Urteil
2 C 39/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen die Vorinstanzen ist zurückzuweisen; der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch auf höheres Grundgehalt für den Zeitraum 1.1.2008–30.6.2009.
• Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung ist nicht anzuwenden, wenn eine gesetzliche Regelung des Anspruchs und seiner fristgerechten Geltendmachung besteht (§ 12 Abs. 3 SoldGG).
• Die Bereichsausnahme des Art. 3 Abs. 4 RL 2000/78/EG kann die Streitkräfte auch hinsichtlich der Besoldung erfassen; entscheidungserheblich ist dies hier nicht, da alternativ kein Anspruch aus nationalem oder unionsrechtlichem Haftungsgrund besteht.
• Ein Anspruch wegen altersbedingter Benachteiligung scheitert mangels möglicher modifizierender Anwendung diskriminierender Besoldungsregelungen (§§ 27, 28 BBesG a.F.), aus unionsrechtlicher Haftung (maßgeblich EuGH-Rechtsprechung ab 8.9.2011) und wegen Nichteinhaltung der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 SoldGG.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf höhere Besoldung wegen Altersbenachteiligung für 2008/2009 • Die Revision des Klägers gegen die Vorinstanzen ist zurückzuweisen; der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch auf höheres Grundgehalt für den Zeitraum 1.1.2008–30.6.2009. • Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung ist nicht anzuwenden, wenn eine gesetzliche Regelung des Anspruchs und seiner fristgerechten Geltendmachung besteht (§ 12 Abs. 3 SoldGG). • Die Bereichsausnahme des Art. 3 Abs. 4 RL 2000/78/EG kann die Streitkräfte auch hinsichtlich der Besoldung erfassen; entscheidungserheblich ist dies hier nicht, da alternativ kein Anspruch aus nationalem oder unionsrechtlichem Haftungsgrund besteht. • Ein Anspruch wegen altersbedingter Benachteiligung scheitert mangels möglicher modifizierender Anwendung diskriminierender Besoldungsregelungen (§§ 27, 28 BBesG a.F.), aus unionsrechtlicher Haftung (maßgeblich EuGH-Rechtsprechung ab 8.9.2011) und wegen Nichteinhaltung der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 SoldGG. Der 1962 geborene Kläger, Hauptfeldwebel (BesGr A 8 BBesO), verlangte für den Zeitraum 1.1.2008 bis 30.6.2009 die Zahlung des Grundgehalts nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe. Er rügte, die Ersteinstufung nach Lebensalter benachteilige ihn und stützte sich insoweit auch auf Unionsrecht. Die Wehrbereichsverwaltung lehnte ab; auch Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen die Klage ab. Der Kläger legte Revision ein, mit dem Ziel, Zahlungen und Differenzen bei Sonderzahlungen nebst Zinsen zu erstreiten. Der Vertreter des Bundesinteresses und die Beklagte verteidigten die Abweisung. • Die Revision ist unbegründet; das Oberverwaltungsgericht hat zwar bundesrechtlich fehlerhaft die zeitnahe Geltendmachung pauschal herangezogen, das Urteil ist jedoch aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). • Für den relevanten Zeitraum richtete sich die Besoldung nach §§ 27, 28 BBesG a.F., die hinsichtlich Altersunterschiede eine Ungleichbehandlung bewirken konnte. Art. 3 Abs. 4 RL 2000/78/EG enthält eine Bereichsausnahme für Streitkräfte, die von Mitgliedstaaten genutzt werden kann. • Deutschland hat die Bereichsausnahme verwirklicht; das AGG gilt für Soldaten nicht, statt dessen das SoldGG, das Altersbenachteiligung nicht erfasst und in § 12 SoldGG die zweimonatige Ausschlussfrist für Entschädigungsansprüche vorsieht. • Selbst bei zugunsten des Klägers angenommener Anwendung der Richtlinie auf Besoldung bestehen keine Ansprüche: Eine modifizierende Eingruppierung ist ausgeschlossen, weil das Bezugssystem diskriminierend ist. • Unionsrechtliche Staatshaftung greift nicht rückwirkend für den gesamten Streitzeitraum, da die Voraussetzungen erst mit dem EuGH-Urteil Hennigs und Mai (8.9.2011) erfüllt wurden. • Ein Schadensersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 SoldGG scheidet aus, weil ein Vertretenmüssen der Beklagten erst ab Bekanntgabe des EuGH-Urteils anzunehmen ist. • Der verschuldensunabhängige Entschädigungsanspruch nach § 12 Abs. 2 SoldGG ist ausgeschlossen, weil der Kläger die zweimonatige Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 SoldGG nicht eingehalten hat; die Frist begann mit der Klärung der Rechtslage durch das EuGH-Urteil vom 8.9.2011 und die Antragstellung im Dezember 2011 erfolgte zu spät. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde auf 1.005,77 € festgesetzt. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Ein Zahlungsanspruch auf Bemessung des Grundgehalts nach der höchsten Stufe für den Zeitraum 1.1.2008–30.6.2009 besteht nicht. Alternativ scheitern mögliche Ansprüche an der Unanwendbarkeit einer modifizierenden Eingruppierung diskriminierender Besoldungsregelungen, am Fehlen unionsrechtlicher Haftung vor dem EuGH-Urteil vom 8.9.2011 sowie an der Nichteinhaltung der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 SoldGG. Damit bleibt die ablehnende Entscheidung der Beklagten in der Sache bestätigt.