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Beschluss

2 VR 1/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Besetzung von Beförderungsdienstposten ist der Grundsatz der Bestenauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten; Auswahlentscheidungen sind anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. • Ein Anforderungsprofil darf das Bewerberfeld nur einengen, wenn die Wahrnehmung der Dienstpostenaufgaben zwingend besondere Kenntnisse erfordert, die Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringen und sich nicht in angemessener Zeit verschaffen können. • Informatiker können unter den beschriebenen fachlichen Voraussetzungen der Fächergruppe Naturwissenschaften/Mathematik/Ingenieurwissenschaften zuzurechnen sein, sodass ihre Einbeziehung in eine entsprechende Ausschreibung zulässig ist. • Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Beförderungsdienstposten ist eine umfassende Prüfung geboten; ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist jedoch abzulehnen, wenn die Auswahlentscheidung fehlerfrei ist und der Unterlegene nicht als zumindest gleich geeignet erscheint.
Entscheidungsgründe
Erlass einstweiliger Anordnung bei Besetzung eines Beförderungsdienstpostens — Anforderungen an Anforderungsprofil und Leistungsvergleich • Bei der Besetzung von Beförderungsdienstposten ist der Grundsatz der Bestenauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten; Auswahlentscheidungen sind anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. • Ein Anforderungsprofil darf das Bewerberfeld nur einengen, wenn die Wahrnehmung der Dienstpostenaufgaben zwingend besondere Kenntnisse erfordert, die Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringen und sich nicht in angemessener Zeit verschaffen können. • Informatiker können unter den beschriebenen fachlichen Voraussetzungen der Fächergruppe Naturwissenschaften/Mathematik/Ingenieurwissenschaften zuzurechnen sein, sodass ihre Einbeziehung in eine entsprechende Ausschreibung zulässig ist. • Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Beförderungsdienstposten ist eine umfassende Prüfung geboten; ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist jedoch abzulehnen, wenn die Auswahlentscheidung fehlerfrei ist und der Unterlegene nicht als zumindest gleich geeignet erscheint. Der Antragsteller, Berufssoldat im Rang Fregattenkapitän (A 14), beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die geplante Besetzung des A‑15-Dienstpostens Sachgebietsleiter mit dem Beigeladenen (ebenfalls A 14). Nach einer erfolglosen besoldungsgruppengleichen Ausschreibung schrieb die Dienststelle den Posten als förderlichen Beförderungsdienstposten mit Anforderungen an einen Hochschulabschluss der Ingenieur- bzw. Naturwissenschaft/Mathematik und fachspezifischen Kenntnissen aus. Beide Bewerber erfüllten formal die Anforderungen; der Beigeladene ist Diplom‑Informatiker, der Antragsteller Diplom‑Maschinenbauingenieur. Nach zwei Auswahlrunden erhielt der Beigeladene in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine leicht bessere Gesamtnote und eine bessere Einzelbewertung bei Führungsfähigkeit. Der Antragsteller rügte, Informatiker seien nicht erfasst, er sei fachlich besser geeignet und die Einbeziehung weiterer Bewerber sei unzulässig. Das Gericht prüfte im einstweiligen Rechtsschutz, ob Anordnungsgrund und -anspruch vorliegen. • Anordnungsgrund: Die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens hat vorwirkende Bedeutung für Beförderungen und kann die Rechtsstellung des Unterlegenen aus Art. 33 Abs. 2 GG beeinträchtigen, sodass ein Anordnungsgrund vorliegt. • Prüfungsmaßstab: Wegen der Vorwirkung muss das vorläufige Verfahren eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung leisten; besteht bei rechtsfehlerfreier Auswahl die Möglichkeit der Auswahl des Antragstellers, ist die Ernennung zu untersagen. • Zulässigkeit des Anforderungsprofils: Eine Einengung des Bewerberfelds ist nur gerechtfertigt, wenn zwingende, nicht kurzfristig ausgleichbare Fachkenntnisse erforderlich sind; die vorgeschriebene Qualifikation (Ingenieurwissenschaften/Naturwissenschaft/Mathematik) erfüllt diesen Maßstab hier nicht in einer Weise, die Informatik ausschließt. • Einbeziehung von Informatikern: Die objektive Auslegung des Anforderungsprofils erfasst auch Informatiker, da Informatik sachlich der Mathematik/Technik zuzuordnen ist; damit war die Einbeziehung des Beigeladenen zulässig. • Leistungsvergleich: Der Leistungsvergleich ist an aktuellen, gleich gerichteten dienstlichen Beurteilungen zu messen; hier ergab sich ein geringfügiger Vorsprung des Beigeladenen in der Gesamtnote und eine bessere Bewertung in der Führungsfähigkeit, sodass die Auswahlentscheidung fehlerfrei war. • Rechtsschutzfolgen: Weil Auswahlprofil und Leistungsvergleich zulässig und nachvollziehbar sind, verletzt die Entscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht; damit fehlt es am Anordnungsanspruch. • Verfahrenskosten: Der Antrag wurde abgelehnt; die Kostenentscheidung folgt den verwaltungsprozessualen Regeln. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Zwar besteht ein Anordnungsgrund, weil die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens beförderungsrechtliche Vorwirkungen haben kann, jedoch fehlt ein Anordnungsanspruch: Das Anforderungsprofil war zulässig und die Einbeziehung des Diplom‑Informatikers gerechtfertigt. Der Leistungsvergleich stützt sich auf aktuelle, gleichgerichtete dienstliche Beurteilungen; der Beigeladene hatte einen durchschnittlichen Notenvorsprung und eine bessere Beurteilung der Führungsfähigkeit. Daher liegt keine Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG vor und die beantragte Untersagung der Besetzung ist nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.