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Beschluss

2 B 42/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des §132 Abs.2 VwGO nicht vorliegen. • Die Bestimmung, welche militärischen Anforderungen im Verteidigungsfall unverzichtbar sind, obliegt dem Dienstherrn und ist primär eine Sach- und Ermessensfrage. • Verwaltungsvorschriften wie die Weisung IGF sind keine Rechtsnormen; ihre Auslegung ist nur eingeschränkt revisionsgerichtlich zu prüfen. • Für die Aufklärungs- und Feststellungspflicht des Gerichts kommt es auf die rechtliche Bewertung des Berufungsgerichts an; Umstände, die nach dessen Rechtsauffassung nicht erheblich sind, müssen nicht weiter aufgeklärt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung: Dienstfähigkeit trotz Allergie wegen verwaltungsinterner Einsatzbewertung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des §132 Abs.2 VwGO nicht vorliegen. • Die Bestimmung, welche militärischen Anforderungen im Verteidigungsfall unverzichtbar sind, obliegt dem Dienstherrn und ist primär eine Sach- und Ermessensfrage. • Verwaltungsvorschriften wie die Weisung IGF sind keine Rechtsnormen; ihre Auslegung ist nur eingeschränkt revisionsgerichtlich zu prüfen. • Für die Aufklärungs- und Feststellungspflicht des Gerichts kommt es auf die rechtliche Bewertung des Berufungsgerichts an; Umstände, die nach dessen Rechtsauffassung nicht erheblich sind, müssen nicht weiter aufgeklärt werden. Der 1979 geborene Kläger ist Berufssoldat auf Zeit und Sanitätsoffizier; er leidet seit 2005 an Handekzemen und ist gegen Inhaltsstoffe von Gummi sensibilisiert. Er beantragte seine Entlassung aus der Bundeswehr mit der Begründung, wegen der Allergie könne er ABC-Schutzausrüstung nicht tragen und sei dauerhaft für Auslandseinsätze unbrauchbar. Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage statt; das Oberverwaltungsgericht hob dies im Berufungsverfahren auf und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht stellte fest, für Stabsärzte existierten in Friedenszeiten administrative Verwendungsmöglichkeiten, bei denen der Kläger nicht verpflichtet wäre, ABC-Schutzausrüstung zu tragen, und verwies konkret auf freie, geeignete Stellen. Der Kläger rügte unter anderem die Auslegung der Weisung zur Ausbildung und zum Erhalt der Individuellen Grundfertigkeiten sowie mangelnde Sachaufklärung und legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. • Zulassungsgründe des §132 Abs.2 VwGO sind nicht erfüllt; die Beschwerde ist unbegründet. • Zur Frage, welche militärischen Anforderungen im Verteidigungsfall unverzichtbar sind: dies ist überwiegend eine tatsächliche und dienstherrliche Bestimmungsaufgabe, nicht eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage; der Senat hat bereits die Zuständigkeit des Dienstherrn zur Bestimmung solcher Anforderungen festgestellt. • Die vom Kläger aufgeworfene Auslegung der Weisung IGF betrifft eine Verwaltungsvorschrift. Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen; ihre Auslegung ist revisionsgerichtlich nur beschränkt prüfbar, soweit allgemeine Auslegungsgrundsätze Anwendung finden. Der Kläger bringt insoweit lediglich seine abweichende rechtliche Bewertung vor, nicht eine grundsätzliche Rechtsfrage. • Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Soldat von der Pflicht zum Beherrschen bestimmter individueller Grundfertigkeiten befreit werden kann, wäre im Revisionsverfahren nicht klärbar, weil sie auf tatsächliche Umstände und Verwaltungspraxis abstellt. • Divergenz i.S.v. §132 Abs.2 Nr.2 VwGO liegt nicht vor: Der Kläger macht nicht geltend, das Berufungsgericht habe einen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweichend angewandt; es handelt sich allenfalls um eine für den Einzelfall getroffene Rechtsanwendung. • Verfahrensrügen nach §132 Abs.2 Nr.3 VwGO greifen nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht musste nicht die körperlichen Auswirkungen des Tragens der ABC-Schutzausrüstung klären, weil es die Entscheidung darauf stützte, dass eine zumutbare administrative Verwendung ohne Trageverpflichtung besteht; auf nicht erhebliche Umstände kommt es nicht an. • Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwerts beruhen auf §154 Abs.2 VwGO sowie GKG-Vorschriften. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend beurteilt, dass der Kläger nicht dienstunfähig im Sinne der einschlägigen Vorschriften ist, weil ihm zumutbare administrative Verwendungen zur Verfügung stehen, bei denen keine Verpflichtung zum Tragen von ABC-Schutzausrüstung besteht. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht gegeben, da es sich überwiegend um tatsächliche Feststellungen und um die Bestimmung dienstherrlicher Anforderungen handelt; außerdem ist die Auslegung von Verwaltungsvorschriften nur eingeschränkt revisionsfähig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wird auf 29.000 € festgesetzt.