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Beschluss

9 B 60/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kann eine angefochtene Entscheidung auf mehreren selbständigen Gründen beruhen, muss der Zulassungsgrund gegen jeden dieser Gründe vorgetragen werden. • Die Versäumung der einmonatigen Notfrist des § 586 Abs.1 ZPO führt zur Unzulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage, wenn positive Kenntnis der relevanten Tatsachen vor Fristbeginn vorgelegen hat. • Bewusstes Verschließen vor Kenntnisrelevanter Tatsachen steht der positiven Kenntniserlangung im Sinne des § 586 Abs.2 Satz 1 ZPO gleich. • Ein Gesetzesurteil des Bundesverfassungsgerichts begründet allein keinen Wiederaufnahmegrund nach § 153 VwGO i.V.m. § 589 ZPO, insbesondere nicht bei Sonderregelungen nach § 79 Abs.2 BVerfGG und § 183 VwGO.
Entscheidungsgründe
Versäumte Notfrist bei Wiederaufnahmeklage und Kenntnis der verfassungsgerichtlichen Entscheidung • Kann eine angefochtene Entscheidung auf mehreren selbständigen Gründen beruhen, muss der Zulassungsgrund gegen jeden dieser Gründe vorgetragen werden. • Die Versäumung der einmonatigen Notfrist des § 586 Abs.1 ZPO führt zur Unzulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage, wenn positive Kenntnis der relevanten Tatsachen vor Fristbeginn vorgelegen hat. • Bewusstes Verschließen vor Kenntnisrelevanter Tatsachen steht der positiven Kenntniserlangung im Sinne des § 586 Abs.2 Satz 1 ZPO gleich. • Ein Gesetzesurteil des Bundesverfassungsgerichts begründet allein keinen Wiederaufnahmegrund nach § 153 VwGO i.V.m. § 589 ZPO, insbesondere nicht bei Sonderregelungen nach § 79 Abs.2 BVerfGG und § 183 VwGO. Der Kläger suchte die Wiederaufnahme eines Berufungsverfahrens nach §§ 153 VwGO, 589 ZPO. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage ab, weil die einmonatige Notfrist des § 586 Abs.1 ZPO versäumt sei und außerdem kein substantiiert dargelegter Wiederaufnahmegrund vorliege. Der Kläger berief sich darauf, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 erst später und allenfalls durch Medien erfahren zu haben; er habe den amtlich veröffentlichten Tenor erst Mitte Juni 2013 erhalten. Weiter rügte er die Unterdrückung von zwei behaupteten Rechnungen, deren Benutzbarkeit er erst später festgestellt habe, und behauptete eine Gehörsverletzung. Der Gerichtsakt zeigt, dass der Kläger bereits Ende April/Anfang Mai 2013 aus Schriftsätzen wörtlich aus der BVerfG-Entscheidung zitiert hatte. Die Entscheidung des BVerfG war nach einer Pressemitteilung ab dem 3. April 2013 im Volltext verfügbar. • Bei Vorliegen mehrerer selbständiger Entscheidungsgründe muss der Zulassungsgrund gegen jeden einzelnen vorgetragen und gegeben sein; daran fehlt es hier. • Der Verwaltungsgerichtshof hat die Versäumung der Notfrist zu Recht festgestellt, weil der Kläger positive Kenntnis vom Inhalt der BVerfG-Entscheidung bereits Ende April/Anfang Mai 2013 erlangt hatte; dies ergibt sich aus seiner Verfassungsbeschwerde, in der er wörtlich aus der Entscheidung zitiert. • Fernsehübertragungen genügen nicht als sichere Kenntnis, zumal die detaillierten Zitate eine Kenntnis des Wortlauts belegen und die Entscheidung seit 3. April 2013 im Internet abrufbar war; als Rechtsanwalt oblag es dem Kläger, sich sichere Kenntnis zu verschaffen. • Sich bewusstes Verschließen von Kenntnis steht der positiven Kenntniserlangung nach § 586 Abs.2 Satz 1 ZPO gleich; der Kläger hat sich nicht darauf berufen können, die Entscheidung nicht wahrgenommen zu haben. • Die Rüge, die Nichtzulassungsentscheidung verletze das rechtliche Gehör, ist nicht substantiell dargetan und dem Verwaltungsgerichtshof sind keine Gehörsverstöße anzulasten; er hat die vorgebrachten Wiederaufnahmegründe geprüft. • Die Behauptung, die Klage basiere zudem auf einer Unterdrückung von Rechnungen (Restitutionsgrund, § 580 Nr.7 Buchst. b ZPO), greift nicht durch, weil der Kläger vorher schon um die Rechnungen nachgesucht hatte und keine sichere Nutzbarkeit der Urkunden erlangt hat. • Da kein Verfahrensfehler dargelegt ist, besteht kein Zulassungsgrund für die Beschwerde nach § 132 Abs.2 VwGO; zahlreiche weitere Rügen sind unbegründet oder unzulässig vorgebracht worden. Die Beschwerde bleibt erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Wiederaufnahmeklage zu Recht wegen Versäumung der einmonatigen Notfrist des § 586 Abs.1 ZPO und mangels substantiiert dargelegten Wiederaufnahmegrundes abgewiesen. Die vom Kläger behauptete späte Kenntnis der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ist durch seine eigenen Schriftsätze widerlegt; die Entscheidung war öffentlich zugänglich und als Volltext abrufbar. Auch die weiteren geltend gemachten Gründe, insbesondere die angebliche Unterdrückung von Rechnungen und die Verletzung des rechtlichen Gehörs, führen nicht zur Wiederaufnahme. Mangels dargelegter Verfahrensmängel ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.