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Beschluss

4 B 53/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.3 VwGO wegen Verfahrensmangel ist unbegründet. • Eine vermeintlich fehlerhafte Besetzung des Gerichts führt nur dann zur Zulassung der Revision, wenn zugleich ein Verstoß gegen Art.101 Abs.1 S.2 GG vorliegt. • Mängel bei Auslegung oder Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans begründen einen Verfassungsverstoß nur bei unvertretbaren, sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen. • Gewachsene Praxis bei der Auslegung von Geschäftsverteilungsplänen ist maßgeblich und kann die Zuordnung von Streitigkeiten zu Senaten rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Fehlende Revisionszulassung bei vermeintlicher fehlerhafter Gerichtsbesetzung • Die Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.3 VwGO wegen Verfahrensmangel ist unbegründet. • Eine vermeintlich fehlerhafte Besetzung des Gerichts führt nur dann zur Zulassung der Revision, wenn zugleich ein Verstoß gegen Art.101 Abs.1 S.2 GG vorliegt. • Mängel bei Auslegung oder Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans begründen einen Verfassungsverstoß nur bei unvertretbaren, sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen. • Gewachsene Praxis bei der Auslegung von Geschäftsverteilungsplänen ist maßgeblich und kann die Zuordnung von Streitigkeiten zu Senaten rechtfertigen. Antragsteller rügte, das erkennende Gericht sei nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichtshofs nicht zuständig besetzt gewesen. Streitgegenstand war die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Bescheinigung nach § 7i Abs.2 Satz1 EStG; der Antragsteller hielt den für Denkmalschutz zuständigen 2. Senat nicht zuständig und wies auf den 21. Senat hin, der für Bescheinigungen aufgrund abgaberechtlicher Vorschriften zuständig sei. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob hierin ein Verfahrensmangel gemäß §132 Abs.2 Nr.3 VwGO und ein Verstoß gegen Art.101 Abs.1 S.2 GG liegt. Die Vorinstanz hatte die Auslegung des Geschäftsverteilungsplans so gehandhabt, dass Verfahren über Bescheinigungen nach §7i EStG dem Denkmalschutzbereich zugeordnet werden. Es wurden keine Anhaltspunkte vorgelegt, dass die Geschäftsverteilungsplan-Auslegung auf willkürlichen oder sachfremden Erwägungen beruht. • Die Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.3 VwGO ist unbegründet, da kein Verfahrensmangel vorliegt. • Allein die behauptete nichtvorschriftsmäßige Besetzung rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision; hierfür müsste zugleich ein Verstoß gegen Art.101 Abs.1 Satz2 GG feststellbar sein. • Ein Verfassungsverstoß wegen fehlerhafter Auslegung eines Geschäftsverteilungsplans liegt nur vor, wenn diese Auslegung auf unvertretbaren, sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. • Bei der Auslegung gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne kommt der gewachsenen Übung erhebliche Bedeutung zu; frühere Entscheidungen und Praxis sind maßgeblich. • Der Verwaltungsgerichtshof hat nachvollziehbar dargelegt, dass Verfahren über Bescheinigungen nach §7i EStG regelmäßig Fragen der Erhaltung und Nutzung von Baudenkmälern aufwerfen und deshalb dem Denkmalschutz zuzuordnen sind. • Die vorgelegenen Gründe des Beschwerdeführers reichen nicht aus, um die Auslegung des Geschäftsverteilungsplans als willkürlich darzustellen und damit einen Verstoß gegen Art.101 Abs.1 S.2 GG zu begründen. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Es liegt kein Verfahrensmangel vor und damit kein zulassungsbegründender Verstoß gegen Art.101 Abs.1 Satz2 GG. Die Auslegung des Geschäftsverteilungsplans durch den Verwaltungsgerichtshof, die Verfahren über Bescheinigungen nach §7i EStG dem Denkmalschutz zuordnet, ist durch gewachsene Praxis tragfähig und nicht willkürlich. Deshalb besteht kein Grund, die gerichtliche Besetzung zu beanstanden, und die Revision wird nicht zugelassen. Der angefochtene Beschluss bleibt damit in der Sache bestehen.