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Urteil

2 C 47/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Klägers ist zurückzuweisen; ein Zahlungsanspruch besteht nicht. • Der richterrechtliche Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung ist nicht anwendbar, wenn eine gesetzliche Regelung für den Anspruch und dessen Geltendmachung besteht. • Die Bereichsausnahme des Art. 3 Abs. 4 RL 2000/78/EG für die Streitkräfte steht einer Anspruchsbegründung nicht entgegen, für den streitigen Zeitraum bestehen jedoch aus anderen Gründen keine Ansprüche. • Ausschlussfristen nach § 12 Abs. 3 SoldGG sind zu beachten; die Frist beginnt mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Höchststufeneingruppierung trotz altersbezogener Ungleichbehandlung • Die Revision des Klägers ist zurückzuweisen; ein Zahlungsanspruch besteht nicht. • Der richterrechtliche Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung ist nicht anwendbar, wenn eine gesetzliche Regelung für den Anspruch und dessen Geltendmachung besteht. • Die Bereichsausnahme des Art. 3 Abs. 4 RL 2000/78/EG für die Streitkräfte steht einer Anspruchsbegründung nicht entgegen, für den streitigen Zeitraum bestehen jedoch aus anderen Gründen keine Ansprüche. • Ausschlussfristen nach § 12 Abs. 3 SoldGG sind zu beachten; die Frist beginnt mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen. Der 1979 geborene Kläger ist als Oberstabsarzt (BesGr A 14) im Dienst der Beklagten. Er machte Ende Dezember 2011 Zahlungen in Höhe des Endstufengrundgehalts für den Zeitraum 1.1.2008 bis 30.6.2009 geltend, weil die Ersteinstufung nach Lebensalter ihn benachteilige. Die Verwaltung lehnte den Antrag ab; Klage und Berufung blieben erfolglos. Das OVG begründete die Ablehnung im Wesentlichen mit Verletzung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung. Der Senat hat die Revision zugelassen; zu prüfen waren insbesondere die Anwendbarkeit der Unionsrichtlinie auf Soldaten, die Reichweite der Bereichsausnahme nach Art. 3 Abs. 4 RL 2000/78/EG sowie materielle Anspruchsgrundlagen nach nationalem Recht. • Die Revision ist unbegründet; das OVG hat aber Bundesrecht verletzt, weil es pauschal auf den Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung abgestellt hat, ohne gesetzliche Regelungen zur Fristwirkung zu prüfen. • Unabhängig davon ist die Entscheidung jedoch aus anderen Gründen richtig: Selbst bei günstiger Auslegung der Richtlinie stehen dem Kläger für den streitigen Zeitraum keine Ansprüche zu. • Die Besoldungsregelungen §§ 27, 28 BBesG a.F. führten zu einer altersbezogenen Ungleichbehandlung bei Beamten; Art. 3 Abs. 4 RL 2000/78/EG erlaubt den Mitgliedstaaten aber, Streitkräfte vom Anwendungsbereich auszunehmen, wovon Deutschland durch das SoldGG Gebrauch gemacht hat. • Die Reichweite der Bereichsausnahme kann dahinstehen, weil eine modifizierende Eingruppierung nach §§ 27, 28 BBesG a.F. nicht möglich ist, da das Bezugssystem insgesamt diskriminierend wirkt. • Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch ist für den Zeitraum bis Ende Juni 2009 nicht gegeben; die Voraussetzungen hierfür waren erst mit dem EuGH-Urteil Hennigs und Mai (8.9.2011) erfüllt. • Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 12 Abs. 1 SoldGG scheidet aus, weil ein Verschulden der Beklagten vor Bekanntgabe des EuGH-Urteils vom 8.9.2011 nicht angenommen werden kann. • Der verschuldensunabhängige Entschädigungsanspruch nach § 12 Abs. 2 SoldGG ist ausgeschlossen, weil der Kläger die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 SoldGG bei Antragstellung Ende Dezember 2011 nicht eingehalten hat; die Frist begann mit der objektiven Klärung durch die höchstrichterliche Entscheidung des EuGH vom 8.9.2011. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Dem Kläger steht kein Zahlungsanspruch für den Zeitraum 1.1.2008 bis 30.6.2009 zu; eine modifizierende Anwendung des Besoldungsrechts kommt nicht in Betracht, unionsrechtliche Haftungsansprüche greifen nicht rückwirkend für den streitigen Zeitraum und Ansprüche nach dem SoldGG sind wegen fehlendem Vertretenmüssen bzw. wegen Versäumung der zweimonatigen Ausschlussfrist ausgeschlossen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Damit bleibt die Abweisung der Vorverfahren inhaltlich aufrecht erhalten, weil weder materielle noch verfahrensrechtliche Voraussetzungen für eine Zahlung gegeben sind.