Beschluss
8 B 17/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine dauerhafte und nachhaltige Wiedergutmachung einer nationalsozialistischen Vermögensentziehung schließt den Anspruch auf Restitution nur dann aus, wenn tatsächliche Rückübertragung und Verfügungsgewalt wiedererlangt wurden.
• Bei Anteilsschädigungen kommt es für den Restitutionsanspruch auf die Rückgabe der entzogenen Beteiligung an, nicht auf die Rückgabe des Vermögens einer Tochtergesellschaft.
• Ein vorübergehender Zugang eines Vermögenswertes, der später durch besatzungsrechtliche Maßnahmen verloren ging, verhindert den Ausschluss des Anspruchs nach § 1 Abs. 6 VermG nicht, sofern gesetzliche Voraussetzungen dem entgegenstehen.
• Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG richtet sich auf Bruchteilsrestitution bestimmter Vermögensgegenstände und nicht auf die Restitution einer unbestimmten Gesamtheit von Betriebsgrundstücken.
Entscheidungsgründe
Bruchteilsrestitution bei Anteilsschädigung: Rückgabe der Beteiligung entscheidend • Eine dauerhafte und nachhaltige Wiedergutmachung einer nationalsozialistischen Vermögensentziehung schließt den Anspruch auf Restitution nur dann aus, wenn tatsächliche Rückübertragung und Verfügungsgewalt wiedererlangt wurden. • Bei Anteilsschädigungen kommt es für den Restitutionsanspruch auf die Rückgabe der entzogenen Beteiligung an, nicht auf die Rückgabe des Vermögens einer Tochtergesellschaft. • Ein vorübergehender Zugang eines Vermögenswertes, der später durch besatzungsrechtliche Maßnahmen verloren ging, verhindert den Ausschluss des Anspruchs nach § 1 Abs. 6 VermG nicht, sofern gesetzliche Voraussetzungen dem entgegenstehen. • Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG richtet sich auf Bruchteilsrestitution bestimmter Vermögensgegenstände und nicht auf die Restitution einer unbestimmten Gesamtheit von Betriebsgrundstücken. Die Klägerin verlangt vermögensrechtliche Ansprüche am Grundvermögen der ehemaligen M.-AG in Thüringen. Die B. & Co. AG hielt seit 1923 mehrheitlich Aktien; deren Aktionäre waren nach NS-Recht verfolgt und verkauften 1939 Inhaberaktien an Erwerber, die diese nach 1945 Dr. R. wieder zur Verfügung stellten. Dr. R. gab die Aktien 1946 treuhänderisch zurück; die Zweigniederlassung der M.-AG in Thüringen wurde zugleich von der SMAD sequestriert und 1946 enteignet. Ein Vergleich über Rückgabe der Aktien wurde 1950 geschlossen; die Gesellschaft wurde später aufgelöst. Anträge auf Vermögensrückgabe gegenüber der M.-AG wurden 1997 abgelehnt. Die Behörde lehnte den Antrag der Klägerin auf Rückübertragung des Betriebsvermögens 2010 ab; die Klage richtete sich allein auf Feststellung der Restitutionsberechtigung nach § 3 Abs.1 Satz4 VermG bezüglich des Grundvermögens. • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos, weil keine Divergenz- oder Grundsatzfragen im Sinne des § 132 VwGO vorliegen. • Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass nur eine vollständige und nachhaltige Wiedergutmachung die Restitutionsansprüche ausschließt; maßgeblich sind tatsächliche Eigentumsübertragung und Verfügungsgewalt über die Aktien. • Bei einer Anteilsschädigung entscheidet die Rückgabe der entzogenen Beteiligung über den Fortbestand des Anspruchs, nicht die Rückgabe des Vermögens der Tochtergesellschaft; Gesellschaftern steht nach § 3 Abs.1 Satz4 VermG kein Anspruch auf Unternehmensrestitution zu, sondern nur ergänzende Bruchteilsrestitution. • Die Rechtsfrage, ob eine Rückgabe in westlichen Besatzungszonen oder ein Zugriffsakt der SMAD gleichermaßen zur Wiederherstellung der Rechtsposition führt, ist für den hier relevanten Bruchteilsanspruch nicht entscheidungserheblich. • Nach § 1 Abs.8 Buchst. a Halbsatz2 VermG entfällt ein Anspruch nicht allein deshalb, weil besatzungsrechtliche Enteignung später erfolgte; die Norm beantwortet entsprechende Rügen bereits negativ. • Selbst bei einer erfolgreichen Revision würde das Ergebnis voraussichtlich bestehen bleiben, weil § 3 Abs.1 Satz4 VermG auf bestimmte, sachenrechtlich bestimmte Vermögensgegenstände (z. B. Grundstücke) abzielt und nicht auf die Restitution eines unbestimmten Grundvermögens als Gesamtheit. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundvermögens der ehemaligen M.-AG. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass bei einer mittelbaren Anteilsschädigung die nach § 3 Abs.1 Satz4 VermG maßgebliche Wiedergutmachung in der Rückgabe der entzogenen Beteiligung liegt und nicht in der Rückgabe des Vermögens der Tochtergesellschaft. Da die Aktien nach Kriegsende zurückgegeben wurden und tatsächliche Verfügungsgewalt wiedererlangt wurde, ist eine ergänzende Bruchteilsrestitution entfallen bzw. nicht gegeben. Selbst bei Prüfung möglicher revisionsrechtlicher Fragen würde die Klage voraussichtlich scheitern, weil der Anspruch auf Bruchteilsrestitution nur sachenrechtlich bestimmte Vermögensgegenstände erfassen kann und nicht ein nicht näher spezifiziertes Gesamtgrundvermögen.