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Beschluss

9 B 66/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das bundesverfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot ist erst verletzt, wenn eine abgaberechtliche Vorschrift so unbestimmt ist, dass auch mit anerkannten Auslegungsmethoden keine objektiven Kriterien zur Vermeidung willkürlicher Behördenentscheidungen gewonnen werden können. • Eine dem Sachzusammenhang angemessene Bestimmtheit genügt; die Schwierigkeit der Ermittlung eines Bemessungsmaßstabs führt nicht schon zu einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. • Es obliegt dem Satzungsgeber, unter Abwägung von Verwaltungspraktikabilität und Vorteilsgerechtigkeit zu entscheiden, ob pauschalierte oder genaue Beitragsbemessungen gewählt werden.
Entscheidungsgründe
Bestimmtheitsgebot bei aufwändiger Ermittlung des beitragsrelevanten Nutzungsmaßes • Das bundesverfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot ist erst verletzt, wenn eine abgaberechtliche Vorschrift so unbestimmt ist, dass auch mit anerkannten Auslegungsmethoden keine objektiven Kriterien zur Vermeidung willkürlicher Behördenentscheidungen gewonnen werden können. • Eine dem Sachzusammenhang angemessene Bestimmtheit genügt; die Schwierigkeit der Ermittlung eines Bemessungsmaßstabs führt nicht schon zu einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. • Es obliegt dem Satzungsgeber, unter Abwägung von Verwaltungspraktikabilität und Vorteilsgerechtigkeit zu entscheiden, ob pauschalierte oder genaue Beitragsbemessungen gewählt werden. Ein Beitragspflichtiger rügte, die für die Berechnung kommunaler Beiträge maßgebliche Bestimmbarkeit des Nutzungsmaßes verstoße gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Streitgegenstand war, ob die Zahl der auf benachbarten Grundstücken zulässigen Geschosse zur Ermittlung des Nutzungsmaßes herangezogen werden darf, obwohl deren Ermittlung aufwendige und schwierige Ermittlungen erfordere. Das Oberverwaltungsgericht leitete die maßgebliche Zahl aus der maximal zulässigen Gebäudehöhe ab, ermittelt anhand von Festsetzungen im Bebauungsplan (Grund- und Geschossflächenzahl) sowie weiteren baurechtlichen Regelungen wie Abstandsflächen und Erschließungserfordernissen. Die Beschwerde trug vor, dass diese Vorgaben das Bestimmtheitsgebot nicht hinreichend beachten, weil die Ermittlung komplex und wenig praktikabel sei. Der Antrag richtete sich auf die Zulassung der Revision mit der Begründung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. • Das Bestimmtheitsgebot verlangt nur dann Verfassungsverletzung, wenn auch mithilfe anerannter Auslegungsmethoden keine objektiven Kriterien zur Vermeidung willkürlicher Behördenentscheidungen gewonnen werden können. • Die vorliegende Rechtslage erlaubt nach Auffassung des Gerichts die Gewinnung objektiver Kriterien: Die Zahl der zulässigen Geschosse kann aus der maximalen Gebäudehöhe abgeleitet werden, die sich aus Bebauungsplanvorgaben (z. B. Grund- und Geschossflächenzahl) und weiteren bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Regelungen (Abstandsflächen, gesicherte Erschließung) ergibt. • Allein die Schwierigkeit oder Aufwendigkeit der Ermittlung begründet keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot; eine Pflicht zur praktischen Vereinfachung oder Pauschalierung der Beitragsbemessung folgt daraus nicht. • Der Satzungsgeber hat Gestaltungsfreiheit, ob er aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität pauschalieren oder eine genauere, aber aufwendigere Bemessung vorsehen will; Vorteilsgerechtigkeit kann dabei ausschlaggebend sein. • Die Beschwerde zeigte keine Anhaltspunkte, die eine Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Bestimmtheitsgebot erfordern würden, und erhob keine ausreichenden Rügen gegen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der angewandten Beitragsbemessung. Die Revision wurde nicht zugelassen; der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die maßgebliche Zahl der zulässigen Geschosse zur Beitragsberechnung bestimmbar ist und dass die damit verbundene Ermittlungsschwierigkeit allein das Bestimmtheitsgebot nicht verletzt. Es bleibt dem Satzungsgeber vorbehalten, aus Gründen der Praktikabilität oder Vorteilsgerechtigkeit Pauschalierungen vorzunehmen, es besteht aber keine verfassungsrechtliche Pflicht zur Vereinfachung der Bemessung. Der Beschwerde wurde daher keine Aussicht auf eine Revisionszulassung eingeräumt.