Beschluss
6 B 26/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine grundsätzliche Bedeutung oder Verfahrensmängel im Sinne des §132 Abs.2 VwGO vorliegen.
• Bei Vereinsverboten nach §3 Abs.1 Satz1 Alt.1 VereinsG i.V.m. Art.9 Abs.2 GG ist Verhältnismäßigkeit primär auf der Tatbestandsseite zu prüfen; die Verbotsbehörde muss regelmäßig keine eigenständigen Rechtsfolgenabwägungen treffen.
• Von der Anhörung des Betroffenen kann gemäß §28 VwVfG abgesehen werden, wenn konkrete Tatsachen die Befürchtung rechtfertigen, dass eine Anhörung die Wirksamkeit der Maßnahme (z.B. durch Entziehung von Vermögen oder Beweismitteln) gefährden würde.
• Die Verbotsbehörde darf Erkenntnisse anderer Behörden nutzen; ob zusätzliche Ermittlungen erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab und bleibt der Würdigung der Behörde vorbehalten.
• Verwaltungsgerichte dürfen für die Überprüfung eines Vereinsverbots die von der Behörde in nicht zu beanstandender Weise erhobenen Daten nach §86, §99 VwGO verwenden und sind nicht verpflichtet, parallel eigene umfangreiche Ermittlungen vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Revision gegen Vereinsverbot nicht gegeben; Prüfungsmaßstäbe bei Vereinsverboten • Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine grundsätzliche Bedeutung oder Verfahrensmängel im Sinne des §132 Abs.2 VwGO vorliegen. • Bei Vereinsverboten nach §3 Abs.1 Satz1 Alt.1 VereinsG i.V.m. Art.9 Abs.2 GG ist Verhältnismäßigkeit primär auf der Tatbestandsseite zu prüfen; die Verbotsbehörde muss regelmäßig keine eigenständigen Rechtsfolgenabwägungen treffen. • Von der Anhörung des Betroffenen kann gemäß §28 VwVfG abgesehen werden, wenn konkrete Tatsachen die Befürchtung rechtfertigen, dass eine Anhörung die Wirksamkeit der Maßnahme (z.B. durch Entziehung von Vermögen oder Beweismitteln) gefährden würde. • Die Verbotsbehörde darf Erkenntnisse anderer Behörden nutzen; ob zusätzliche Ermittlungen erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab und bleibt der Würdigung der Behörde vorbehalten. • Verwaltungsgerichte dürfen für die Überprüfung eines Vereinsverbots die von der Behörde in nicht zu beanstandender Weise erhobenen Daten nach §86, §99 VwGO verwenden und sind nicht verpflichtet, parallel eigene umfangreiche Ermittlungen vorzunehmen. Der Kläger, ein nicht eingetragener Teilverein der Hells Angels, wurde durch das Innenministerium Hessens mit Verfügung vom 29.9.2011 verboten und aufgelöst; jede Tätigkeit und Bildung von Ersatzorganisationen sowie die Verwendung von Kennzeichen wurden untersagt, Vermögen und bestimmte Sachen beschlagnahmt und eingezogen. Der Kläger klagte gegen die Verfügung; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und der Verwaltungsgerichtshof ließ die Revision nicht zu. Der Kläger beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Zulassung der Revision und machte eine Reihe grundsätzlicher Rechtsfragen und Verfahrensrügen geltend, insbesondere zur Anhörung, zur Verwendung und Herkunft von Ermittlungsdaten anderer Behörden, zur Auslegung des Verbotsgrundes der Strafgesetzwidrigkeit sowie zur Verhältnismäßigkeit und dem informationellen Selbstbestimmungsrecht. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die vorgetragenen Fragen revisionsrechtlich klärungsbedürftig oder Verfahrensmängel vorlägen. • Zulassungsmaßstab nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO erfordert konkrete, fallübergreifende und höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfragen; solche hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. • Zur Anhörung: Nach §28 VwVfG kann ausnahmsweise bei Gefahr im Verzug oder öffentlichem Interesse auf Anhörung verzichtet werden; die ständige Rechtsprechung erkennt als Rechtfertigungsgrund konkrete Hinweise, dass eine Anhörung die Wirksamkeit der Maßnahme durch Entzug von Vermögen/Beweismitteln gefährden würde. • Zur Ermittlungstätigkeit: §4 Abs.1 Satz1 VereinsG erlaubt die Inanspruchnahme anderer Behörden; die Verbotsbehörde darf auf solche Erkenntnisse zurückgreifen und diese eigenständig würdigen; ob weitere Ermittlungen nötig sind, ist ein fallbezogenes Ermessen. • Zum informationellen Selbstbestimmungsrecht: Die Befugnis der Datenübermittlung richtet sich nach landesrechtlichen Spezialvorschriften (hier §22 Abs.2 HSOG) und bundesprozessualen Normen (§86 Abs.1, §99 Abs.1 VwGO, §474 StPO) ermöglichen die verwaltungsgerichtliche Verwendung der von der Behörde ermittelten Daten. • Zur Strafgesetzwidrigkeit als Verbotsgrund: Die Prüfung erfolgt nach den verfahrensrechtlichen Maßstäben des VereinsG und des jeweiligen Verwaltungsverfahrensrechts; die verwaltungsrechtliche Prüfung ist unabhängig von strafgerichtlichen Verurteilungen und muss im Rahmen der Verwaltungsgerichte erfolgen. • Zur Verhältnismäßigkeit: Die verfassungsrechtlichen Anforderungen sind auf der Tatbestandsseite zu berücksichtigen; die Rechtsprechung gibt Kriterien zur Zurechnung strafbaren Verhaltens und zur Prägung des Vereinscharakters vor, die hier ausreichend sind. • Verfahrensrügen wurden geprüft und zurückgewiesen: Der Verwaltungsgerichtshof durfte bestimmte Vorgänge unberücksichtigt lassen, weil andere Ermittlungsergebnisse das Verbot trugen; Bindungswirkung sachlicher Feststellungen des VGH gemäß §137 Abs.2 VwGO verhindert erneute Aufklärungspflichten. • Die Beschwerde erhebt überwiegend wiederholte oder bereits entschiedene Rechtsfragen; insoweit fehlt die für Revisionszulassung notwendige grundsätzliche Bedeutung. Die Beschwerde des Klägers auf Zulassung der Revision hat keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht lässt die Revision nicht zu, weil die vom Kläger aufgeworfenen Fragen entweder bereits durch die bestehende Rechtsprechung geklärt sind, nicht revisionsrechtlich klärungsfähig oder nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind. Verfahrensfehler im Sinne des §132 Abs.2 Nr.3 VwGO wurden nicht nachgewiesen; der Verwaltungsgerichtshof durfte die vorliegenden Feststellungen und die Verwendung von Ermittlungsdaten anderer Behörden zu Lasten des Klägers verwerten. Damit bleibt das Vereinsverbot in der rechtlichen Bewertung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Erfolg für den Kläger aufrechterhalten; die landesrechtlichen und prozessualen Voraussetzungen für die Erhebung und Nutzung der maßgeblichen Informationen waren gegeben und ausreichend begründet.