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Beschluss

8 B 101/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nichtzulassungsbeschwerden können begründet werden, wenn Verfahrensrechte der Beteiligten verletzt wurden, insbesondere das rechtliche Gehör. • Ein Urteil kann aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Gericht zurückverwiesen werden, wenn dadurch das Vertrauen der Beteiligten in die Rechtspflege gewahrt und Verfahrensfehler vermieden werden sollen. • Grundsatz- und Divergenzrügen sind gesondert zu prüfen; sie rechtfertigten hier keine Entscheidung des Senats.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs; Zurückverweisung an andere Kammer • Nichtzulassungsbeschwerden können begründet werden, wenn Verfahrensrechte der Beteiligten verletzt wurden, insbesondere das rechtliche Gehör. • Ein Urteil kann aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Gericht zurückverwiesen werden, wenn dadurch das Vertrauen der Beteiligten in die Rechtspflege gewahrt und Verfahrensfehler vermieden werden sollen. • Grundsatz- und Divergenzrügen sind gesondert zu prüfen; sie rechtfertigten hier keine Entscheidung des Senats. Gegenstand ist ein 241 qm großes Flurstück im Gemeindegebiet der Klägerin, dessen Eigentümerin sie ist und das früher zum Gutsgelände der Brüder S. gehörte. Mit Bescheid vom 22. März 2007 übertrug das Bundesamt das Grundstück auf die Beigeladenen in ungeteilter Erbengemeinschaft. Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte den Bescheid aufgehoben; nach Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und Rückverweisung erließ das Verwaltungsgericht am 18. April 2013 erneut ein Urteil, das den Bescheid aufhob und die Revision nicht zuließ. Die Beigeladenen legten Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit der sie u. a. Verletzung ihrer Verfahrensrechte geltend machten. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde sowie parallele Verfahren mit gleichen Beteiligten. • Die Beschwerde der Beigeladenen hatte Erfolg, da das angegriffene Urteil die Beteiligten in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte (Art. 103 Abs. 1 GG; § 108 Abs. 2 VwGO). • Zudem lagen Verletzungen der Verfahrensrechte aus § 108 Abs. 1 S.1 und S.2 VwGO sowie aus § 86 Abs. 1 VwGO vor, weshalb die Nichtzulassungsentscheidung mangelhaft war. • Grundsatz- und Divergenzrügen wurden geprüft, jedoch nicht für begründet erachtet; zur Vermeidung von Wiederholungen verwies der Senat auf die Begründung in einem gleichgelagerten Beschluss desselben Tages. • Aufgrund der Verfahrensmängel wurde das angegriffene Urteil gemäß § 133 Abs. 6 VwGO aufgehoben. Im Interesse des Vertrauens der Beigeladenen in die Rechtspflege und zur Vermeidung weiterer Verfahrensfehler erfolgte gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 1 S.2 ZPO (analog) die Zurückverweisung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam. • Die Entscheidung über die Kosten wurde der Schlussentscheidung vorbehalten; der Streitwert wurde nach § 47 Abs.1 und 3, § 52 Abs.1 und 4 GKG auf Grundlage von 50 €/qm für 241 qm mit 12.050 € festgestellt. Der Beschwerde der Beigeladenen wird stattgegeben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2013 wird aufgehoben, weil Verfahrensrechte verletzt wurden, insbesondere das rechtliche Gehör. Zur Wahrung des Vertrauens in die Rechtspflege und zur Vermeidung weiterer Verfahrensfehler wird die Sache an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten; der Streitwert wurde auf 12.050 € festgesetzt.