Beschluss
2 B 42/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein dienstliches Gesamturteil einer Beurteilung muss aus den bereits bewerteten und gewichteten Einzelkompetenzen entwickelt werden; die Reihenfolge ihrer Festlegung ist entscheidungserheblich.
• Wenn das Gericht aus seiner Rechtsauffassung heraus Zweifel am Zustandekommen einer dienstlichen Beurteilung hat, trifft es nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine weitergehende Aufklärungspflicht von Amts wegen.
• Die bloße Nichtaufnahme von Äußerungen in die Niederschrift begründet nicht ohne Weiteres einen Protokollmangel; nur förmliche Parteivernehmungen sind zwingend protokollpflichtig.
Entscheidungsgründe
Rückverweisung bei unaufgeklärtem Zustandekommen dienstlicher Beurteilungen • Ein dienstliches Gesamturteil einer Beurteilung muss aus den bereits bewerteten und gewichteten Einzelkompetenzen entwickelt werden; die Reihenfolge ihrer Festlegung ist entscheidungserheblich. • Wenn das Gericht aus seiner Rechtsauffassung heraus Zweifel am Zustandekommen einer dienstlichen Beurteilung hat, trifft es nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine weitergehende Aufklärungspflicht von Amts wegen. • Die bloße Nichtaufnahme von Äußerungen in die Niederschrift begründet nicht ohne Weiteres einen Protokollmangel; nur förmliche Parteivernehmungen sind zwingend protokollpflichtig. Kläger ist Zollbetriebsinspektor; streitgegenstand ist die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1.6.2010, in der der Kläger insgesamt mittelmäßig bewertet wurde. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht hob die Bescheide auf und verpflichtete die Behörde zur erneuten Beurteilung. Das OVG nahm an, das Gesamturteil sei nicht aus den Einzelkompetenzen entwickelt worden, sondern zuerst in einer Gremiumsbesprechung festgelegt und die Einzelbewertungen nachträglich erzeugt, teils mithilfe eines Computerprogramms. Die Beklagte beanstandete Verfahrensfehler, insbesondere unvollständige Niederschrift und unzureichende Aufklärung des Zustandekommens der Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob das OVG insoweit seine Aufklärungs- und Protokollpflichten verletzt habe. • Rechtslage: Nach der Rechtsprechung muss das abschließende Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung aus den bereits bewerteten und gewichteten Einzelkompetenzen entwickelt werden; die zeitliche Reihenfolge der Festlegung ist deshalb wesentlich. • Niederschriftspflicht: Das Oberverwaltungsgericht hat durch Nichtaufnahme bestimmter Äußerungen in die Verhandlungsniederschrift nicht gegen § 105 VwGO i.V.m. § 160 ZPO verstoßen, weil dieser Begriff auf den äußeren Hergang der Verhandlung und formelle Vorgänge abzielt; inhaltliche Erklärungen bedürfen nur bei förmlicher Partei-Vernehmung der Aufnahme. • Aufklärungspflicht: Das OVG hat jedoch seine nach § 86 Abs.1 Satz1 VwGO bestehende Amtsermittlungsverpflichtung verletzt, weil sich aus seiner eigenen Rechtsauffassung und dem schriftlichen Vorbringen der Beklagten weiter gehende Unklarheiten zum Zustandekommen der Beurteilung ergaben. • Erforderliche Maßnahmen: Zur Aufklärung hätte das OVG jedenfalls den Berichterstatter und weitere Verantwortliche als Zeugen hören müssen, um zu klären, ob die Einzelkompetenzen vor oder erst nach Festlegung des Gesamturteils bestimmt wurden und welche Rolle das eingesetzte Computerprogramm bei Plausibilitätsprüfungen spielte. • Rechtsfolge: Wegen dieses Aufklärungsdefizits ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache gemäß § 133 Abs.6 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Beklagten in der Sache stattgegeben und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aufgehoben. Der Rechtsstreit wurde an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, weil das Gericht seine Amtsermittlungspflicht verletzt hatte; es muss nun weitergehende Ermittlungen durchführen, insbesondere Zeugen (u. a. Berichterstatter und Fachvorgesetzte) anhören und die Funktion des verwendeten Computerprogramms klären. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.000 € festgesetzt.