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Beschluss

8 B 30/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdegründe die strengen Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO nicht erfüllen. • Eine Fristverletzung bei Übergabe des von den Berufsrichtern unterschriebenen Urteils führt nur dann zum Zulassungsgrund Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wenn nach den Umständen der Einzelfalls das Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht mehr als Grundlage des Urteils anzusehen ist. • Die Rüge mangelnder Entscheidungsgründe und Gehörsverstöße muss konkret darlegen, welche entscheidungserheblichen Vorträge das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat; bloße Kritik an der Beweiswürdigung oder abweichende Rechtsauffassung genügt nicht. • Für die Prüfung der Grundsatzrüge und der Divergenzrüge verlangt das Beschwerdevorbringen eine klare Benennung des abstrakten Rechtssatzes und dessen präzise Gegenüberstellung mit der vermeintlich entgegenstehenden Judikatur; pauschale Verweise auf Gutachten sind unzureichend.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wegen unzureichender Darlegung von Zulassungsgründen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdegründe die strengen Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO nicht erfüllen. • Eine Fristverletzung bei Übergabe des von den Berufsrichtern unterschriebenen Urteils führt nur dann zum Zulassungsgrund Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wenn nach den Umständen der Einzelfalls das Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht mehr als Grundlage des Urteils anzusehen ist. • Die Rüge mangelnder Entscheidungsgründe und Gehörsverstöße muss konkret darlegen, welche entscheidungserheblichen Vorträge das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat; bloße Kritik an der Beweiswürdigung oder abweichende Rechtsauffassung genügt nicht. • Für die Prüfung der Grundsatzrüge und der Divergenzrüge verlangt das Beschwerdevorbringen eine klare Benennung des abstrakten Rechtssatzes und dessen präzise Gegenüberstellung mit der vermeintlich entgegenstehenden Judikatur; pauschale Verweise auf Gutachten sind unzureichend. Der Kläger, Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters und Enkel des früheren Eigentümers (dem Fürsten), begehrt die Rückübertragung ehemals enteigneter Grundstücke, die nach 1945 durch Bodenreform in Besitz Dritter gelangten. Das zuständige Landesamt wies 1999 den Antrag mit der Begründung zurück, es liege kein nach § 1 Abs. 6 VermG zu entschädigender Vermögensverlust vor. Der Kläger klagte und schloss 2003 einen Vergleich über Grundstücke im Eigentum der Bundesrepublik; diverse Teilverfahren wurden getrennt weitergeführt. Das Verwaltungsgericht Potsdam wies die Klagen nach erneuter Verhandlung 2012/2013 ab. Der Kläger rügte Verfahrensmängel, fehlende Urteilsgründe, Gehörsverstöße und Fehler in der Beweiswürdigung und begehrt hier die Zulassung der Revision. Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Beschwerde die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt und ob die unterworfenen Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO eingehalten wurden. • Die Beschwerde erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; sie bleibt überwiegend bei pauschalen Angriffen auf die Sach- und Rechtswürdigung des Verwaltungsgerichts und liefert keine hinreichende Konkretisierung der behaupteten Verfahrensverstöße. • Zur Fristverletzung: Eine Überschreitung der zweiwöchigen Übergabefrist für den unterschriebenen Urteilstenor begründet nur dann einen Zulassungsgrund, wenn nicht mehr festgestellt werden kann, dass das Urteil auf Inhalt und Ergebnis der mündlichen Verhandlung beruht; hier liegt ein handschriftlicher Vermerk und ein unterschriebenes Original mit Übergabedatum innerhalb von fünf Monaten vor, sodass kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vorliegt. • Zu den Entscheidungsgründen: Das etwa 27-seitige begründete Urteil enthält Entscheidungsgründe im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO; die bloße Unzufriedenheit des Klägers mit deren rechtlicher Bewertung rechtfertigt keine Zulassung der Revision. • Gehörs- und Amtsermittlungsrügen sind unschlüssig, weil nicht konkret dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen vom Gericht übergangen wurde; die bloße abweichende Beweiswürdigung oder andere rechtliche Bewertung genügt nicht (Art. 103 GG, §§ 108, 137 VwGO). • Zur Divergenzrüge fehlt die notwendige präzise Gegenüberstellung eines konkreten abstrakten Rechtssatzes mit einer widersprechenden Entscheidung eines in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gerichts; die zurückverweisende Entscheidung des Senats stellte keine neuen abstrakten Rechtssätze auf, die hier verletzt wären. • Die Grundsatzrüge scheitert, weil nicht dargelegt ist, dass eine revisionsrechtlich klärungsbedürftige und fallübergreifend bedeutsame Rechtsfrage vorliegt; entscheidend ist die Gesamtwürdigung der Einzelfaktoren nach § 1 Abs. 6 VermG, die dem Tatsachengericht obliegt. • Vorgelegte Gutachten wurden teils verspätet eingereicht und außerdem nur pauschal in die Beschwerde eingeführt; sie ersetzen keine eigene substantiierte Darlegung der zulassungsbegründenden Punkte. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht verneint alle drei Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1–3 VwGO), weil die Beschwerde die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt und überwiegend in bloßer Kritik an der Tatsachen- und Rechtswürdigung des Verwaltungsgerichts verbleibt. Es liegt kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vor; die Fristüberschreitung bei der Übergabe des unterschriebenen Urteilstenors ist nicht entscheidungserheblich, da das unterschriebene Original mit Übergabedatum innerhalb der maßgeblichen Frist vorliegt. Die geltend gemachten Gehörs- und Beweiserhebungsrügen sind unschlüssig, weil nicht konkret aufgezeigt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen wurde. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird für das Verfahren auf 500000 € festgesetzt.