Beschluss
6 P 20/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entscheidung über die Anwendung der TdL-Lehrer-Richtlinien unterfällt als abstrakte Regelung der Entgeltstruktur dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 8 RhPPersVG.
• Wird die Anwendung einer solchen entgeltstrukturellen Regelung von einer obersten Dienstbehörde eines anderen Verwaltungszweigs veranlasst, ist nach § 53 Abs. 3 RhPPersVG die betroffene Personalvertretung in das Mitbestimmungsverfahren einzubeziehen.
• Die bloße Weiterleitung oder Verbreitung durch eine Dienststelle (z. B. als Verteilerinstanz) stellt keine eigene, mitbestimmungspflichtige Entscheidung dar; maßgeblich ist, welche Stelle die Anwendung angeordnet hat.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung bei Anwendung TdL‑Lehrer‑Richtlinien durch andere oberste Dienstbehörde • Die Entscheidung über die Anwendung der TdL-Lehrer-Richtlinien unterfällt als abstrakte Regelung der Entgeltstruktur dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 8 RhPPersVG. • Wird die Anwendung einer solchen entgeltstrukturellen Regelung von einer obersten Dienstbehörde eines anderen Verwaltungszweigs veranlasst, ist nach § 53 Abs. 3 RhPPersVG die betroffene Personalvertretung in das Mitbestimmungsverfahren einzubeziehen. • Die bloße Weiterleitung oder Verbreitung durch eine Dienststelle (z. B. als Verteilerinstanz) stellt keine eigene, mitbestimmungspflichtige Entscheidung dar; maßgeblich ist, welche Stelle die Anwendung angeordnet hat. Der Personalrat einer Schulaufsichtsbehörde (Antragsteller) begehrte Feststellung, dass ihm Mitbestimmungsrechte bei der Anwendung der ab 1.1.2012 geltenden Lehrer‑Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) zustehen. Die TdL hatte die Richtlinien neu gefasst; das Finanzministerium des Landes (Beteiligter zu 2) übersandte die Richtlinien mit der Bitte um Beachtung an verschiedene Dienststellen, darunter die beteiligte Schulaufsichtsbehörde (Beteiligte zu 1), die diese E‑Mails weiterleitete. Die Schulaufsichtsbehörde lehnte ein eigenes Mitbestimmungsverfahren ab. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht verneinten ein Mitbestimmungsrecht gegenüber beiden Beteiligten. Der Personalrat erhob Rechtsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. • Die Lehrer‑Richtlinien regeln abstrakt die Zuordnung von Lehrkräften zu Entgeltgruppen und fallen damit unter das Mitbestimmungsrecht zu Entgeltsystemen nach § 80 Abs. 1 Nr. 8 RhPPersVG; gleichwohl enthalten sie keine Regelung der konkreten Entgelthöhe. • Die Anwendung der Richtlinien im Geschäftsbereich der Schulaufsicht erfolgte nicht durch eine eigenständige Anordnung der Schulaufsichtsbehörde; vielmehr hat das Finanzministerium die Entscheidung getroffen und die Richtlinien als an die Verwaltung zu beachtendes Regelwerk übermittelt. Die Weiterleitung durch die Schulaufsichtsbehörde war als Verteilerhandlung anzusehen und begründet keine eigene mitbestimmungspflichtige Maßnahme. • Tarifvorrang bzw. Gesetzesvorrang greift nicht ein: Die einschlägige Entgeltordnung des TV‑L gilt für Lehrkräfte nicht, und Beschlüsse der TdL bedürfen zur Rechtswirkung gegenüber Landesbeschäftigten einer landesinternen Entscheidung. • § 53 Abs. 3 RhPPersVG verpflichtet die entscheidenden Stellen, Personalräte zu beteiligen, wenn Maßnahmen von einer Stelle getroffen werden, die einem anderen Verwaltungszweig angehört als die betroffene Dienststelle; die Bildungsverwaltung und die Finanzverwaltung bilden unterschiedliche Verwaltungszweige. • Es spricht nichts dafür, Maßnahmen oberster Dienstbehörden mit geschäftsbereichsübergreifender Wirkung vom Anwendungsbereich des § 53 Abs. 3 RhPPersVG auszunehmen; die Vorschrift soll personalratsfreie Räume verhindern und ermöglicht damit eine geschäftsbereichsübergreifende Beteiligung. • Verfahrensrechtlich waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgrund fehlerhafter Anwendung von § 53 Abs. 3 RhPPersVG aufzuheben; der Senat entscheidet in der Sache selbst, da der Sachverhalt geklärt ist. Die Rechtsbeschwerde ist erfolgreich; dem Antragsteller steht ein Mitbestimmungsrecht gegenüber dem Finanzministerium (Beteiligter zu 2) bei der Entscheidung über die Anwendung der seit 1.1.2012 geltenden Lehrer‑Richtlinien zu. Die Schulaufsichtsbehörde (Beteiligte zu 1) hat keine eigenständige mitbestimmungspflichtige Maßnahme getroffen, weil sie nur als Verteiler fungierte. Das Finanzministerium hätte den Personalrat des betroffenen Verwaltungszweigs vor der Entscheidung beteiligen müssen nach § 53 Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 1 Nr. 8 RhPPersVG. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aufzuheben; die festgestellte Verpflichtung zur Beteiligung des Personalrats wird ausgeprochen. Damit ist dem Personalrat sein beanspruchtes Mitbestimmungsrecht zuerkannt und die Unterlassung eines Beteiligungsverfahrens durch die entscheidende Stelle beanstandet.