Urteil
9 A 23/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin ist mangels Klagebefugnis unzulässig, weil sie durch die angefochtene Planänderung nicht in eigenen materiellen Rechten betroffen wird.
• Eine isolierte Entscheidung über eine punktuelle Planänderung ist nicht grundsätzlich unzulässig; gesetzliche Regelungen verpflichten nicht zur einheitlichen Entscheidung über alle Modifikationen eines Planfeststellungsbeschlusses.
• Verfahrensrechtliche Rügen, insbesondere wegen unterbliebener UVP, begründen die Klagebefugnis nur, wenn eine eigene Betroffenheit möglich ist; Unionsrecht verlangt keine Popular- oder Allgemeinklärung ohne Betroffenheit.
Entscheidungsgründe
Keine Klagebefugnis gegen punktuelle Planänderung ohne eigene Betroffenheit • Die Klägerin ist mangels Klagebefugnis unzulässig, weil sie durch die angefochtene Planänderung nicht in eigenen materiellen Rechten betroffen wird. • Eine isolierte Entscheidung über eine punktuelle Planänderung ist nicht grundsätzlich unzulässig; gesetzliche Regelungen verpflichten nicht zur einheitlichen Entscheidung über alle Modifikationen eines Planfeststellungsbeschlusses. • Verfahrensrechtliche Rügen, insbesondere wegen unterbliebener UVP, begründen die Klagebefugnis nur, wenn eine eigene Betroffenheit möglich ist; Unionsrecht verlangt keine Popular- oder Allgemeinklärung ohne Betroffenheit. Die Klägerin klagt gegen einen Änderungsbescheid der Regierung von Unterfranken zur Planfeststellung für den sechsstreifigen Ausbau der A 3; streitgegenständlich ist die Vergrößerung der lichten Weite und der Geländerbreite einer Überführung des Feldwegs über die B 19. Die Klägerin rügt insbesondere verstärkte bauzeitliche Lärm- und Schadstoffimmissionen durch intensiveren Bauverkehr und verlangt, die Änderung nicht isoliert, sondern in einer Gesamtbetrachtung mit weiteren Planergänzungen zu entscheiden; ferner macht sie eine unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung geltend. Der Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau der A 3 ist für die Klägerin bereits bestandskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht prüft erstinstanzlich die Zulässigkeit der Klage und die Frage der Klagebefugnis. • Zuständigkeit: Das Bundesverwaltungsgericht ist nach §50 Abs.1 Nr.6 VwGO für Streitigkeiten im Planfeststellungsverfahren zuständig, hierzu gehört auch die Frage der Zulassung einer Planänderung ohne erneutes Verfahren (§17d FStrG i.V.m. §76 VwVfG). • Klagebefugnis (§42 Abs.2 VwGO): Die Klage ist unzulässig, weil die Klägerin sich nicht auf eine mögliche Verletzung eigener materieller Rechte berufen kann. • Grundrechte/Abgrenzung zu materiellen Rechten: Der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss ist bestandskräftig; die Änderung der Überführung greift nicht erneut in das Grundeigentum der Klägerin ein und begründet keine neue Eigentumsbetroffenheit (Art.14 GG). • Abwägungsgebot (§17 FStrG): Die Klägerin kann keine weitergehende Abwägung verlangen für bauzeitliche Immissionen, die dem bereits planfestgestellten Ausbau zuzurechnen sind; diese Duldungspflichten ergeben sich aus §17c FStrG i.V.m. §75 Abs.1 VwVfG. • Konkrete Wirkung der Planänderung: Die geringfügige Vergrößerung der Geländerbreite und der lichten Weite trägt nach Sachvortrag und Prüfungen nicht zu zusätzlichem Bauverkehr entlang der B 19 bei und kann daher keine zusätzlichen, relevante Immissionen für die über 2 km entfernte Klägerin auslösen. • Einheitlichkeit der Entscheidung/Protokollerklärung: Gesetzliche Regelungen (§17d FStrG i.V.m. §76 VwVfG) und die Protokollerklärung der Planfeststellung begründen keine Pflicht zur einheitlichen Vorlage oder Entscheidung über die gesamte Ausführungsplanung; punktuelle Änderungen können getrennt entschieden werden. • Verfahrensrechte und UVP: Ein behaupteter Verfahrensfehler durch unterlassene Umweltverträglichkeitsprüfung begründet Klagebefugnis nur, wenn eigene Betroffenheit möglich erscheint; nationale Regelung, diese Betroffenheit vorauszusetzen, steht mit Unionsrecht (UVP-RL) im Einklang und verpflichtet nicht zur Gewährung einer Popularklage. Die Klage ist unzulässig mangels Klagebefugnis der Klägerin. Sie wird nicht in eigenen materiellen Rechten betroffen, weil der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig ist und die angefochtene Änderung der Überführung keine zusätzlichen Immissionen für die Klägerin verursacht. Ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf einheitliche Entscheidung über alle Planmodifikationen besteht nicht; die Protokollerklärung verpflichtet nicht zur Vorlage der gesamten Ausführungsplanung. Soweit die Klägerin eine unterlassene UVP rügt, begründet dies allein keine Klagebefugnis ohne darlegbare eigene Betroffenheit; dies ist mit Unionsrecht vereinbar. Damit bleibt der Änderungsbescheid in Kraft und die Klage erfolglos.