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Beschluss

5 PB 5/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG ist nur zuzulassen, wenn ein konkret benannter höchstrichterlicher Rechtssatz von der Vorinstanz abgewichen ist und dies substantiiert dargelegt wird. • Ob eine Tätigkeit im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG als überwiegend wissenschaftlich anzusehen ist, bemisst sich nach dem prägenden Charakter der Tätigkeit, nicht allein nach dem zeitlichen Anteil. • Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Gerichte müssen den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufklären, sind aber nicht verpflichtet, jeder denkbaren Sachverhaltsvariante nachzugehen. • Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet Zulassung nur, wenn substantiiert dargelegt wird, dass bei Gewährung des Gehörs ein für den Beteiligten günstigeres Ergebnis möglich gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde; Prüfung wissenschaftlicher Tätigkeit nach § 77 Abs.1 BPersVG • Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG ist nur zuzulassen, wenn ein konkret benannter höchstrichterlicher Rechtssatz von der Vorinstanz abgewichen ist und dies substantiiert dargelegt wird. • Ob eine Tätigkeit im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG als überwiegend wissenschaftlich anzusehen ist, bemisst sich nach dem prägenden Charakter der Tätigkeit, nicht allein nach dem zeitlichen Anteil. • Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Gerichte müssen den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufklären, sind aber nicht verpflichtet, jeder denkbaren Sachverhaltsvariante nachzugehen. • Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet Zulassung nur, wenn substantiiert dargelegt wird, dass bei Gewährung des Gehörs ein für den Beteiligten günstigeres Ergebnis möglich gewesen wäre. Ein Beteiligter wandte sich gegen die Nichtzulassung seiner Rechtsbeschwerde nach Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin‑Brandenburg. Streitgegenstand war die Frage, ob die beabsichtigte Einstellung eine überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 77 Abs.1 Satz1 BPersVG darstellt und damit nur eingeschränkte Mitbestimmungspflichten der Dienststelle gelten. Der Beteiligte rügte Abweichungen von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sein Antrag auf Einräumung einer Erklärungsfrist nicht entschieden worden sei. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Tätigkeit anhand der dem Personalrat vorgelegten Unterlagen bewertet und bestimmte Tätigkeitsschritte pauschal als wissenschaftlich eingeordnet. Der Beteiligte behauptete, bei Berücksichtigung weitergehender Differenzierungen ergäbe sich ein überwiegender wissenschaftlicher Zeitanteil. • Zulassungsgrund der Divergenz: Eine divergente Entscheidung ist nur angezeigt, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten höchstrichterlichen Rechtssatz benennt, von dem die Vorinstanz abweicht. Der Beteiligte hat keine solche konkrete, tragende Norm benannt; die von ihm behaupteten Abweichungen lassen sich nicht nachweisen oder betreffen nur die fehlerhafte Anwendung vorhandener Rechtssätze. • Bezug zu früheren Entscheidungen: Die vom Beteiligten angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts enthalten nicht die von ihm behaupteten Rechtssätze oder sind von der Vorinstanz nicht in widersprüchlicher Weise angewendet worden. Die Vorinstanz hat das Erfordernis der Prägung der Tätigkeit zugrunde gelegt, wie es die Rechtsprechung verlangt. • Grundsätzliche Bedeutung: Eine Rechtsfrage hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie ungeklärt, klärungsfähig und im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts erheblich ist. Die vom Beteiligten aufgeworfenen Fragen sind anhand bestehender Rechtsprechung und üblichen Auslegungsregeln beantwortbar; es besteht kein neues, fallübergreifendes Klärungsbedürfnis. • Untersuchungsgrundsatz und Anforderungen an Tatsachenermittlung: Gerichte sind bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 77 Abs.1 Satz1 BPersVG zur umfassenden Aufklärung verpflichtet, jedoch nicht verpflichtet, jeder theoretisch möglichen Variante nachzugehen; maßgeblich sind Anhaltspunkte im Aktenbestand und in der mündlichen Verhandlung. • Rechtsfrage zur Prüfung der Unterlagen: Es besteht keine generelle Regel, dass die Prüfung ausschließlich an die dem Personalrat vorgelegten Unterlagen gebunden ist; vielmehr kommt es auf den Einzelfall und die vorhandenen Erkenntnismittel an. • Zeitanteile vs. Prägung: Die Frage, ob wissenschaftliche Tätigkeit allein nach Zeitanteilen zu beurteilen ist, ist durch die Rechtsprechung bereits beantwortet: Entscheidend ist die Prägung der Tätigkeit, nicht der reine Zeitanteil. • Rechtliches Gehör: Eine Gehörsverletzung führt nur dann zur Zulassung, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, was er bei Gewährung der Erklärungsfrist vorgetragen hätte und dass dadurch zumindest die Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses bestanden hätte. Das hat der Beteiligte nicht ausreichend vorgetragen; die von ihm angegebenen zeitlichen Anteile wären niedriger als die von der Vorinstanz angesetzten. • Substantiierungserfordernis in der Nichtzulassungsbeschwerde: Die Beschwerde hätte konkret und substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Vorinstanz von einem höchstrichterlichen Rechtssatz abweicht oder warum die Frage grundsätzliche Bedeutung hat; dies ist unterblieben. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Zulassung wegen Divergenz, grundsätzlicher Bedeutung oder verletztem rechtlichen Gehör liegen nicht vor. Soweit der Beteiligte Abweichungen von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts behauptet, sind diese nicht substantiiert dargetan oder beruhen auf einer fehlerhaften Interpretation vorhandener Rechtssätze. Die maßgebliche Prüfung, ob eine Tätigkeit wissenschaftlich im Sinne des § 77 Abs.1 Satz1 BPersVG ist, richtet sich nach dem prägenden Charakter der Tätigkeit und nicht allein nach reiner Zeiterfassung; die Vorinstanz hat diesen Maßstab angewandt. Schließlich hat der Beteiligte nicht hinreichend dargelegt, dass ihm bei Gewährung der beantragten Erklärungsfrist ein für ihn günstigeres Ergebnis möglich gewesen wäre, sodass auch der Zulassungsgrund der Gehörsverletzung nicht gegeben ist.