nicht kraft § 6 Abs. 6a Satz 5 VermG automatisch vor die ordentlichen Gerichte; diese Sonderzuweisung gilt nur für Streitigkeiten über den Verkehrswert nach Satz 4. • Die Verwaltungsbehörde hat auch über die Verknüpfung zwischen der Erlösauskehr und der Festsetzung des Ausgleichsbetrags zu entscheiden; eine entsprechende Verweisung auf den zivilen Rechtsweg kommt nur für Verkehrswertfeststellungen in Betracht. Die Klägerin verlangt Aufhebung eines Bescheids, mit dem das Bundesamt einen Ausgleichsbetrag nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG in Form einer Quote (33,39 %) an einem unbestimmten Veräußerungserlös für zwei Flurstücke festsetzte. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der einst enteigneten G. GmbH; die betreffenden Flurstücke waren 1993 zusammen mit einem weiteren Flurstück verkauft worden. Das Bundesamt hatte zuvor festgestellt, dass der Klägerin Auskehr des anteiligen Verkaufserlöses zusteht, Zug um Zug gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrags; die Höhe des Ausgleichsbetrags wollte es wegen fehlender Kenntnis des konkreten Erlöses jedoch als Quote bestimmen. Das Verwaltungsgericht hob diese Quotensatz-Festsetzung auf. Die Beigeladene rügte, der ordentliche Rechtsweg sei für die Ermittlung der auf die restitutionsbehafteten Flurstücke entfallenden Erlösanteile eröffnet; das Bundesverwaltungsgericht entschied über die zugelassene Revision. • Rechtliche Grundlage für die Festsetzung ist § 6 Abs. 6a VermG; die Vorschrift verknüpft die Auskehr des Erlöses mit der Zahlung eines Ausgleichsbetrags, weshalb die Behörde den Ausgleichsbetrag als konkreten Zahlbetrag festsetzen muss. • Wortlaut und Systematik des Gesetzes sprechen gegen eine bloße Festsetzung einer prozentualen Quote an einem unbestimmten Erlös; § 6 Abs. 6a Satz 2 bestimmt die Zahlung eines Betrages und zielt darauf ab, Gläubigeransprüche vor Rückübertragung oder Auskehr zu sichern. • Die Ausnahmeverweisung des § 6 Abs. 6a Satz 5 VermG auf den ordentlichen Rechtsweg erfasst nur Streitigkeiten über den Verkehrswert nach Satz 4 und ist eng auszulegen; sie gilt nicht ohne Weiteres für Auseinandersetzungen um die Auskehr des tatsächlich erzielten Erlöses nach Satz 3. • Auch wenn die Ermittlung des auf restitutionsbehaftete Teilflächen entfallenden Teilerlöses aufwändig sein kann und sachverständige Hilfe erfordern mag, rechtfertigt dies keine Abweichung von der klaren Rechtswegzuweisung und der Pflicht der Behörde zur Festsetzung eines Zahlbetrags. • Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der Auffassung nicht entgegen; soweit Entscheidungen zitiert wurden, betreffen sie andere Konstellationen oder bestätigen, dass die Verwaltungsbehörde über Auskehransprüche und den Ausgleichsbetrag zu entscheiden hat. Die Revision der Beigeladenen ist unbegründet; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist sachlich und rechtlich zu Recht ergangen. Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 30. April 2010, die Festsetzung eines Ausgleichsbetrags in Form einer Quote an einem unbestimmten Veräußerungserlös, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Behörde ist verpflichtet, den Ausgleichsbetrag als konkreten Zahlbetrag festzusetzen; Streitigkeiten über den Verkehrswert bleiben hiervon unberührt und sind nur insoweit dem ordentlichen Rechtsweg zuzuweisen, als der Berechtigte gemäß Satz 4 den Verkehrswert verlangt. Damit hat die Klägerin in der Hauptsache obsiegt, weil die gesetzliche Regelung und ihre Systematik eine quotenmäßige Festsetzung nicht erlauben und der Zahlbetrag durch die Behörde zu ermitteln ist.