Urteil
3 C 13/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Gewährung von Zuschlägen nach § 5 Abs. 3 KHEntgG ist Voraussetzung, dass das Krankenhaus entgeltrechtlich als Zentrum i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG anzusehen ist, was sich aus einer krankenhausplanerischen Zuweisung besonderer Versorgungsaufgaben ergeben kann.
• Der Zentrumsbegriff des KHEntgG umfasst sowohl unmittelbar patientenbezogene als auch patientenübergreifende (mittelbare) Leistungen; eine Beschränkung auf "unmittelbare" Versorgungsleistungen ist verfehlt.
• Die Genehmigungsbehörde und die Gerichte haben bei der Überprüfung von Schiedsstellenentscheidungen eine auf Rechtskontrolle beschränkte Rolle; rechtliche Fehler können jedoch zur Zurückverweisung führen.
• Eine Berufungsentscheidung, die über das Klagebegehren hinausgeht und damit zu einer Verschlechterung der Klägerlage führt, verstößt gegen § 88 VwGO und ist unzulässig (reformatio in peius).
Entscheidungsgründe
Zuschläge für Zentrumsaufgaben: Zentrumseigenschaft aus Krankenhausplanung; mittelbare Leistungen einschließlich Tumorkonferenz zuschlagsfähig • Zur Gewährung von Zuschlägen nach § 5 Abs. 3 KHEntgG ist Voraussetzung, dass das Krankenhaus entgeltrechtlich als Zentrum i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG anzusehen ist, was sich aus einer krankenhausplanerischen Zuweisung besonderer Versorgungsaufgaben ergeben kann. • Der Zentrumsbegriff des KHEntgG umfasst sowohl unmittelbar patientenbezogene als auch patientenübergreifende (mittelbare) Leistungen; eine Beschränkung auf "unmittelbare" Versorgungsleistungen ist verfehlt. • Die Genehmigungsbehörde und die Gerichte haben bei der Überprüfung von Schiedsstellenentscheidungen eine auf Rechtskontrolle beschränkte Rolle; rechtliche Fehler können jedoch zur Zurückverweisung führen. • Eine Berufungsentscheidung, die über das Klagebegehren hinausgeht und damit zu einer Verschlechterung der Klägerlage führt, verstößt gegen § 88 VwGO und ist unzulässig (reformatio in peius). Die Beigeladene betreibt ein Krankenhaus, das durch Bescheid vom 1.12.2005 mit Wirkung ab 1.7.2005 im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalens unter Angabe von Betten im Teilgebiet Senologie als an einem Brustzentrum beteiligt aufgenommen wurde. Für das Jahr 2006 beanspruchte das Krankenhaus von gesetzlichen Krankenkassen Zuschläge nach § 5 Abs. 3 KHEntgG für 17 Leistungspositionen (u.a. Tumorkonferenz, Psychoonkologie, Qualitätsmanagement, Fortbildung, Dokumentation). Die Schiedsstelle reduzierte den anerkannten zuschlagsrelevanten Betrag; die Genehmigungsbehörde genehmigte die Entscheidung teilweise. Die Kassen klagten gegen die Genehmigung mit der Auffassung, das Krankenhaus sei kein Zentrum im entgeltrechtlichen Sinne und es fehle an einem besonderen Versorgungsauftrag; das Verwaltungsgericht hob die Genehmigung auf. Das Oberverwaltungsgericht änderte das Urteil und hielt nur Tumorkonferenz und Psychoonkologie für zuschlagsfähig. Mit Revisionen sind beide Seiten vor das Bundesverwaltungsgericht gezogen. • Verfahrensmangel: Das Berufungsgericht hat gegen § 88 VwGO verstoßen, weil es im Verfahren der Kläger über die Zuschlagsfähigkeit der Psychoonkologie entschieden hat und damit die Kläger verschlechtert (reformatio in peius); diese Entscheidung ist nicht zulässig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. • Zentrumsbegriff und Planungswirkung: Die Aufnahme in den Krankenhausplan mit gesonderter Bettenausweisung und Verweis auf Zertifizierungspflichten kann einen besonderen krankenhausplanerischen Versorgungsauftrag begründen; dieser Versorgungsauftrag ist für die entgeltrechtliche Einstufung als Zentrum maßgeblich (§ 11 i.V.m. § 8 KHEntgG). Die landesrechtliche Auslegung ist für die Revisionsinstanz verbindlich. • Auslegung materiellen Rechts: § 5 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG erfordert nicht, dass zuschlagsfähige "besondere Aufgaben" einen unmittelbaren Bezug zur Versorgung des einzelnen stationären Patienten haben; auch patientenübergreifende (mittelbare) Leistungen fallen in den Anwendungsbereich. • Prüfung der einzelnen Positionen: Die Tumorkonferenz ist als klassische besondere Zentrumsaufgabe zu qualifizieren und war daher zuschlagsfähig; die berufungsgerichtliche Beschränkung auf "unmittelbare" Leistungen war rechtsfehlerhaft. • Zurückverweisung: Für die übrigen vom Schiedsspruch anerkannten Positionen (z.B. Patientinnenbefragung, interne Audits, Qualitätsbericht/Managementreview, strukturierte Fortbildung, Dokumentation, Wissenschaft/Evaluation) fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen, insbesondere zur Frage, ob der jeweilige Finanzierungstatbestand nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG nicht in allen Krankenhäusern vorliegt; daher ist der Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 VwGO). Die Revisionen der Kläger haben zum Teil Erfolg; die Revision der Beigeladenen ist ebenfalls begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, weil es in unzulässiger Weise zugunsten der Beigeladenen über das Klagebegehren hinaus über die Zuschlagsfähigkeit der Psychoonkologie entschieden hat (Verstoß gegen § 88 VwGO). Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Tumorkonferenz eine zuschlagsfähige besondere Zentrumsaufgabe ist, hält einer rechtlichen Überprüfung stand, weshalb insoweit die Genehmigung nicht zu beanstanden ist. Die weitergehende Beschränkung der Zuschlagsfähigkeit auf nur unmittelbar patientenbezogene Leistungen ist jedoch rechtsfehlerhaft, weil § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG auch patientenübergreifende Aufgaben umfasst. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zur Zuschlagsfähigkeit der übrigen anerkannten Positionen wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, damit dort die Frage geprüft wird, ob die einzelnen Leistungen nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG nicht bereits durch die Fallpauschalen oder sonstige Entgelte abgedeckt sind oder ob sie gesondert zuschlagsfähig sind.