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Beschluss

8 B 102/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das erstinstanzliche Urteil rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung. • Verfahrensrechte nach § 108 VwGO und § 86 VwGO sind im Rahmen der Nichtzulassungsentscheidung zu beachten. • Zur Vermeidung weiterer Verfahrensfehler kann nach § 173 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO analog an eine andere Kammer zurückverwiesen werden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen Gehörsverletzung; Zurückverweisung an andere Kammer • Die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das erstinstanzliche Urteil rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung. • Verfahrensrechte nach § 108 VwGO und § 86 VwGO sind im Rahmen der Nichtzulassungsentscheidung zu beachten. • Zur Vermeidung weiterer Verfahrensfehler kann nach § 173 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO analog an eine andere Kammer zurückverwiesen werden. Streitgegenstand sind mehrere Flurstücke (gesamt 331 qm) im Gemeindegebiet der Klägerin, die vormals zum Gutsgelände zweier Brüder gehörten. Mit Bescheid des Bundesamts vom 29.10.2007 wurden die Grundstücke auf die Beigeladenen übertragen. Die Klägerin rief das Verwaltungsgericht an, das den Bescheid aufhob; die Beigeladenen beschwerten sich über die Nichtzulassung der Revision. Die Beigeladenen trugen vor, das streitbefangene Grundstück sei ursprünglich als Bauland vorgesehen gewesen und erst durch einen Flächentausch 1937 als Straßen-/Grünfläche im Sinne älterer Aufschließungsverträge ausgewiesen worden. Das Verwaltungsgericht Potsdam hob den Bescheid erneut auf und ließ die Revision nicht zu. Die Beigeladenen rügten Verletzungen ihrer Verfahrensrechte. Vorherige Entscheidungen des Gerichts hatten die Sache bereits einmal zurückverwiesen. • Die Beschwerde der Beigeladenen hat Erfolg; das angegriffene Urteil verletzt das rechtliche Gehör (Art.103 Abs.1 GG) und Verfahrensrechte nach §108 Abs.2 und §108 Abs.1 S.1-2 VwGO sowie §86 Abs.1 VwGO. • Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die ausführliche Begründung in dem gleichgelagerten Parallelverfahren (BVerwG 8 B 100.13), die die gleichen Verfahrensmängel darlegt. • Aufgrund der festgestellten Verfahrensmängel ist das Urteil gemäß §133 Abs.6 VwGO aufzuheben. • Im Interesse des Vertrauens der Beteiligten in die Rechtspflege und zur Vermeidung weiterer Verfahrensfehler ist nach §173 VwGO i.V.m. §563 Abs.1 S.2 ZPO (analog) an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam zurückzuverweisen. • Die Kostenentscheidung wurde offen gelassen; der Streitwert wurde auf Grundlage eines Grundstückswerts von 50 €/qm für 331 qm mit 16.550 € angesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen ist teilweise erfolgreich: Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2013 wird aufgehoben wegen Verletzung rechtlichen Gehörs und sonstiger Verfahrensrechte. Das Verfahren wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam zurückverwiesen, um erneute Verfahrensfehler zu vermeiden und das Vertrauen der Beteiligten in die Rechtspflege zu wahren. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten; der Streitwert wurde auf 16.550 € festgesetzt.