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Beschluss

2 WDB 5/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verfahrensmangel durch Anschuldigung bei einem örtlich unzuständigen Truppendienstgericht stellt nur dann ein Verfahrenshindernis i.S.d. § 108 Abs. 3, 4 WDO dar, wenn er nicht durch Verweisung an das örtlich zuständige Truppendienstgericht heilbar ist. • Mangels ausdrücklicher Regelung in der WDO ist aufgrund einer planwidrigen Gesetzeslücke in entsprechender Anwendung von § 17a Abs. 2 GVG das örtlich unzuständige Truppendienstgericht berechtigt, das Verfahren an das örtlich zuständige Truppendienstgericht zu verweisen. • Dem Beschleunigungsgebot des gerichtlichen Disziplinarverfahrens (vgl. § 17 Abs. 1 WDO) sowie dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes ist durch Verweisung auf dem kürzesten Weg Rechnung zu tragen. • Die Vorschrift des § 16 StPO ist wegen der Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht unmittelbar anwendbar; das Truppendienstgericht hat seine örtliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Verweisung bei örtlicher Unzuständigkeit im gerichtlichen Disziplinarverfahren (WDO) • Ein Verfahrensmangel durch Anschuldigung bei einem örtlich unzuständigen Truppendienstgericht stellt nur dann ein Verfahrenshindernis i.S.d. § 108 Abs. 3, 4 WDO dar, wenn er nicht durch Verweisung an das örtlich zuständige Truppendienstgericht heilbar ist. • Mangels ausdrücklicher Regelung in der WDO ist aufgrund einer planwidrigen Gesetzeslücke in entsprechender Anwendung von § 17a Abs. 2 GVG das örtlich unzuständige Truppendienstgericht berechtigt, das Verfahren an das örtlich zuständige Truppendienstgericht zu verweisen. • Dem Beschleunigungsgebot des gerichtlichen Disziplinarverfahrens (vgl. § 17 Abs. 1 WDO) sowie dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes ist durch Verweisung auf dem kürzesten Weg Rechnung zu tragen. • Die Vorschrift des § 16 StPO ist wegen der Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht unmittelbar anwendbar; das Truppendienstgericht hat seine örtliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Ein Soldat, 1986 geboren, war als Soldat auf Zeit in verschiedenen Dienststellen eingesetzt. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft erhob 2012 eine Anschuldigung und leitete ein gerichtliches Disziplinarverfahren ein, reichte die Anschuldigung jedoch beim örtlich unzuständigen Truppendienstgericht Süd ein. Das Truppendienstgericht Süd stellte das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 108 Abs. 3 und 4 WDO wegen Unzuständigkeit ein, anstatt an das zuständige Truppendienstgericht Nord zu verweisen. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft legte Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses und die Abgabe bzw. Verweisung an das Truppendienstgericht Nord. Der Soldat hielt die Beschwerde für unbegründet und berief sich auf das Fehlen einer Verweisungsbefugnis in der WDO. • Die Einstellung nach § 108 Abs. 3, 4 WDO setzt ein nicht heilbares Verfahrenshindernis voraus; hier war der Mangel (Anschuldigung beim örtlich unzuständigen Gericht) durch Verweisung behebbbar, somit lag kein Verfahrenshindernis vor. • § 70 Abs. 1 WDO bestimmt die örtliche Zuständigkeit des Truppendienstgerichts nach dem Dienstort bei Einleitung des Verfahrens; maßgeblich war hier der Dienstort des Soldaten zum Zeitpunkt der Zustellung der Einleitungsverfügung, sodass das Truppendienstgericht Nord örtlich zuständig war. • Die WDO enthält keine ausdrückliche Verweisungsvorschrift; diese planwidrige Regelungslücke ist in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 GVG zu schließen, wie es in anderen Verfahrensordnungen praktiziert wird. • Die analoge Anwendung der §§ 17–17a GVG ist gerechtfertigt wegen des Prozessökonomie- und Beschleunigungsgrundsatzes des gerichtlichen Disziplinarverfahrens (§ 17 Abs. 1 WDO) sowie verfassungs- und europarechtlicher Grundsätze effektiven Rechtsschutzes. • Eine direkte Übernahme von § 16 StPO ist nicht möglich, weil die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens eine durchgehende Prüfung der örtlichen Zuständigkeit verlangt und stets nur ein Truppendienstgericht zuständig sein kann. • Die Verweisung dient dazu, das Verfahren auf dem kürzesten Weg dem gesetzlichen Richter zuzuführen und die einmal begründete Gerichtshängigkeit nicht durch Rückgabe an die Anklagebehörde zu blockieren. • Mangels Verfahrenshindernis war der Einstellungsbeschluss des Truppendienstgerichts aufzuheben; über die konkrete Bestimmung des zuständigen Gerichts kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht entscheiden, weil das Verfahren nunmehr wieder anhängig ist und die Entscheidung dem Truppendienstgericht obliegt. Der angefochtene Beschluss des Vorsitzenden der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 11. Juni 2013 wird aufgehoben. Es lag kein nicht heilbares Verfahrenshindernis i.S.d. § 108 Abs. 3, 4 WDO vor, weil der Mangel durch Verweisung an das örtlich zuständige Truppendienstgericht Nord behebbar war. Aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke in der WDO ist die analoge Anwendung von § 17a Abs. 2 GVG geboten, sodass das örtlich unzuständige Truppendienstgericht das Verfahren an das örtlich zuständige Truppendienstgericht verweisen kann. Das Bundesverwaltungsgericht bestimmt das zuständige Truppendienstgericht nicht abschließend, weil das Verfahren nach Aufhebung des Einstellungsbeschlusses erneut beim Truppendienstgericht anhängig ist; dort ist über die Verweisung und weitere Verfahrensfolge zu entscheiden. Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass der Soldat den Mangel nicht zu vertreten hat, sodass ihm die Verfahrenskosten nicht auferlegt werden.