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Beschluss

2 B 40/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Hochschule darf die Entscheidung über die Verbeamtung nicht allein mit der Begründung ablehnen, dass durch Verbeamtung ein Versorgungsabschlag nach § 7 Abs. 4 HWFVO an das Land zu zahlen wäre, sofern dadurch faktisch eine Höchstaltersgrenze praktiziert wird. • Das Lebensalter kann nur dann als leistungsbezogenes Auswahlkriterium dienen, wenn typisierend Schlussfolgerungen für die Dienstfähigkeit und Leistung gezogen werden können; dies trifft für Professuren regelmäßig nicht zu. • Nur verfassungsrechtlich gewichtige Interessen können eine gesetzliche Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis rechtfertigen; der Gesetzgeber muss dabei einen angemessenen Ausgleich gewährleisten, der Verzögerungen des beruflichen Werdegangs aus anerkennenswerten Gründen berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Verbeamtung älterer Professoren: Versorgungsabschlag darf nicht faktisch Höchstaltersgrenze begründen • Eine Hochschule darf die Entscheidung über die Verbeamtung nicht allein mit der Begründung ablehnen, dass durch Verbeamtung ein Versorgungsabschlag nach § 7 Abs. 4 HWFVO an das Land zu zahlen wäre, sofern dadurch faktisch eine Höchstaltersgrenze praktiziert wird. • Das Lebensalter kann nur dann als leistungsbezogenes Auswahlkriterium dienen, wenn typisierend Schlussfolgerungen für die Dienstfähigkeit und Leistung gezogen werden können; dies trifft für Professuren regelmäßig nicht zu. • Nur verfassungsrechtlich gewichtige Interessen können eine gesetzliche Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis rechtfertigen; der Gesetzgeber muss dabei einen angemessenen Ausgleich gewährleisten, der Verzögerungen des beruflichen Werdegangs aus anerkennenswerten Gründen berücksichtigt. Die Klägerin, Agrarwissenschaftlerin mit journalis­tischer Laufbahn und drei Kindern, wurde 2009 von der beklagten Hochschule als Professorin in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis berufen. Ihr Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis wurde von der Beklagten abgelehnt, weil die Klägerin über 45 Jahre alt war und wegen eines zu zahlenden Versorgungsabschlags an das Land. Die Beklagte berief sich im Prozess darauf, die Verbeamtung würde zu erheblichen Zahlungen führen. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur erneuten Entscheidung und stellte fest, dass die Beklagte in der Praxis Bewerber faktisch nach dem Eintritt einer Zahlungspflicht wegen Versorgungsabschlags nicht verbeamtet habe. Die Beklagte legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein, die das Bundesverwaltungsgericht zurückwies. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht dargelegt wurde. • Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet den Zugang zum Beamtenverhältnis nach Eignung, Befähigung und Leistung; Höchstaltersgrenzen sind als einschränkende Maßnahme nur durch verfassungsrechtlich gewichtige Interessen gerechtfertigt. • Das Lebensalter ist für die Tätigkeit als Professor kein typisierendes, leistungsbezogenes Kriterium; eine Ablehnung allein wegen eines zu zahlenden Versorgungsabschlags stellt de facto eine auf das Alter abstellende Auswahl dar und ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht gedeckt. • Der Gesetzgeber könnte eine zulässige Höchstaltersgrenze setzen, muss jedoch einen angemessenen Ausgleich sicherstellen und Verzögerungen des beruflichen Werdegangs aus anerkennenswerten Gründen berücksichtigen. • Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Beklagte ihre Praxis so ausgestaltet habe, dass bei Auslösung der Zahlungspflicht regelmäßig nicht verbeamtet werde, ist nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffen und für das Revisionszulassungsverfahren verbindlich. • Verfahrensrügen der Beklagten zur unzureichenden Sachverhaltsaufklärung wurden verspätet oder nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht und sind daher unbeachtlich. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Oberverwaltungsgericht durfte anordnen, die Verbeamtungsentscheidung unter Beachtung der gerügten Rechtsauffassung erneut zu treffen, weil die alleinige Berücksichtigung der Pflicht zur Zahlung eines Versorgungsabschlags als Ablehnungsgrund eine nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckte, faktische Höchstaltersgrenze darstellt. Eine solche Praxis ist rechtswidrig, soweit sie Bewerbern den Zugang zum Beamtenverhältnis unabhängig von Eignung und Leistung verwehrt; nur eine gesetzliche Höchstaltersregelung mit verfassungsrechtlich gerechtfertigtem Ausgleich wäre zulässig.