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Beschluss

2 B 93/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 133 Abs. 3 VwGO eingeht. • Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO setzt glaubhaftes und unverschuldetes Versäumnis voraus; bei Fristausnutzung bis zuletzt trifft den Prozessbevollmächtigten erhöhte Sorgfaltspflichten, insbesondere bei Faxübermittlungen. • Eine behauptete Netzstörung rechtfertigt Wiedereinsetzung nur bei plausibler Glaubhaftmachung; bloße Versicherungen genügen nicht, wenn Journale und Fehlermeldungen dem nicht entsprechen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig mangels fristgerechter Begründung; Wiedereinsetzung abgelehnt • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 133 Abs. 3 VwGO eingeht. • Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO setzt glaubhaftes und unverschuldetes Versäumnis voraus; bei Fristausnutzung bis zuletzt trifft den Prozessbevollmächtigten erhöhte Sorgfaltspflichten, insbesondere bei Faxübermittlungen. • Eine behauptete Netzstörung rechtfertigt Wiedereinsetzung nur bei plausibler Glaubhaftmachung; bloße Versicherungen genügen nicht, wenn Journale und Fehlermeldungen dem nicht entsprechen. Der Beklagte, Polizeibeamter und Kriminalhauptkommissar, wurde nach einer strafrechtlichen Verurteilung disziplinarrechtlich entfernt. Das Oberverwaltungsgericht wies seine Berufung zurück; das Urteil wurde am 4. Juni 2013 zugestellt. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ging erst am 5. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein und damit außerhalb der Zweimonatsfrist des § 133 Abs. 3 VwGO. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten trug vor, er habe den 37-seitigen Schriftsatz am letzten Fristtag spät erstellt und per Fax versendet; es sei zu Übertragungsfehlern gekommen, weshalb nur zwei Seiten in den frühen Morgenstunden eingingen. Er beantragte Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO und versicherte den Vortrag anwaltlich; eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin wurde angeboten. • Fristversäumnis: Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingereicht; Fristablauf war am 05.08.2013. • Wiedereinsetzungsrechtliche Voraussetzungen: Nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO setzt Wiedereinsetzung unverschuldetes Versäumen und Glaubhaftmachung der Tatsachen voraus; versäumte Handlung muss innerhalb der Monatsfrist nachgeholt werden. • Sorgfaltsmaßstab des Prozessbevollmächtigten: Rechtsanwalt muss Kanzleibetrieb so organisieren, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig gefertigt und übermittelt werden; bei Nutzung des Faxgeräts ist bei Fristausnutzung bis zuletzt ein Sicherheitszuschlag erforderlich (stRspr.). • Fehlende Glaubhaftmachung der Netzstörung: Vorgetragene technische Störung wurde nicht durch Faxjournale oder Fehlermeldungen belegt; vorgelegte Unterlagen zeigen keine Dokumentation des angeblichen fehlgeschlagenen 37-seitigen Sendeversuchs. • Unzureichende Plausibilität des Vortrags: Dass nur zwei Seiten (Nr. 1 und 37) übermittelt wurden, obwohl weitere Übertragungen fehlgeschlagen sein sollen, ist nicht plausibel; zudem wäre das Beginnen der Übertragung 18 Minuten vor Fristablauf für einen 37-seitigen Schriftsatz fahrlässig gewesen. • Rechtsprechungsvorgeben: Maßstäbe aus früherer Rechtsprechung bestätigen, dass Übermittlungen in den letzten Minuten besondere Vorsicht erfordern und bloße Versicherungen technische Unregelmäßigkeiten nicht ersetzen. • Kostenentscheidung: Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird verworfen, weil die Begründung außerhalb der Zweimonatsfrist des § 133 Abs. 3 VwGO einging und eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO nicht gewährt werden kann. Die Wiedereinsetzung scheitert an der fehlenden Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Versäumnisses; der Vortrag zu einer angeblichen Netzstörung ist nicht plausibel und nicht durch Faxjournale oder Fehlermeldungen belegt. Zudem war es angesichts der Fristausnutzung bis zuletzt pflichtwidrig, so kurz vor Fristende einen 37-seitigen Schriftsatz per Fax zu versenden, ohne zeitliche Reserve für Wiederholungsversuche. Deshalb bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig; der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.