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Urteil

9 C 1/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für einen Erlass der Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 GrStG a.F. muss der normale Rohertrag um mehr als 20 % gemindert sein und diese Minderung darf vom Steuerschuldner nicht zu vertreten sein. • Bei Abweichung der vereinbarten Miete um mehr als 20 % von der üblichen Miete ist als Bezugsgröße die übliche Jahresrohmiete maßgeblich (§ 79 Abs. 2 BewG). • Der Steuerschuldner hat die Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn er alles Zumutbare unternommen hat, um den Eintritt der Minderung zu verhindern; vertragsgestaltendes Verhalten des Eigentümers kann ein Vertretenmüssen begründen. • Eine Teilbarkeit des Nichtvertretenmüssens im Sinne einer anteiligen Berücksichtigung einzelner Vermietungsbemühungen ist gesetzlich nicht vorgesehen; maßgeblich ist die Differenz zwischen normalem Rohertrag und vereinnahmter Miete. • Bei vermietetem Betriebsgrundstück kann trotz struktureller Marktlage ein Vertretenmüssen des Eigentümers vorliegen, wenn er durch die konkrete Vertragsgestaltung (langer, marktunüblicher Festmietvertrag ohne Beteiligung an Untererträgen und ohne Kündigungsrecht) die Minderung mitverursacht hat.
Entscheidungsgründe
Grundsteuererlass nach § 33 GrStG a.F.: Vertretenmüssen bei marktunüblich niedriger Festmiete • Für einen Erlass der Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 GrStG a.F. muss der normale Rohertrag um mehr als 20 % gemindert sein und diese Minderung darf vom Steuerschuldner nicht zu vertreten sein. • Bei Abweichung der vereinbarten Miete um mehr als 20 % von der üblichen Miete ist als Bezugsgröße die übliche Jahresrohmiete maßgeblich (§ 79 Abs. 2 BewG). • Der Steuerschuldner hat die Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn er alles Zumutbare unternommen hat, um den Eintritt der Minderung zu verhindern; vertragsgestaltendes Verhalten des Eigentümers kann ein Vertretenmüssen begründen. • Eine Teilbarkeit des Nichtvertretenmüssens im Sinne einer anteiligen Berücksichtigung einzelner Vermietungsbemühungen ist gesetzlich nicht vorgesehen; maßgeblich ist die Differenz zwischen normalem Rohertrag und vereinnahmter Miete. • Bei vermietetem Betriebsgrundstück kann trotz struktureller Marktlage ein Vertretenmüssen des Eigentümers vorliegen, wenn er durch die konkrete Vertragsgestaltung (langer, marktunüblicher Festmietvertrag ohne Beteiligung an Untererträgen und ohne Kündigungsrecht) die Minderung mitverursacht hat. Die Klägerin begehrt Erlass der Grundsteuer für 2005 für ein gewerblich genutztes Grundstück. Sie war Eigentümerin und vermietete das Grundstück ab 2003 befristet bis Ende 2007 an eine Hauptmieterin zu einer deutlich unter der üblichen Miete liegenden Festmiete. Die Hauptmieterin durfte untervermieten und tat dies; ein Großteil der Flächen wurde an einen Hauptuntermieter weitervermietet, der 2005 insolvent wurde. Die Klägerin und die Hauptmieterin beantragten gemeinsam 2006 den Erlass der Grundsteuer wegen mehr als 20%iger Ertragsminderung; die Behörde und die Gerichte lehnten ab. Die Vorinstanzen stellten fest, dass die vereinnahmte Miete weit unter der geschätzten üblichen Jahresrohmiete lag, die Vertragsgestaltung jedoch eine Hauptursache der Mindererträge bildete. Die Klägerin rügt, sie habe angesichts sonstigen Leerstandsrisikos anders nicht vermieten können; das Gericht sah darin keinen Entlastungsgrund. • Anwendbares Recht: § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F.; § 79 BewG zur Bestimmung der Jahresrohmiete. • Feststellung der üblichen Jahresrohmiete: Da die vereinbarte Miete um mehr als 20 % von der üblichen Miete abweicht, ist nach § 79 Abs. 2 BewG die übliche Jahresrohmiete (hier 482.940 € p.a.) als Bezugsgröße heranzuziehen. • Ergebnis der Minderung: Die vereinnahmte Jahresmiete (139.200 €) machte nur 28,82 % der üblichen Jahresrohmiete aus; der normale Rohertrag war damit um 71,18 % gemindert, also deutlich über der 20 %-Schwelle. • Nichtvertretenmüssen: Der Erlass setzt zudem voraus, dass die Ertragsminderung nicht vom Steuerschuldner zu vertreten ist; der Steuerpflichtige muss alles Zumutbare zur Vermeidung getan haben. • Vertragsgestaltung als Ursache: Die Klägerin hat das Grundstück zu einer nicht marktgerechten Festmiete mit fester Laufzeit, ohne Kündigungsrecht und ohne Beteiligung an Weitervermietungserlösen überlassen; dadurch hat sie die Ertragsminderung mitverursacht. • Zurechnung: Die Vermietungsbemühungen der Hauptmieterin sind der Klägerin nicht zuzurechnen, weil keine rechtliche Zurechnung oder enge wirtschaftliche Einheit festgestellt ist. • Keine Teilbarkeit des Nichtvertretenmüssens: Das Gesetz kennt keine anteilige Rechnung des Nichtvertretenmüssens; maßgeblich ist die Gesamtminderung zwischen normalem Rohertrag und vereinnahmter Miete. • Struktureller Leerstand: Auch wenn strukturelle Marktlagen Erlassfälle schaffen können, gilt dies hier nicht, weil das Grundstück durch Vertrag vermietet war und der Eigentümer durch seine Vertragswahl Einfluss genommen hat. Die Revision ist unbegründet; das angefochtene Urteil bleibt bestehen. Zwar war der normale Rohertrag um mehr als 20 % gemindert, jedoch hat die Klägerin die Ertragsminderung zu vertreten, weil sie durch die konkrete Vertragsgestaltung (langfristige, nicht marktgerechte Festmiete ohne Beteiligung an Untervermietungserlösen und ohne Kündigungsrecht) selbst Ursache der Mindereinnahmen gesetzt hat. Die Vermietungsbemühungen der Hauptmieterin sind der Klägerin nicht zuzurechnen. Ein teilweiser Erlass oder eine anteilige Berücksichtigung kommt gesetzlich nicht in Betracht. Damit hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erlass der Grundsteuer für 2005.