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Beschluss

2 B 75/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine schwerbehinderte Lehrerin, deren Erholungsurlaub durch Schulferien abgegolten wird und die als Fachleiterin nicht ausschließlich unterrichtet, kann nicht statt des gesetzlichen Zusatzurlaubs nach § 125 SGB IX eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit verlangen. • § 125 SGB IX begründet Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub von fünf Arbeitstagen, nicht auf Reduzierung der Arbeitszeit. • Die Gleichheitsgrundsätze des Art. 3 GG stehen dem nicht entgegen; die Regelung, Zusatzurlaub für Lehrkräfte durch Schulferien abzugelten und Unterrichtsermäßigung auf ausschließlich unterrichtende Lehrer zu beschränken, fällt in den Gestaltungs-ermeßensspielraum des Normgebers.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung statt Schwerbehindertenzusatzurlaub für Fachleiterinnen • Eine schwerbehinderte Lehrerin, deren Erholungsurlaub durch Schulferien abgegolten wird und die als Fachleiterin nicht ausschließlich unterrichtet, kann nicht statt des gesetzlichen Zusatzurlaubs nach § 125 SGB IX eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit verlangen. • § 125 SGB IX begründet Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub von fünf Arbeitstagen, nicht auf Reduzierung der Arbeitszeit. • Die Gleichheitsgrundsätze des Art. 3 GG stehen dem nicht entgegen; die Regelung, Zusatzurlaub für Lehrkräfte durch Schulferien abzugelten und Unterrichtsermäßigung auf ausschließlich unterrichtende Lehrer zu beschränken, fällt in den Gestaltungs-ermeßensspielraum des Normgebers. Die Klägerin, 1969 geboren, ist beamtete Lehrerin, schwerbehindert (GdB 90) und als Fachleiterin an einem Landesinstitut für Schule tätig. Sie begehrt wegen ihrer Schwerbehinderung die Ermäßigung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit; erster Instanz gab sie damit teilweise Recht. Die beklagte Dienstbehörde gewährte keinen Ausgleich durch Arbeitszeitverkürzung, weil Fachleiter nicht ausschließlich unterrichten und der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX sowie die dienstrechtliche Regelung vorsehen, dass Urlaub von Lehrkräften durch Schulferien abgegolten wird. Die Klägerin wendet ein, dass ihr wegen der Unmöglichkeit, Erholungsurlaub frei zu nehmen, statt des Zusatzurlaubs eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit zustehe. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab; die Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision. • Die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist unbegründet, weil die Rechtsfrage mit vorhandener Rechtsprechung und üblichen Auslegungsregeln beantwortet werden kann. • § 125 Abs.1 SGB IX gewährt schwerbehinderten Menschen einen zusätzlichen bezahlten Urlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr; diese Vorschrift regelt Erhöhung des Urlaubs, nicht die Reduzierung der Wochenarbeitszeit. • Dienstrechtliche Regelungen (hier: § 14 Bremische Urlaubsverordnung in Verbindung mit einschlägigen Vorschriften) sehen vor, dass der Erholungsurlaub von Lehrern durch Schulferien abgegolten wird; dies gilt entsprechend für fachleitende Personen. • Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.1 GG werden nicht verletzt, weil der Normgeber im Bereich der dienst- und schulrechtlichen Gestaltung über einen weiten Ermessensspielraum verfügt; eine willkürliche Regelung liegt nicht vor. • Die Beschränkung der Unterrichtsermäßigung wegen Alters oder Behinderung auf ausschließlich unterrichtende Lehrer ist sachlich begründbar, weil die Normen auf die Ersparnis von Unterrichtsbelastungen zielen und Fachleiter nur eingeschränkt unterrichten. • Dass Fachleiter infolge der Regelung weder Unterrichtsermäßigung noch in der Praxis einen zusätzlichen frei wählbaren Urlaub erhalten, liegt noch innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums und ist daher verfassungsgemäß. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit anstelle des gesetzlich vorgesehenen Zusatzurlaubs nach § 125 SGB IX. Soweit der Zusatzurlaub für Lehrkräfte durch Schulferien abgegolten wird und die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung auf ausschließlich unterrichtende Lehrer beschränkt ist, begründet dies keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Eine revisionsrechtliche Klärung war nicht erforderlich, weil die Frage mit bestehenden gesetzlichen Vorgaben und Rechtsprechung beantwortet werden kann. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.000 € festgesetzt.