Urteil
2 WD 39/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer auf die Bemessung beschränkten Berufung sind Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils grundsätzlich bindend.
• Bei außerdienstlicher brutaler körperlicher Misshandlung eines Vorgesetzten ist regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung als disziplinarmaßnahme geboten.
• Bei erheblicher Alkoholisierung des Soldaten können Milderungsgründe entfallen, weil Soldaten besondere Sorgfalt im Umgang mit Alkohol schulden.
• Persönliche Nachbewährung, Reue, materielle Wiedergutmachung und besondere frühere Leistungen können die konkrete Höhe der Dienstgradherabsetzung mindern, ohne die Maßnahmeart grundsätzlich zu ändern.
Entscheidungsgründe
Dienstgradherabsetzung wegen außerdienstlicher gefährlicher Körperverletzung trotz teilweiser Schuldminderung • Bei einer auf die Bemessung beschränkten Berufung sind Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils grundsätzlich bindend. • Bei außerdienstlicher brutaler körperlicher Misshandlung eines Vorgesetzten ist regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung als disziplinarmaßnahme geboten. • Bei erheblicher Alkoholisierung des Soldaten können Milderungsgründe entfallen, weil Soldaten besondere Sorgfalt im Umgang mit Alkohol schulden. • Persönliche Nachbewährung, Reue, materielle Wiedergutmachung und besondere frühere Leistungen können die konkrete Höhe der Dienstgradherabsetzung mindern, ohne die Maßnahmeart grundsätzlich zu ändern. Ein Zeitsoldat und Feldwebel wurde wegen eines Vorfalls in einem Nachtclub straf- und disziplinargerichtlich verurteilt: Er nahm einen anderen Gast in den "Schwitzkasten", wodurch dieser kurzzeitig bewusstlos wurde. Zum Tatzeitpunkt war der Soldat stark alkoholisiert (Blutalkohol bis 2,51 ‰). Strafgerichte verurteilten ihn strafrechtlich; das Truppendienstgericht verhängte eine 48-monatige Beförderungssperre. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft beantragte in der Berufung eine strengere Maßnahme (Herabsetzung in den Dienstgrad Stabsunteroffizier A6). Dienstliche Beurteilungen und Leumundszeugen schildern den Soldaten überwiegend als leistungsverlässlich, belastbar und mit Einsatzauszeichnungen; es bestanden jedoch disziplinare Vorbelastungen. Der Senat belegte die Frage der Maßbemessung auf Grundlage der bindenden Tat- und Schuldfeststellungen. • Zulässigkeit und Bindungswirkung: Die auf die Bemessung beschränkte Berufung ist zulässig; Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils sind für den Senat grundsätzlich verbindlich (§ 91 WDO i.V.m. § 327 StPO). • Rechtliche Würdigung des Dienstvergehens: Das Truppendienstgericht hat den vorsätzlichen Verstoß gegen §17 Abs.2 Satz2 SG festgestellt; die äußere Tatbestandssituation entspricht einer gefährlichen Körperverletzung. • Zweck des Wehrdisziplinarrechts: Disziplinarmaßnahmen dienen allein der Wiederherstellung/Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs; bei der Bemessung sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Schuldmaß, Persönlichkeit, bisherige Führung und Beweggründe zu berücksichtigen (§38 Abs.1 WDO). • Schwere des Vergehens: Brutale körperliche Misshandlung ist verfassungsrechtlich und dienstlich besonders schwerwiegend, verursacht Disqualifikation für die Dienststellung und rechtfertigt regelmäßig Dienstgradherabsetzung. • Vorgesetztenstellung: Als Feldwebel hatte der Soldat eine erhöhte Vorbild- und Verantwortungsfunktion, was die Schwere der Pflichtverletzung erhöht. • Alkoholisierung und Schuldmaß: Die Schuldfähigkeit war wegen hoher Blutalkoholkonzentration erheblich vermindert; dennoch ist eine Milderung nicht zwingend, da Soldaten wegen besonderer Pflichten im Umgang mit Alkohol strenger zu beurteilen sind; nur unverschuldete Alkoholisierung rechtfertigt regelmäßig Milderung. • Persönliche Umstände und Nachbewährung: Entlastende Umstände liegen in der Nachbewährung, Einsichtigkeit, geleisteter Wiedergutmachung, vorliegenden Auszeichnungen und überwiegend guten dienstlichen Leistungen; sie sind bei der Konkretisierung der Maßnahme zu berücksichtigen. • Bemessungsschema: Ausgangspunkt ist die Regelmaßnahme für vergleichbare Fälle (bei außerdienstlicher brutaler Misshandlung durch Vorgesetzte regelmäßig Dienstgradherabsetzung). Im zweiten Schritt wird anhand der Umstände geprüft, ob Verschärfung oder Milderung geboten ist. • Ergebnis der Abwägung: Wegen der Schwere der Tat und disziplinarischer Vorbelastung bleibt die Maßnahmeart (Dienstgradherabsetzung) bestehen; gleichwohl wird wegen der entlastenden Umstände die Herabsetzung in einen niedrigeren, aber nicht maximalen Rang begrenzt und die höhere Besoldungsgruppe A7 belassen. • Kostenentscheidung: Da die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft überwiegend Erfolg hatte, sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Soldaten aufzuerlegen. Der Senat hat die auf die Maßbemessung beschränkte Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft überwiegend für begründet erachtet. Wegen der schweren, außerdienstlichen gefährlichen Körperverletzung eines in Vorgesetztenstellung befindlichen Soldaten war als Maßnahme eine Dienstgradherabsetzung erforderlich. Unter Abwägung der erheblichen Belastungen (Schwere der Tat, Alkoholisierung, disziplinarische Vorbelastung) und der entlastenden Umstände (Nachbewährung, Einsicht, Wiedergutmachung, Auszeichnungen und gute dienstliche Leistungen) wurde die Herabsetzung in den Dienstgrad begrenzt, ohne aber die Besoldungsgruppe A7 zu senken. Damit ist die von der Wehrdisziplinaranwaltschaft angestrebte strengere Maßnahme im Grundsatz durchgedrungen; der Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung berücksichtigt sowohl den Zweck des Wehrdisziplinarrechts als auch das schuldangemessene Verhältnis von Tat und Sanktion und belässt dem Gerichtsspielraum zur Anpassung der konkreten Stufe der Herabsetzung.