Beschluss
9 B 44/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird zurückgewiesen, wenn keine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage vorliegt.
• Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung muss ersichtlich sein, dass die Klärung der Rechtsfrage zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts beiträgt.
• Bei Verletzung des Verfahrensrechts im Planfeststellungs-/Plangenehmigungsverfahren kann ein Beteiligter nur dann aus dem Verfahrensfehler allein die Anfechtungsbefugnis herleiten, wenn sich darlegt, dass der Verfahrensfehler möglicherweise seine Rechte beeinflusst hat.
• Ergebnisrelevanz eines Abwägungsmangels i.S.d. § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG liegt nur vor, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine bloß abstrakte Möglichkeit genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision bei fehlender grundsätzlicher Bedeutung und fehlender Ergebnisrelevanz von Abwägungsmängeln • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird zurückgewiesen, wenn keine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage vorliegt. • Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung muss ersichtlich sein, dass die Klärung der Rechtsfrage zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts beiträgt. • Bei Verletzung des Verfahrensrechts im Planfeststellungs-/Plangenehmigungsverfahren kann ein Beteiligter nur dann aus dem Verfahrensfehler allein die Anfechtungsbefugnis herleiten, wenn sich darlegt, dass der Verfahrensfehler möglicherweise seine Rechte beeinflusst hat. • Ergebnisrelevanz eines Abwägungsmangels i.S.d. § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG liegt nur vor, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine bloß abstrakte Möglichkeit genügt nicht. Der Kläger rügt die rechtswidrige Wahl des Plangenehmigungsverfahrens anstelle eines Planfeststellungsverfahrens sowie mehrere Abwägungsmängel bei der Auswahl einer Straßenbaumaßnahme (insbesondere Fehlgewichtung seines Eigentumsrechts sowie unzureichende Ermittlung verkehrssicherheitsrelevanter Belange und Belange einer Grundstückseigentümerin). Das Verwaltungsgerichtshofliche Verfahren hatte die Fehler festgestellt, aber die Ergebnisrelevanz der Abwägungsmängel verneint und festgestellt, dass die Behörde auch ohne die Fehler die gleiche Ausführungsvariante (Variante 5) genehmigt hätte. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision mit dem Argument grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob bei Wahl des falschen Verfahrens plus schwerer Abwägungsmängel bereits die abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob diese Frage grundsätzliche Bedeutung hat und ob neue rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine Revision rechtfertigen könnten. Es verweist auf bestehende Rechtsprechung zur Anfechtungsbefugnis betroffener Dritter und zum Maßstab der Ergebnisrelevanz nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG. • Die Beschwerdebegründung nennt keine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist; daher fehlt die Voraussetzung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für die Revisionszulassung. • Die hier angesprochenden Rechtsfragen — Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und Ergebnisrelevanz eines Abwägungsmangels — sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und haben damit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Zulassungsnorm. • Ein Beteiligter kann die Befugnis zur Anfechtung nicht allein aus der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften herleiten; es muss substantiiert vorgetragen werden, dass der Verfahrensfehler seine Rechte möglicherweise beeinträchtigt hat. • Der Maßstab für Ergebnisrelevanz nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG verlangt die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine abstrakte Möglichkeit reicht nicht. Dabei ist der gesamte Abwägungsvorgang zu prüfen; ein Fehler ist nur dann ohne Folgen zu sehen, wenn sein Wegdenken nicht zu einem weiteren Mangel auf nachfolgenden Abwägungsstufen führt. • Der Verwaltungsgerichtshof hat überzeugend dargelegt, dass konkret keine Anhaltspunkte bestehen, wonach die Planfeststellungsbehörde ohne die festgestellten Mängel zu einer anderen Variantenauswahl gelangt wäre; die Plangenehmigungsbehörde hätte nach den Erklärungen der Vertreter des Beklagten auch bei Beseitigung der Fehler Variante 5 gewählt. • Der Kläger führt keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte an, die ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung rechtfertigen würden; sein Hinweis auf eine mögliche Einigung der Grundstückseigentümerin in einem Planfeststellungsverfahren stellt lediglich Angriff auf die tatrichterliche Würdigung dar und begründet keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Die Beschwerde des Klägers wegen Zulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Voraussetzungen des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung geklärt, und es werden keine neuen, bislang nicht berücksichtigten rechtlichen Gesichtspunkte vorgebracht. Zudem hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die festgestellten Abwägungsmängel keine konkrete Möglichkeit begründen, dass ohne sie eine andere Entscheidungsvariante gewählt worden wäre; eine bloß abstrakte Möglichkeit genügt nicht zur Feststellung der Ergebnisrelevanz. Damit fehlt dem Kläger die erforderliche Anfechtungsbefugnis, weil er nicht hinreichend darlegt, dass die Verfahrensfehler seine Rechte tatsächlich beeinflusst haben.