Urteil
2 C 63/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Kollegendiebstahl von geringem Wert (50 €) ist die Zurückstufung nach § 9 BDG Richtschnur für die Maßnahmebemessung.
• Bei der Bemessung nach § 13 Abs. 1 S.2–4 BDG sind sowohl erschwerende Vorbelastungen als auch sämtliche relevanten mildernden Umstände, insbesondere Nachtatverhalten, umfassend zu würdigen.
• Das Revisionsgericht darf nach § 70 Abs.1, § 65 Abs.1 BDG die Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage festgestellter Tatsachen abschließend bestimmen, wenn die Feststellungen für eine gesetzeskonforme Bemessung ausreichen.
• Eine unangemessen lange Verfahrensdauer kann bei verbleibenden Disziplinarmaßnahmen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden; sie rechtfertigt jedoch nicht den Verbleib im Beamtenverhältnis bei gravierendem Fehlverhalten.
• Das Verschlechterungsverbot nach §§129,141 VwGO steht einer zu Gunsten des Beamten erfolgenden Milderung wegen unangemessener Verfahrensdauer nicht entgegen, wenn die Verzögerung nach Eintritt der Bestandskraft aufgetreten ist.
Entscheidungsgründe
Zurückstufung wegen geringwertigen Kollegendiebstahls unter Würdigung von Nachtatverhalten und Verfahrensdauer • Bei einem Kollegendiebstahl von geringem Wert (50 €) ist die Zurückstufung nach § 9 BDG Richtschnur für die Maßnahmebemessung. • Bei der Bemessung nach § 13 Abs. 1 S.2–4 BDG sind sowohl erschwerende Vorbelastungen als auch sämtliche relevanten mildernden Umstände, insbesondere Nachtatverhalten, umfassend zu würdigen. • Das Revisionsgericht darf nach § 70 Abs.1, § 65 Abs.1 BDG die Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage festgestellter Tatsachen abschließend bestimmen, wenn die Feststellungen für eine gesetzeskonforme Bemessung ausreichen. • Eine unangemessen lange Verfahrensdauer kann bei verbleibenden Disziplinarmaßnahmen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden; sie rechtfertigt jedoch nicht den Verbleib im Beamtenverhältnis bei gravierendem Fehlverhalten. • Das Verschlechterungsverbot nach §§129,141 VwGO steht einer zu Gunsten des Beamten erfolgenden Milderung wegen unangemessener Verfahrensdauer nicht entgegen, wenn die Verzögerung nach Eintritt der Bestandskraft aufgetreten ist. Der 1958 geborene Beklagte, Polizeihauptmeister, beging 2001 außer Dienst eine Beleidigung und Bedrohung; hierfür wurde er 2002 strafrechtlich verurteilt. Am 4. Dezember 2002 entnahm er aus der unverschlossenen Geldbörse eines Kollegen einen 50-€-Schein; dies führte zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Diebstahls. In einem Disziplinarverfahren wurde der Beklagte erstinstanzlich um zwei Ämter in das Eingangsamt zurückgestuft; Berufung und weitere gerichtliche Verfahren zogen sich über Jahre hin. Das Berufungsgericht entfernte den Beklagten aus dem Dienst; die Revision führte zur Aufhebung und zur abschließenden Bemessung durch das Bundesverwaltungsgericht. Relevant sind die Geringwertigkeit des Diebstahls, eine frühere Vorbelastung und das dem Beklagten zugute kommende Nachtatverhalten sowie die ungewöhnlich lange Verfahrensdauer. • Rechtsgrundlage und Zuständigkeit: Das Bundesverwaltungsgericht beruft sich auf § 13 Abs.1 S.2–4, Abs.2 S.1 BDG sowie §§ 70 Abs.1, 65 Abs.1, 60 Abs.2 BDG; es kann bei ausreichenden Feststellungen die Disziplinarmaßnahme bestimmen. • Feststellungen: Der Kollegendiebstahl betraf 50 € und ist nach § 57 Abs.1 BDG bindend festgestellt; Vorbelastungen (strafrechtl. Verurteilung und vorangehendes Disziplinarverfahren) sind erheblich und zeitnah. • Schwere des Dienstvergehens: Für Zugriffsdelikte bildet die Entfernung richtungweisend, bei Geringwertigkeit (50 €) indiziert § 9 BDG die Zurückstufung; die Schwere ist maßgebliches Kriterium (§ 13 Abs.1 S.2 BDG). • Persönlichkeitsbild und Vertrauensbeeinträchtigung: Nach § 13 Abs.1 S.3–4 BDG sind persönliche Umstände, Vorbelastungen und Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung zu würdigen; Vorbelastung wirkt erschwerend, kann aber durch entlastende Nachtatumstände gemildert werden. • Gewichtung des Nachtatverhaltens: Der Beklagte gab den Geldschein zurück, entschuldigte sich und erleichterte die Aufklärung, sodass sein Persönlichkeitsbild sich gegenüber einer rein negativen Würdigung günstig darstellt; diese Umstände sind von beachtlichem Gewicht, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen der freiwilligen Offenbarung vollständig erfüllen. • Verfahrensdauer: Die Verfahrensdauer von über 11 Jahren ist unangemessen und nicht vom Beklagten zu vertreten; bei verbleibendem Verbleib im Dienst rechtfertigt dies eine mildere Maßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und des Art.6 EMRK. • Abschließende Bemessung: Unter Abwägung aller belastenden und entlastenden Umstände kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass zwar eine Zurückstufung gerechtfertigt ist, wegen Nachtatverhalten und der unangemessenen Verfahrensdauer die Zurückstufung nur um eine statt um zwei Ämter erfolgen soll. • Verfahrensrechtliche Begrenzung: Das Revisionsgericht durfte gemäß §137 Abs.2 VwGO nur auf den festgestellten Sachverhalt abstellen und durfte nichts Unfestgestelltes berücksichtigen; die Feststellungen reichten hier für eine abschließende Entscheidung aus. Die Revision des Beklagten ist erfolgreich; die angefochtenen Urteile werden aufgehoben. Der Beklagte wird nicht entfernt, sondern in das Amt eines Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) versetzt, weil der Kollegendiebstahl von 50 € wegen Geringwertigkeit und wegen gewichtiger Nachtatumstände keine Entfernung rechtfertigt. Die Vorbelastung wirkt erschwerend, wurde jedoch durch Rückgabe des Geldscheins, Entschuldigung und Mitwirkung bei der Aufklärung sowie die außergewöhnlich lange Verfahrensdauer teilweise kompensiert. Wegen der überlangen Verfahrensdauer ist die Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit weiter gemildert worden. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.