OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 16/13

BVERWG, Entscheidung vom

13mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht substantiiert dargetan ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). • Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist konkret zu benennen, welche Tatsachenaufklärung erforderlich gewesen wäre, welche Maßnahmen geeignet gewesen wären und welche Feststellungen hierdurch zu erwarten gewesen wären; bloße Behauptungen genügen nicht. • Kann das Gericht eine fachliche Einschätzung mangels substanziierten Gegenvortrags für tragfähig halten, rechtfertigt dies die Zurückweisung eines vorsorglich gestellten Beweisantrags und den Verzicht auf weitere Sachverhaltsaufklärung.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Revision mangels substantiierten Verfahrensrügens • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht substantiiert dargetan ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). • Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist konkret zu benennen, welche Tatsachenaufklärung erforderlich gewesen wäre, welche Maßnahmen geeignet gewesen wären und welche Feststellungen hierdurch zu erwarten gewesen wären; bloße Behauptungen genügen nicht. • Kann das Gericht eine fachliche Einschätzung mangels substanziierten Gegenvortrags für tragfähig halten, rechtfertigt dies die Zurückweisung eines vorsorglich gestellten Beweisantrags und den Verzicht auf weitere Sachverhaltsaufklärung. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohngrundstücks neben einem neu angelegten Sickerbecken zur Versickerung von Niederschlagswasser, das ein kommunaler Abwasserbetrieb im Rahmen eines Baugebiets errichtet hat. Bei der Ausführung wurde eine Auflage zur Mindestüberdeckung des Grundwasserleiters nicht eingehalten. Der Kläger befürchtete Vernässung und Schadstoffeintrag auf sein Grundstück und verlangte Schutzmaßnahmen. Er klagte erfolglos vor dem Verwaltungsgericht; auch der Verwaltungsgerichtshof wies seine Berufung zurück. Der VGH befand, der Kläger habe weder einen Abwehranspruch gegen den Entsorgungsbetrieb noch einen Anspruch auf behördliches Einschreiten und sah keine akute Gefährdung seines Grundstücks. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch den VGH richtet sich die Beschwerde des Klägers beim Bundesverwaltungsgericht. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil der Kläger den behaupteten Verfahrensmangel nicht substantiiert gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darlegt. • Zum Vorwurf eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss konkret ausgeführt werden, welche Tatsachen ungeklärt sind, welche Aufklärungsmaßnahmen geeignet und erforderlich gewesen wären und welche Feststellungen bei Durchführung zu erwarten gewesen wären; ferner ist darzulegen, ob im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend auf die Beweiserhebung hingewirkt wurde oder die Ermittlungen dem Gericht von sich aus hätten aufdrängen müssen. • Der VGH stützte sich auf die fachliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts, nach der keine unmittelbar abzuwehrende Gefahrenlage für das Nachbargrundstück vorliege und sich die Situation durch geplante Maßnahmen verbessern werde; das Ausbleiben konkreter Schadensereignisse untermauerte diese Bewertung. • Die vom Kläger angebotenen Beweismittel und Gutachten waren nach Auffassung des VGH unspezifisch oder spekulativ, weil sie wesentliche Einflussgrößen, etwa die tatsächliche Größe des Einzugsgebiets, nicht feststellten; daher war der Beweisantrag unsubstantiiert und durfte zurückgewiesen werden. • Der Kläger setzte sich nicht in der erforderlichen Weise mit den konkreten Erwägungen und Gegenargumenten der Beklagten und der Wasserbehörde auseinander und nannte keine greifbaren Anhaltspunkte, die seine Vermutungen stützen würden. • Auf dieser Grundlage ist die Rüge eines unzureichenden Ermittlungsverhaltens nicht tragfähig; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Revision war nicht zuzulasen, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht substantiiert dargetan wurde. Insbesondere fehlten konkrete Angaben dazu, welche Tatsachenaufklärung erforderlich gewesen wäre, welche Beweiserhebungen zu welchem Ergebnis geführt hätten und inwiefern die fachliche Einschätzung der Wasserbehörde durch stichhaltige Gegenangaben zu erschüttern gewesen wäre. Die vom Kläger vorgelegten Gutachten und Beweisanträge blieben in wesentlichen Punkten unbestimmt oder spekulativ, sodass der Verwaltungsgerichtshof zu Recht von weiterer Sachverhaltsaufklärung absehen durfte. Der Wert des Beschwerdegegenstands wurde auf 10.000 € festgesetzt.