Beschluss
2 B 65/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt voraus, dass eine bislang höchstrichterlich ungeklärte, klärungswürdige Rechtsfrage vorliegt; dies fehlte hier.
• Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann durch Verwaltungsvorschriften konkretisiert werden; solche Vorschriften binden den Dienstherrn für die angesprochenen Fallgruppen, Abweichungen sind nur bei wesentlichen Besonderheiten zulässig.
• Die Verwaltungsvorschrift, die die Gewährung eines Zuschusses zur Rechtsverteidigung von der Erforderlichkeit der Verteidigungsmaßnahme abhängig macht, verletzt die Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern.
• Eine unmittelbare Herleitung weitergehender Ansprüche aus der allgemeinen Fürsorgepflicht kommt nur in Betracht, wenn ohne Fürsorgeleistung die amtsangemessene Lebensführung des Beamten unerträglich beeinträchtigt würde.
• Ob die Bestellung eines Verteidigers im Einzelfall erforderlich ist, ist eine auf den konkreten Fall bezogene Einzelfallprüfung und damit nicht revisionsrechtlich grundsätzliche Klärungsfrage.
Entscheidungsgründe
Fürsorgepflicht und Kostenübernahme für Rechtsverteidigung von Polizeivollzugsbeamten • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt voraus, dass eine bislang höchstrichterlich ungeklärte, klärungswürdige Rechtsfrage vorliegt; dies fehlte hier. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann durch Verwaltungsvorschriften konkretisiert werden; solche Vorschriften binden den Dienstherrn für die angesprochenen Fallgruppen, Abweichungen sind nur bei wesentlichen Besonderheiten zulässig. • Die Verwaltungsvorschrift, die die Gewährung eines Zuschusses zur Rechtsverteidigung von der Erforderlichkeit der Verteidigungsmaßnahme abhängig macht, verletzt die Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern. • Eine unmittelbare Herleitung weitergehender Ansprüche aus der allgemeinen Fürsorgepflicht kommt nur in Betracht, wenn ohne Fürsorgeleistung die amtsangemessene Lebensführung des Beamten unerträglich beeinträchtigt würde. • Ob die Bestellung eines Verteidigers im Einzelfall erforderlich ist, ist eine auf den konkreten Fall bezogene Einzelfallprüfung und damit nicht revisionsrechtlich grundsätzliche Klärungsfrage. Der Kläger ist Polizeiobermeister im Dienst des beklagten Landes. Bei einer Verkehrskontrolle im Februar 2008 kam es zu einer Auseinandersetzung, bei der ein Fahrzeugführer verletzt wurde und Strafanzeige gegen den Kläger erstattete. Das Ermittlungsverfahren wurde im Juli 2008 nach §170 Abs.2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Der Kläger hatte einen Rechtsanwalt beauftragt und beantragte nach Abschluss des Verfahrens die Übernahme seiner Anwaltskosten durch den Dienstherrn. Der Beklagte und die Vorinstanzen lehnten die Kostenübernahme ab mit der Begründung, die Verwaltungsvorschrift sehe eine Kostenübernahme nur bei erforderlicher Verteidigungsmaßnahme vor. Der Kläger rügte, dies verletze die Fürsorgepflicht, und suchte die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. • Zulassungsgrund: Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO liegt nicht vor, weil die aufgeworfene Frage anhand der bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden kann. • Fürsorgepflicht und Verwaltungsvorschrift: Der Dienstherr darf die Ausübung seiner Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften für bestimmte Fallgruppen regeln; solche Vorschriften sind verbindlich und dürfen nur bei wesentlichen Besonderheiten verlassen werden. • Inhalt der Verwaltungsvorschrift: Die sächsische VwV Rechtsschutz konkretisiert die Fürsorgepflicht und macht die Gewährung eines Zuschusses zur Rechtsverteidigung unter anderem davon abhängig, dass die Bestellung eines Verteidigers wegen der Eigenart der Sach- oder Rechtslage erforderlich erscheint. • Prüfung der Erforderlichkeit: Auch bei Polizeivollzugsbeamten ist die Erforderlichkeit einer Verteidigerbestellung im Einzelfall zu prüfen; die Fürsorgepflicht verlangt keine pauschale Kostenübernahme in allen Ermittlungsverfahren. • Wesenskern der Fürsorgepflicht: Ein Zurückgreifen auf die allgemeine Fürsorgepflicht über die Verwaltungsvorschrift hinaus kommt nur in Betracht, wenn andernfalls der Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzt würde, etwa durch eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung. • Anwendung auf den konkreten Fall: Die Verwaltungspraxis des Beklagten, die bei einfachen, häufigen Standardfällen keine Verteidigerbestellung für erforderlich hält, ist mit der Fürsorgepflicht vereinbar, solange bei der Erforderlichkeitsprüfung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. • Abgrenzung zu abweichender Rechtsprechung: Die vom Kläger angeführte Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts ändert nichts an der Auslegung der hier einschlägigen Verwaltungsvorschrift, da sie andere Entscheidungsgründe hatte. • Verfahrensrechtliche Folge: Die Entscheidung, ob im konkreten Fall die Bestellung eines Verteidigers erforderlich war, ist eine Einzelfallfrage und rechtfertigt keine Revisionszulassung. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die sächsische Verwaltungsvorschrift zur Gewährung von Rechtsschutz den Dienstherrn berechtigt, die Übernahme von Anwaltskosten von der Erforderlichkeit der Verteidigungsmaßnahme abhängig zu machen. Eine Versagung der Kostenübernahme verletzt die Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern, solange die Erforderlichkeitsprüfung nicht überzogen wird. Mangels grundsätzlicher, noch ungeklärter Rechtsfrage ist die Revision nicht zuzulassen; die Entscheidung im Einzelfall bleibt der Tatsachen- und Einzelfallprüfung der Vorinstanzen vorbehalten.