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Beschluss

3 B 24/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn weder grundsätzliche Bedeutung noch ein Verfahrensmangel vorliegt (§ 132 VwGO). • Bei mehrfachen, selbstständig tragenden Urteilsgründen ist die Revision nur zuzulassen, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht und gegeben ist. • Eine Ablehnung der Delegation an eine Abendschule durch den Arbeitgeber kann allenfalls eine "andere Maßnahme" i.S.d. § 1 Abs.1 Nr.4 BerRehaG darstellen und führt nicht zur Anerkennung als verfolgter Schüler. • Ein bloßer Klärungsbedarf zu der Abgrenzung zwischen hoheitlichen Maßnahmen und "anderen Maßnahmen" nach § 1 Abs.1 BerRehaG begründet allein keinen Zulassungsgrund für die Revision.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Revision bei mehrfacher Urteilsbegründung und fehlendem Zulassungsgrund • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn weder grundsätzliche Bedeutung noch ein Verfahrensmangel vorliegt (§ 132 VwGO). • Bei mehrfachen, selbstständig tragenden Urteilsgründen ist die Revision nur zuzulassen, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht und gegeben ist. • Eine Ablehnung der Delegation an eine Abendschule durch den Arbeitgeber kann allenfalls eine "andere Maßnahme" i.S.d. § 1 Abs.1 Nr.4 BerRehaG darstellen und führt nicht zur Anerkennung als verfolgter Schüler. • Ein bloßer Klärungsbedarf zu der Abgrenzung zwischen hoheitlichen Maßnahmen und "anderen Maßnahmen" nach § 1 Abs.1 BerRehaG begründet allein keinen Zulassungsgrund für die Revision. Der Kläger begehrt die Anerkennung als verfolgter Schüler nach dem BerRehaG mit dem Argument, ihm sei in der DDR aus politischer Verfolgung eine höhere Schulbildung verwehrt worden. Ein Rehabilitierungsantrag 2002 wurde abgelehnt; ein weiterer Antrag 2009 wurde mit Bescheid 2010 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Greifswald wies die Klage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Das Gericht befand, es lägen keine Gründe für ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG M-V vor und aus Rechtsgründen sei eine Anerkennung als verfolgter Schüler nicht möglich. Strittig ist insbesondere, ob die vom Arbeitgeber abgelehnte Delegation an eine Abendschule als hoheitliche Ablehnung oder nur als "andere Maßnahme" i.S.d. BerRehaG zu qualifizieren ist. Der Kläger rügte zudem unzureichende Aufklärung durch das Verwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht prüft lediglich die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs.2 VwGO dargelegt sind. • Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt: fehlende Wiederaufgriffsgründe nach § 51 VwVfG M-V und die rechtliche Unmöglichkeit einer Anerkennung nach dem BerRehaG; bei Mehrfachbegründung muss die Revision für jede Begründung Zulassungsgründe geltend machen. • Die Rügen des Klägers betreffen vorwiegend die Anwendung von Recht und die Tatsachenwürdigung; daraus ergibt sich kein Zulassungsgrund nach § 132 VwGO. • Zur Frage der Einordnung der Ablehnung der Delegation an die Abendschule: Ob diese als hoheitliche Maßnahme (§ 1 Abs.1 Nr.1–3 BerRehaG) oder als "andere Maßnahme" (§ 1 Abs.1 Nr.4 BerRehaG) zu bewerten ist, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, weil das Gesetz die Anerkennung als verfolgter Schüler auf bestimmte hoheitliche Maßnahmen beschränkt. • Ein behaupteter Aufklärungsfehler des Verwaltungsgerichts ändert am Ergebnis nichts, da das Gericht die für den Kläger günstige Annahme (Anforderung einer Delegation) unterstellt hat; eine ergänzende Aufklärung hätte das Ergebnis nicht zu Gunsten des Klägers beeinflusst. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 154 Abs.2 VwGO und §§ 47,52 GKG. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald, mit dem die Klage auf Wiederaufgreifen und Anerkennung als verfolgter Schüler abgewiesen wurde, in Rechtskraft. Die Gründe des Verwaltungsgerichts sind mehrfach getragen; die vom Kläger vorgebrachten Rügen begründen keinen der in § 132 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe. Insbesondere führt die Ablehnung der Delegation an eine Abendschule allenfalls zur Einordnung als "andere Maßnahme" nach § 1 Abs.1 Nr.4 BerRehaG, was die Anerkennung als verfolgter Schüler ausschließt. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.