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Beschluss

2 B 72/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ruhestandsbeamte haben keinen Anspruch aus nationalem Beamtenrecht auf Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs; ein solcher Anspruch ergibt sich unmittelbar aus Art.7 Abs.1 und Abs.2 der Richtlinie 2003/88/EG in Verbindung mit EuGH-Rechtsprechung. • Nur der unionsrechtlich geschützte Mindestjahresurlaub von vier Wochen ist abzugelten; darüber hinausgehende landesrechtliche Zusatzurlaubsansprüche (z. B. Schwerbehindertenzusatzurlaub) sind nicht unionsrechtlich abzugelten. • Die Auslegung des EuGH ist für nationale Gerichte bindend; daher bestimmt Unionsrecht allein Umfang und Höhe des Abgeltungsanspruchs für Ruhestandsbeamte.
Entscheidungsgründe
Unionsrechtlicher Anspruch auf Urlaubsabgeltung für Ruhestandsbeamte: Nur Mindesturlaub abgeltbar • Ruhestandsbeamte haben keinen Anspruch aus nationalem Beamtenrecht auf Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs; ein solcher Anspruch ergibt sich unmittelbar aus Art.7 Abs.1 und Abs.2 der Richtlinie 2003/88/EG in Verbindung mit EuGH-Rechtsprechung. • Nur der unionsrechtlich geschützte Mindestjahresurlaub von vier Wochen ist abzugelten; darüber hinausgehende landesrechtliche Zusatzurlaubsansprüche (z. B. Schwerbehindertenzusatzurlaub) sind nicht unionsrechtlich abzugelten. • Die Auslegung des EuGH ist für nationale Gerichte bindend; daher bestimmt Unionsrecht allein Umfang und Höhe des Abgeltungsanspruchs für Ruhestandsbeamte. Der Kläger, ein Polizeibeamter, wurde zum 1. April 2009 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Er verlangt finanzielle Abgeltung für Urlaubstage der Jahre 2008 und 2009, die er wegen des Ruhestandes nicht mehr nehmen konnte. In der Berufungsinstanz verpflichtete das Gericht den Dienstherrn, 33,6 krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubsstunden des Jahres 2009 abzugelten. Der Kläger rügt, ob zum abzugeltenden Mindesturlaub auch landesrechtlicher Schwerbehindertenurlaub gehört. Der Verwaltungsgerichtshof stützte sein Urteil auf die Rechtsprechung des Senats, wonach ein Abgeltungsanspruch nicht aus dem nationalen Beamtenrecht, sondern unmittelbar aus der Richtlinie 2003/88/EG folgt. Streitgegenstand ist somit der Umfang des unionsrechtlich geschützten Urlaubsanspruchs und die Frage, welche Urlaubsteile abzugelten sind. • Der Senat hat bereits entschieden, dass Ruhestandsbeamte einen Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Erholungsurlaub unmittelbar aus Art.7 Abs.2 i.V.m. Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG ableiten können; nationales Beamtenrecht kennt diesen Anspruch nicht. • Art.7 Abs.1 der Richtlinie legt die Dauer des bezahlten Mindestjahresurlaubs ausdrücklich auf vier Wochen fest; Art.7 Abs.2 verlangt die Vergütung des Mindesturlaubs. Damit ist der Umfang des zu vergütenden Urlaubs unionsrechtlich normiert. • Urteile des EuGH binden die nationalen Gerichte in der Auslegung der Richtlinie; danach umfasst der unionsrechtliche Anspruch nur den Mindestjahresurlaub, nicht darüber hinausgehende nationale Zusatzurlaubsansprüche. • Folge: Landesrechtliche Verbesserungen wie Schwerbehindertenzusatzurlaub gemäß §125 Abs.1 SGB IX sind nicht Bestandteil des unionsrechtlich abzugeltenden Urlaubs und beeinflussen daher die Höhe der Abgeltung nicht. • Die vom Kläger angeführte Frage zur grundsätzlichen Bedeutung ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil der Senat die Rechtslage bereits im Urteil vom 31. Januar 2013 entschieden hat. • Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts auf §47 Abs.1 und 3, §52 Abs.1 GKG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.074,50 € festgesetzt. Das Gericht bestätigt, dass der Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs für Ruhestandsbeamte ausschließlich auf Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG beruht und insoweit nur der unionsrechtliche Mindestjahresurlaub von vier Wochen abzugelten ist. Landesrechtliche Urlaubsansprüche, etwa ein Schwerbehindertenzusatzurlaub, sind nicht unionsrechtlich abzugeltbar und erhöhen daher die Abgeltung nicht. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, die nur die Abgeltung der konkret festgestellten 33,6 Stunden vorzusehen hatte, aufrecht.