Urteil
4 C 33/13
BVERWG, Entscheidung vom
165mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 7 Normen
Leitsätze
• Eine Verpflichtungsklage, die vor ihrer Entscheidung durch ein erledigendes Ereignis unzulässig wird, kann in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt werden, auch in Berufungs- und Revisionsinstanz.
• Die Umstellung des Klageantrags stellt nicht stets eine Klageänderung nach § 91 VwGO dar; sie kann als Einschränkung des Antrags (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 ZPO) zulässig sein, wenn der Feststellungsantrag denselben Streitgegenstand erfasst.
• Maßgeblicher Zeitpunkt für die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungs‑klage ist der Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis; nur Änderungen bis zu diesem Zeitpunkt sind zu berücksichtigen.
• Die frühere Rechtsprechung, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheids abstellt, ist auf diese Sonderkonstellation beschränkt und nicht ohne Weiteres auf Fälle zu übertragen, in denen die Feststellung auf die Verpflichtung der Behörde bis zum erledigenden Ereignis zielt.
Entscheidungsgründe
Fortsetzungsfeststellungs‑klage bei erledigter Verpflichtungsklage: Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses entscheidend • Eine Verpflichtungsklage, die vor ihrer Entscheidung durch ein erledigendes Ereignis unzulässig wird, kann in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt werden, auch in Berufungs- und Revisionsinstanz. • Die Umstellung des Klageantrags stellt nicht stets eine Klageänderung nach § 91 VwGO dar; sie kann als Einschränkung des Antrags (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 ZPO) zulässig sein, wenn der Feststellungsantrag denselben Streitgegenstand erfasst. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungs‑klage ist der Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis; nur Änderungen bis zu diesem Zeitpunkt sind zu berücksichtigen. • Die frühere Rechtsprechung, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheids abstellt, ist auf diese Sonderkonstellation beschränkt und nicht ohne Weiteres auf Fälle zu übertragen, in denen die Feststellung auf die Verpflichtung der Behörde bis zum erledigenden Ereignis zielt. Die Klägerin beantragte einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf einem Grundstück der Kirchengemeinde. Die Beklagte leitete parallel eine Bebauungsplanung ein, erließ eine Veränderungssperre und lehnte den Vorbescheidsantrag ab. Die Klägerin gewann zunächst vor dem Verwaltungsgericht; die Beklagte legte Berufung ein. In der Zwischenzeit trat der Bebauungsplan in Kraft und das Grundstück wurde verkauft, so dass das Verpflichtungsbegehren der Klägerin erledigt war. Die Klägerin stellte im Berufungsverfahren schriftsätzlich Feststellungsanträge, wonach die Beklagte bis zur Veräußerung bzw. bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans verpflichtet gewesen sei, den Bauvorbescheid zu erteilen. Das OVG änderte das Urteil und wies die Klage ab, weil es die Umstellung auf Fortsetzungsfeststellungsklage für unzulässig hielt. Die Klägerin reichte Revision ein. • Revision ist zulässig und begründet; das Oberverwaltungsgericht hat Bundesrecht verletzt. • § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist entsprechend auf Verpflichtungsklagen anwendbar: Wird das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren durch ein erledigendes Ereignis unzulässig, kann der Kläger die Fortsetzungsfeststellungsklage zur Sicherung der aus der Prozessführung resultierenden Interessen fortführen, soweit der Streitgegenstand nicht ausgewechselt wird. • Die Umstellung des Klageantrags ist insoweit keine Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO, sondern eine zulässige Einschränkung des Antrags (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO), die auch in Berufungs- und Revisionsinstanz möglich sein kann. • Maßgeblich ist der Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis; der Feststellungsantrag muss die Rechtslage in diesem Zeitpunkt betreffen. Nur Änderungen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, sind unbeachtlich für die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungs‑klage. • Die vom OVG herangezogene Rechtsprechung, die auf Feststellungen zur Rechtswidrigkeit eines Bescheids abstellt, ist nur auf die dort spezifische Konstellation anwendbar und nicht allgemein auf Feststellungsbegehren, die die Verpflichtung der Behörde bis zum erledigenden Ereignis betreffen. • Die Klägerin hat klargestellt, dass ihr Feststellungsantrag die Rechtslage im Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis meint; damit fällt der Antrag in den durch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erfassten Streitgegenstand. • Wegen des festgestellten Rechtsmangels und fehlender ausreichender tatsächlicher Feststellungen des OVG zur weiteren Zulässigkeit und Begründetheit ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Revision war erfolgreich; das Bundesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das OVG hatte zu Unrecht die Umstellung der ursprünglichen Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungs‑klage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für unzulässig erklärt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis; danach waren die Feststellungsanträge der Klägerin statthaft, weil sie denselben Streitgegenstand wie die Verpflichtungsklage betrafen. Die Entscheidung des OVG zu weiteren Zulässigkeits‑ und Begründungsfragen konnte deshalb nicht aufrechterhalten werden, weshalb weitere tatsächliche Feststellungen durch die Vorinstanz erforderlich sind.