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Beschluss

5 AV 1/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Bestimmung des nächsthöheren Gerichts nur möglich, wenn das an sich zuständige Verwaltungsgericht rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. • Eine rechtliche Verhinderung wegen Ausschlusses oder Ablehnung von Richtern liegt nur vor, wenn so viele Richter ausgeschieden sind, dass eine Entscheidung nicht mehr möglich ist; der Antragsteller trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. • Vorbringen, wonach Richter anderer Gerichtsbarkeiten gesetzeswidrig gehandelt hätten, ist für die Bestimmung eines Gerichts innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit ohne Bedeutung.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen für Bestimmung eines anderen Verwaltungsgerichts nach §53 VwGO • Nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Bestimmung des nächsthöheren Gerichts nur möglich, wenn das an sich zuständige Verwaltungsgericht rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. • Eine rechtliche Verhinderung wegen Ausschlusses oder Ablehnung von Richtern liegt nur vor, wenn so viele Richter ausgeschieden sind, dass eine Entscheidung nicht mehr möglich ist; der Antragsteller trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. • Vorbringen, wonach Richter anderer Gerichtsbarkeiten gesetzeswidrig gehandelt hätten, ist für die Bestimmung eines Gerichts innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit ohne Bedeutung. Der Antragsteller begehrte nach § 53 VwGO die Bestimmung des zuständigen Gerichts der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht. Er machte geltend, das an sich zuständige Gericht sei an der Ausübung der Gerichtsbarkeit verhindert. Der Antrag bezog sich auf angebliche Ausschlüsse, Ablehnungen oder sonstige Verhinderungen von Richtern in der bremischen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Antragsteller verwies ergänzend auf mutmaßlich gesetzeswidriges Handeln von Angehörigen des Landgerichts und Oberlandesgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vorliegen. • § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO setzt eine rechtliche oder tatsächliche Verhinderung des an sich zuständigen Gerichts voraus; typische Fälle sind dauerhafte Unfähigkeit der gesetzlichen Besetzung etwa durch Ausschluss, Ablehnung, Erkrankung oder sonstige Ursachen wie Naturkatastrophen. • Eine rechtliche Verhinderung wegen Ausschluss oder Ablehnung von Richtern ist nur anzunehmen, wenn so viele Richter nach den einschlägigen Vorschriften ausgeschieden sind, dass eine Entscheidung nicht mehr möglich ist; hierfür trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast. • Der Antragsteller hat keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen oder nachgewiesen, dass in den anhängigen Verfahren bei der bremischen Verwaltungsgerichtsbarkeit eine genügende Zahl von Richtern kraft Gesetzes ausgeschlossen oder erfolgreich wegen Befangenheit abgelehnt worden sei. • Behauptungen über rechtswidriges Verhalten von Angehörigen anderer Gerichtsbarkeiten spielen für die Bestimmung eines Gerichts innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit keine Rolle; das Bundesverwaltungsgericht ist zudem nicht befugt, ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit zu bestimmen. • Mangels Nachweises der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO war der Antrag zurückzuweisen. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 VwGO wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller nicht nachgewiesen hat, dass das an sich zuständige Verwaltungsgericht rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Insbesondere fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass durch Ausschluss oder Ablehnung von Richtern eine Entscheidung unmöglich geworden wäre. Behauptungen über Fehlverhalten von Richtern anderer Gerichtsbarkeiten können die Voraussetzungen innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht begründen. Damit ist die Bestimmung eines anderen Gerichts innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht gerechtfertigt.