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Beschluss

2 B 59/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vom Gericht eingeholtes medizinisches Gutachten kann trotz Übereinstimmungen mit nichtwissenschaftlichen Internetquellen inhaltlich überprüfbar sein; maßgeblich ist, ob das Gutachten insgesamt verwertbar ist. • Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, wenn es sich mit einem mangelhaften Gutachten begnügt oder diesem nicht alle relevanten Anknüpfungstatsachen zur Verfügung stellt. • Bei unklaren oder offenbar widersprüchlichen fachlichen Ausführungen im Gutachten kann die Anforderung bestehen, den Sachverständigen mündlich zu hören und sein Gutachten zu erläutern. • Fehlt eine nachvollziehende Auseinandersetzung des Gutachters mit vorhandenen fachkundigen Stellungnahmen oder liegen Hinweise auf veraltete oder selektive Literaturgrundlagen vor, begründet dies einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Entscheidungsgründe
Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht durch verwertbares, aber mangelbehaftetes medizinisches Gutachten • Ein vom Gericht eingeholtes medizinisches Gutachten kann trotz Übereinstimmungen mit nichtwissenschaftlichen Internetquellen inhaltlich überprüfbar sein; maßgeblich ist, ob das Gutachten insgesamt verwertbar ist. • Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, wenn es sich mit einem mangelhaften Gutachten begnügt oder diesem nicht alle relevanten Anknüpfungstatsachen zur Verfügung stellt. • Bei unklaren oder offenbar widersprüchlichen fachlichen Ausführungen im Gutachten kann die Anforderung bestehen, den Sachverständigen mündlich zu hören und sein Gutachten zu erläutern. • Fehlt eine nachvollziehende Auseinandersetzung des Gutachters mit vorhandenen fachkundigen Stellungnahmen oder liegen Hinweise auf veraltete oder selektive Literaturgrundlagen vor, begründet dies einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klägerin, eine 1959 geborene Oberstudienrätin, erlitt 1996 und 1997 anerkannte Dienstunfälle mit diagnosierten Halswirbelsäulen-Schleudertraumen. 2003 kam es zu einem weiteren anerkannten Dienstunfall mit Schulterdistorsion rechts. 2004 wurden bei der Klägerin Bandscheibenschäden an der Halswirbelsäule und eine eingeschränkte Schulter (frozen shoulder) festgestellt, deren Anerkennung als dienstunfallbedingte Folgen der Beklagte ablehnte und vorläufige Heilbehandlungskosten zurückforderte. Die Klägerin klagte auf Anerkennung der Schäden als Dienstunfallfolgen; in den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen, weil ein Kausalzusammenhang nicht nachgewiesen sei. Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf ein medizinisches Gutachten, gegen dessen Ausführungen die Klägerin mit Blick auf unberücksichtigte Befunde, veraltete Literatur und Übereinstimmungen mit einem Wikipedia-Eintrag Einwendungen erhob und die mündliche Erläuterung des Gutachters beantragte. • Der Senat verwies den Rechtsstreit wegen Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zurück; die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor. • Tatsächliche medizinische Aussagen im Gutachten sind keine Rechtsfragen und damit für die Revision nicht prüfbar; allein die Verwendung von Internetquellen ist nicht per se revisionsfähig. • Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht liegt vor, wenn das Urteil auf einem Gutachten beruht, das für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist oder nicht auf den relevanten Anknüpfungstatsachen basiert; dies trifft zu, wenn der Gutachter vorhandene fachärztliche Befunde nicht nachvollziehbar würdigt. • Nach § 98 VwGO i.V.m. § 404a ZPO muss das Gericht dem Gutachter sämtliche Anknüpfungstatsachen übermitteln und eine Auseinandersetzung mit fachkundigen Stellungnahmen veranlassen; weicht der Gutachter ab, sind Gründe im Gutachten erforderlich. • Im vorliegenden Gutachten fehlt eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit frühen Befunden aus 1996; zudem hat der Verwaltungsgerichtshof offenbar nicht alle relevanten ärztlichen Unterlagen an den Gutachter übermittelt. • Der Gutachter stützte sich überwiegend auf ältere, zum Teil überholte Literatur und berücksichtigte nicht die 2004 vorgelegten Anhaltspunkte der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie; dies begründet Zweifel an der Übereinstimmung mit dem Stand der Wissenschaft. • Die Klägerin hatte wiederholt die mündliche Erläuterung des Gutachtens beantragt; das Gericht durfte diese Beweisanregung nicht mit der gegebenen Begründung zurückweisen. • Für die Aspekte des September-2003-Unfalls hinsichtlich Schultermechanismus und chiropraktischer Behandlung hat die Klägerin keine hinreichende Substantiierung im Beschwerdeverfahren erbracht; hierzu hat der Senat keine weitere Begründung gegeben. Der Senat gibt der Beschwerde teilweise statt und verweist die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück. Begründet ist dies in einem Verfahrensmangel: Das Berufungsgericht hat seine Amtsermittlungs- und Aufklärungspflicht verletzt, indem es sich mit einem medizinischen Gutachten begnügte, das offenkundige Mängel aufweist und nicht alle relevanten Anknüpfungstatsachen enthielt oder vom Sachverständigen nicht nachvollziehbar gewürdigt wurden. Insbesondere fehlen im Gutachten nachvollziehende Auseinandersetzungen mit unmittelbar nach den Dienstunfällen erhobenen Befunden und mit aktuellen fachlichen Kriterien, sodass eine weitere Aufklärung, ggf. durch mündliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens, erforderlich ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs kann daher nicht bestehen bleiben; die Sache ist zur erneuten Prüfung und gegebenenfalls ergänzten Begutachtung zurückzuverweisen.