Beschluss
4 C 13/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verfahren wird ausgesetzt, weil die vom EuGH bereits im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (C-137/14) verfolgte Frage der Vereinbarkeit nationaler Präklusionsvorschriften mit Unionsrecht entscheidungserheblich ist.
• Ist eine unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand eines anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens, kann das nationale Gericht das Verfahren gemäß § 94 VwGO aussetzen, ohne den EuGH nach Art. 267 AEUV vorzulegen, wenn dies sachgerecht ist und die Beteiligten zustimmen.
• Eine Anwendung nationaler Präklusionsnormen (hier § 43a Nr. 7 EnWG) ist zu unterlassen, falls deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht nicht feststeht; dann bleibt die Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Präklusion außen vor.
Entscheidungsgründe
Aussetzung wegen laufenden Vertragsverletzungsverfahrens zu unionsrechtlicher Prüfung von Präklusionsregeln • Das Verfahren wird ausgesetzt, weil die vom EuGH bereits im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (C-137/14) verfolgte Frage der Vereinbarkeit nationaler Präklusionsvorschriften mit Unionsrecht entscheidungserheblich ist. • Ist eine unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand eines anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens, kann das nationale Gericht das Verfahren gemäß § 94 VwGO aussetzen, ohne den EuGH nach Art. 267 AEUV vorzulegen, wenn dies sachgerecht ist und die Beteiligten zustimmen. • Eine Anwendung nationaler Präklusionsnormen (hier § 43a Nr. 7 EnWG) ist zu unterlassen, falls deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht nicht feststeht; dann bleibt die Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Präklusion außen vor. Die Klägerin richtet sich gegen die naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme ‚Martensches Bruch‘, die im Planfeststellungsbeschluss vom 6. August 2009 für die OPAL-Anbindungsleitung angeordnet wurde. Ziel der Maßnahme ist die Wiedervernässung von Flächen durch Wasseranstau; die Klägerin wohnt drei bis vier Kilometer entfernt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab und begründete dies mit Präklusion der Einwendungen nach § 43a Nr. 7 EnWG. Die Klägerin rügt die Unvereinbarkeit dieser Präklusion mit unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der UVP-Richtlinie. Die Europäische Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik (C-137/14) eingeleitet, in dem vergleichbare Präklusionsregelungen angegriffen werden. Beklagter, Beigeladene und Klägerin stimmten einer Aussetzung des Verfahrens zu. Vor dem Bundesverwaltungsgericht steht damit die Frage an, ob § 43a Nr. 7 EnWG mit Unionsrecht vereinbar ist. • Die entscheidungserhebliche Frage ist nicht primär, ob die materiellen Voraussetzungen der Präklusion im Einzelfall vorliegen, sondern ob § 43a Nr. 7 EnWG unionsrechtskonform ist. Ist die Norm mit Unionsrecht unvereinbar, darf sie nicht angewendet werden und die Einwendungen der Klägerin blieben unpräkludiert. • Nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet Art. 267 AEUV grundsätzlich zur Vorlage an den EuGH bei zweifelhaften unionsrechtlichen Fragen. Hier ist die Frage jedoch bereits Gegenstand des beim EuGH anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens C-137/14 der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland. • Vor diesem Hintergrund ist eine entsprechende Anwendung des § 94 VwGO zulässig: Das Verfahren kann ausgesetzt werden, ohne den EuGH vorzulegen, wenn dadurch keine zusätzliche Erkenntnisgewinnung zu erwarten ist, die Anrufung den Gerichtshof nur unnötig belastet oder die Beantwortung verzögern würde, und wenn die Beteiligten zustimmen. • Die Aussetzung ist sachgerecht, weil der EuGH im Vertragsverletzungsverfahren über dieselben unionsrechtlichen Fragen entscheidet, sodass ein nationales Vorlageverfahren keinen Mehrwert bringt. Die Beteiligten haben der Aussetzung ohne Vorlage zugestimmt, weshalb die Voraussetzungen des § 94 VwGO vorliegen. Das Verfahren wird ausgesetzt. Die Aussetzung erfolgte, weil die unionsrechtliche Vereinbarkeit der Präklusionsvorschrift § 43a Nr. 7 EnWG entscheidungserheblich ist und dieselbe Frage bereits im Vertragsverletzungsverfahren C-137/14 beim EuGH anhängig ist. Daher ist es sachgerecht, das nationale Verfahren nach § 94 VwGO auszusetzen, ohne den EuGH vorab gemäß Art. 267 AEUV anzurufen. Die Beteiligten haben der Aussetzung zugestimmt. Sollte der EuGH im Vertragsverletzungsverfahren die Unvereinbarkeit der einschlägigen Präklusionsregeln feststellen, wäre § 43a Nr. 7 EnWG nicht anzuwenden und die Einwendungen der Klägerin blieben unpräkludiert.