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Urteil

4 A 1/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Gemeinde ist klagebefugt gegen einen Planfeststellungsbeschluss, wenn ihre Grundstücke durch die Planung dinglich betroffen sind. • Bei der allgemeinen UVP-Vorprüfung ist nicht allein auf das Unterschreiten immissionsrechtlicher Grenzwerte abzustellen; erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen können bereits dann vorliegen, wenn Belastungen der Schutzgüter so nahe an Grenzwerte heranreichen, dass ein Einfluss auf die Abwägungsentscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. • Wird zu Unrecht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet, ist der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar; die Fehlerfolge kann in einem ergänzenden Verfahren durch Nachholung der UVP behoben werden. • Die rechtliche Kontrolle der Behörde bei Auswahl von Planungsalternativen ist auf erhebliche Abwägungsmängel beschränkt; die Behörde muss ernsthaft Alternativen prüfen und tragfähige Gründe für die Wahl darlegen. • Grenzwerte der 26. BImSchV und die TA Lärm sind in Ermangelung verlässlicher Gegenbefunde verfassungskonform und für die Planfeststellung maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Rechtsprechung zur UVP-Pflicht bei Höchstspannungsfreileitungen und Klagebefugnis betroffener Gemeinde • Eine Gemeinde ist klagebefugt gegen einen Planfeststellungsbeschluss, wenn ihre Grundstücke durch die Planung dinglich betroffen sind. • Bei der allgemeinen UVP-Vorprüfung ist nicht allein auf das Unterschreiten immissionsrechtlicher Grenzwerte abzustellen; erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen können bereits dann vorliegen, wenn Belastungen der Schutzgüter so nahe an Grenzwerte heranreichen, dass ein Einfluss auf die Abwägungsentscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. • Wird zu Unrecht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet, ist der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar; die Fehlerfolge kann in einem ergänzenden Verfahren durch Nachholung der UVP behoben werden. • Die rechtliche Kontrolle der Behörde bei Auswahl von Planungsalternativen ist auf erhebliche Abwägungsmängel beschränkt; die Behörde muss ernsthaft Alternativen prüfen und tragfähige Gründe für die Wahl darlegen. • Grenzwerte der 26. BImSchV und die TA Lärm sind in Ermangelung verlässlicher Gegenbefunde verfassungskonform und für die Planfeststellung maßgeblich. Die Klägerin, eine Gemeinde, klagte gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Neubau einer rund 7,4 km langen 380-kV-Höchstspannungsfreileitung (Bl. 4571), die in Teilen nahe an Wohnbebauung der Klägerin verläuft. Das Vorhaben sieht 23 neue und 17 zu demontierende Masten sowie den Rückbau einer bestehenden Leitung vor. Vorab hatte ein von der Beigeladenen eingeholtes Gutachten eine UVP-Pflicht verneint, weil die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten würden. Die Gemeinde beanstandete insbesondere fehlende Prüfung gesundheitlicher Wirkungen elektromagnetischer Felder, unzureichende Alternativenprüfung (Erdverkabelung), Mängel beim Landschafts- und Artenschutz, Immissions- und Lärmschutz sowie den Umfang der Schutzstreifen. Die Planfeststellungsbehörde bestätigte die Trasse; die Klägerin erhob Klage. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit, insbesondere ob eine UVP erforderlich gewesen wäre. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO, weil Eigentumsbetroffenheit an zahlreichen Grundstücken eine Verletzung ihrer Rechte nicht offensichtlich ausschließt. • Anwendungsbereich: Das Gericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. EnLAG, da das Vorhaben Teil des Neubaus einer Höchstspannungsleitung gemäß EnLAG ist. • Präklusion: Die Einwendungsfrist nach § 43b EnWG war gewahrt; die Klägerin hatte fristgerecht und substantiiert eine UVP gefordert, sodass ihre Rüge nicht präkludiert ist. • Rechtlicher Maßstab UVP-Vorprüfung: Nach § 3c UVPG ist eine UVP erforderlich, wenn die Vorprüfung ergeben kann, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen möglich sind; diese Prüfung darf nicht allein an immissionsrechtlichen Grenzwerten der 26. BImSchV ausgerichtet werden. • Fehler der Behörde: Die Vorprüfung verkennt den Maßstab, weil sie Belastungen durch elektromagnetische Felder als unproblematisch einstufte, ohne zu prüfen, inwieweit Prognosen die Grenzwerte bereits deutlich annähern; konkret lagen Berechnungen vor, die an bestimmten Trassenabschnitten elektrische Feldstärken nahe dem Grenzwert zeigten. • Rechtsfolge des Fehlers: Wegen des verfehlten UVP-Verfahrens ist der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar; nach § 4 UmwRG i.V.m. § 43e EnWG kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit genügen, weil der Fehler in einem ergänzenden Verfahren durch Nachholung der UVP behoben werden kann. • Sonstige Einwendungen: Weitere Einwände der Klägerin (Lärm, Landschaftsschutz, Schutzstreifenform, Mastbrüche, Erdverkabelung) führen nicht zu weiterem Erfolg. Die TA Lärm und die 26. BImSchV sind anzuwenden und wurden eingehalten; zur Auswahl der Freileitung gegenüber Erdkabeln hat die Behörde abgewogen und tragfähige Gründe genannt. • Abwägungskontrolle: Die gerichtliche Überprüfung von Planalternativen ist auf erhebliche Abwägungsmängel beschränkt; die Behörde muss Alternativen prüfen, abwägen und begründen, was hier ausreichend geschehen ist. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Vorprüfung zur Frage der UVP-Pflicht war fehlerhaft, sodass vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte angeordnet werden müssen; daraus folgt die Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Eine Aufhebung des Beschlusses ist nicht erforderlich, weil der Mangel in einem ergänzenden Verfahren durch Nachholung der UVP beseitigt werden kann; deshalb bleibt das Verfahren offen für eine erneute, ergebnisoffene Bewertung der Umweltauswirkungen unter Einbeziehung der UVP-Ergebnisse. Hinsichtlich der übrigen gerügten Mängel (Lärm, Landschaftsschutz, Form der Schutzstreifen, Mastbruchrisiko, Erdverkabelung) bestehen keine derart erheblichen Rechtsfehler, die die Planrechtfertigung insgesamt in Frage stellten.