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Beschluss

2 WDB 5/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vor Erlass der Einleitungsverfügung unterbliebene Anhörung des Soldaten kann durch nachfolgende Gewährung des Schlussgehörs beim Wehrdisziplinaranwalt und Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht geheilt werden. • Ein Verfahrenshindernis im Sinne des § 108 Abs. 4 WDO liegt nur vor, wenn die Fortführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens von Rechts wegen verhindert wird; bloße Heilungsfähige Verfahrensmängel genügen nicht. • Der Anspruch auf Akteneinsicht des Soldaten und seines Verteidigers (§ 3, § 90 Abs. 3 WDO) ist Teil des rechtlichen Gehörs; seine Verwirklichung kann vor der Entscheidung der Einleitungsbehörde nachgeholt werden.
Entscheidungsgründe
Heilung unterbliebener Anhörung durch nachträgliches Schlussgehör und Akteneinsicht • Eine vor Erlass der Einleitungsverfügung unterbliebene Anhörung des Soldaten kann durch nachfolgende Gewährung des Schlussgehörs beim Wehrdisziplinaranwalt und Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht geheilt werden. • Ein Verfahrenshindernis im Sinne des § 108 Abs. 4 WDO liegt nur vor, wenn die Fortführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens von Rechts wegen verhindert wird; bloße Heilungsfähige Verfahrensmängel genügen nicht. • Der Anspruch auf Akteneinsicht des Soldaten und seines Verteidigers (§ 3, § 90 Abs. 3 WDO) ist Teil des rechtlichen Gehörs; seine Verwirklichung kann vor der Entscheidung der Einleitungsbehörde nachgeholt werden. Ein Berufssoldat wurde wegen einer Pflichtverletzung disziplinarisch verfolgt. Die Einleitungsverfügung des Kommandeurs vom 24.10.2011 wurde erlassen, ohne dass der Soldat zuvor in Kenntnis der Ermittlungsakten angehört worden war. Der Soldat und sein Verteidiger beantragten Akteneinsicht, die allerdings erst am 13.03.2012 gewährt wurde. In der Schlussanhörung gemäß § 97 Abs. 3 WDO beim Wehrdisziplinaranwalt äußerte sich der Soldat umfassend in Gegenwart seines Verteidigers. Das Truppendienstgericht stellte das Verfahren gemäß § 108 Abs. 4 WDO ein, weil die Anhörung vor Einleitung fehlerhaft gewesen sei. Der Wehrdisziplinaranwalt legte Beschwerde ein und beantragte die Fortsetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens. • Die Beschwerde des Wehrdisziplinaranwalts ist statthaft und begründet (§ 114 WDO). • Ein Verfahrenshindernis i.S.v. § 108 Abs. 4 WDO liegt nicht vor; dieser Begriff umfasst nur Umstände, die die Fortführung des Verfahrens von Rechts wegen verhindern. • Nach § 93 Abs. 1 WDO ist der Soldat vor Erlass der Einleitungsverfügung zu hören; hier wurde ihm vorab keine Möglichkeit gegeben, auf Grundlage der beantragten Akteneinsicht zu der Einleitungsentscheidung Stellung zu nehmen. • Das Recht auf Akteneinsicht des Soldaten (§ 3 WDO) und seines Verteidigers (§ 90 Abs. 3 WDO) ist Teil des rechtlichen Gehörs; die begehrte Einsicht wurde vor Erlass der Einleitungsverfügung nicht gewährt, sodass zunächst ein Verfahrensmangel vorlag. • Der Mangel wurde jedoch dadurch geheilt, dass dem Verteidiger die Akte am 13.03.2012 übersandt wurde und der Soldat im Schlussgehör gemäß § 97 Abs. 3 WDO in Gegenwart seines Verteidigers umfassend Stellung nahm; die daraus hervorgegangenen Äußerungen wurden der Einleitungsbehörde vorgelegt. • Der Entwurf der Anschuldigungsschrift wurde der Einleitungsbehörde vor Vorlage beim Truppendienstgericht vorgelegt und von dieser gebilligt, so dass die Einleitungsbehörde die nachträglich gewonnenen Einlassungen des Soldaten bei ihrer Entscheidung berücksichtigen konnte. • Es liegen keine sonstigen schweren Verfahrensmängel vor, die eine Einstellung nach § 108 Abs. 4 WDO rechtfertigen würden; daher ist der Einstellungsbeschluss des Truppendienstgerichts aufzuheben. Die Beschwerde des Wehrdisziplinaranwalts gegen die Einstellung nach § 108 Abs. 4 WDO hatte Erfolg; der Einstellungsbeschluss des Truppendienstgerichts wurde aufgehoben und das gerichtliche Disziplinarverfahren bei der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd wieder anhängig gemacht. Zwar war die Anhörung vor Erlass der Einleitungsverfügung zunächst nicht ausreichend, doch wurde dieser Verfahrensmangel durch nachfolgende Akteneinsicht des Verteidigers und das umfassende Schlussgehör des Soldaten geheilt. Es liegen keine weiteren schwerwiegenden Verfahrenshindernisse vor, die einer Fortführung des Verfahrens entgegenstehen. Aus Billigkeitsgründen werden dem Soldaten jedoch die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt.