Beschluss
6 P 16/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Übertragung einer höher bzw. anders zu bewertenden Tätigkeit, die zur Zahlung einer Funktionsstufe nach § 20 TV-BA führt, liegt der Mitbestimmungsgegenstand nach § 75 Abs.1 Nr.2 BPersVG vor.
• Bei Beschäftigten, denen Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, stehen Entscheidungs- und damit Beteiligungsrechte dem Geschäftsführer und dem dort gebildeten Personalrat zu (§§ 44d, 44h SGB II).
• Die Übertragung funktionsstufenwirksamer Aufgaben und die hiermit verbundene tarifliche Zuordnung sind keine Begründung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 44d Abs.4 SGB II und fallen in die Zuständigkeit des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung bei funktionsstufenwirksamer Tätigkeitsübertragung in gemeinsamen Einrichtungen • Bei Übertragung einer höher bzw. anders zu bewertenden Tätigkeit, die zur Zahlung einer Funktionsstufe nach § 20 TV-BA führt, liegt der Mitbestimmungsgegenstand nach § 75 Abs.1 Nr.2 BPersVG vor. • Bei Beschäftigten, denen Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, stehen Entscheidungs- und damit Beteiligungsrechte dem Geschäftsführer und dem dort gebildeten Personalrat zu (§§ 44d, 44h SGB II). • Die Übertragung funktionsstufenwirksamer Aufgaben und die hiermit verbundene tarifliche Zuordnung sind keine Begründung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 44d Abs.4 SGB II und fallen in die Zuständigkeit des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung. Streitgegenstand waren Mitbestimmungsrechte bei personellen Maßnahmen gegenüber Arbeitnehmern der Bundesagentur für Arbeit, denen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung Rhein-Erft zugewiesen sind. Konkret stritten die Parteien über die Teilzeit während Elternzeit, die Übertragung der Funktion als ERP-Fachbetreuer mit Funktionsstufe nach § 20 TV-BA sowie die Übertragung von Tätigkeiten (Fallmanagerin/Teamleiterin) mit hieraus resultierenden Eingruppierungsfragen. Der Antragsteller begehrte Feststellungen, dass diese Maßnahmen der Mitbestimmung seines Personalrats nach § 75 BPersVG unterliegen. Die Beteiligte und der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung sahen die Entscheidungsbefugnis beim Geschäftsführer und das Beteiligungsrecht beim Personalrat der gemeinsamen Einrichtung. In den Vorinstanzen blieb das Beschlussverfahren für den Antragsteller überwiegend erfolglos; vor dem Bundesverwaltungsgericht nahm er das Feststellungsbegehren zur Elternzeitteilzeit zurück, hielt aber die übrigen Anträge aufrecht. • Zulässigkeit: Das abstrakte Feststellungsbegehren ist zulässig, da gleichgelagerte Fragen künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut auftreten (Feststellungsinteresse). • Tatbestandsmäßigkeit: Die Übertragung einer höher zu bewertenden oder anderen Tätigkeit sowie Eingruppierungsfragen berühren die Mitbestimmungstatbestände des § 75 Abs.1 Nr.2 BPersVG (Alt.1: höher bewertete Tätigkeit; Alt.3: Eingruppierung). • Zuständigkeit nach SGB II: § 44d Abs.4 SGB II überträgt dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung die arbeitsrechtlichen Ausübungsbefugnisse für dort zugewiesene Arbeitnehmer mit Ausnahme der Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen; nach § 44h Abs.3 SGB II knüpft das Beteiligungsrecht des Personalrats an die Entscheidungsbefugnis des Dienststellenleiters. Daher steht das Mitbestimmungsrecht dem Personalrat der gemeinsamen Einrichtung zu, nicht dem Personalrat des abgebenden Trägers. • Begründung und verfassungsrechtliche Prüfung: Die Regelung des § 44d Abs.4 SGB II ist verfassungsrechtlich tragfähig; Art.91e GG lässt die Übertragung arbeitsrechtlicher Befugnisse an Leiter gemeinsamer Einrichtungen zu. Eine Aufspaltung von Arbeitgeberfunktion und Ausübungsbefugnissen ist zulässig und beeinträchtigt die verfassungsrechtlichen Rechte der Beschäftigten nicht in einer die Norm verletzenden Weise. • Keine Vertragsänderungserfordernis: Die Übertragung funktionsstufenwirksamer Aufgaben und die hiermit verbundene tarifliche Zuordnung sind regelmäßig durch Direktionsrecht und § 14 Abs.4 TV-BA gedeckt und stellen keine Begründung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 44d Abs.4 SGB II dar; selbst erforderliche Vertragsänderungen entziehen die Maßnahme nicht der Zuständigkeit des Geschäftsführers. • Haushaltsrechtliche und organisatorische Sicherung: Die gemeinsame Einrichtung verfügt über Stellenbewirtschaftung und Haushaltsmittel (§§ 44f, 44k SGB II), sodass der Geschäftsführer die haushaltsrechtliche Grundlage für Funktionsstufenentscheidungen hat; etwaige Weisungen der Träger ändern die Entscheidungszuständigkeit nicht, solange kein Selbsteintritt erfolgt. Das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde insoweit eingestellt, als der Antragsteller seinen Antrag zur Elternzeitteilzeit zurückgenommen hatte; im Übrigen wurde seine Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung stellt fest, dass Mitbestimmungsrechte bei funktionsstufenwirksamen Tätigkeitsübertragungen und hieran anschließenden Eingruppierungen dem Personalrat der gemeinsamen Einrichtung zustehen, weil die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung des § 44d Abs.4 i.V.m. § 44h SGB II die arbeitsrechtliche Entscheidungsbefugnis dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung zuweist. Dem Antragsteller steht daher in diesen Fällen kein Mitbestimmungsrecht zu, da die maßgeblichen Entscheidungen der Geschäftsführerzuständigkeit und damit dem dortigen Personalrat zugeordnet sind. Die Normen sind verfassungsrechtlich tragfähig und greifen weder das Arbeitsverhältnis als Ganzes noch die Garantie aus Art.12 GG derart an, dass § 44d Abs.4 SGB II unwirksam wäre.