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Beschluss

3 B 89/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine unionsrechtliche Verpflichtung zum Wiederaufgreifen bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen folgt nicht allgemein aus Art. 4 Abs. 3 EUV; Sonderfälle können jedoch wegen des Effektivitätsgrundsatzes ein Überprüfungsgebot begründen. • Die vom EuGH in Kühne & Heitz formulierten Voraussetzungen erfassen nicht abschließend alle Fälle, in denen Loyalitäts- und Effektivitätsgrundsatz ein Wiederaufgreifen verpflichten. • Ob in einem Einzelfall ein Anspruch auf Wiederaufgreifen besteht, ist anhand der einschlägigen nationalen Verfahrensvorschriften, ihres Verfahrensstellungsgewichts und der konkreten Umstände zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Keine generelle unionsrechtliche Pflicht zum Wiederaufgreifen bestandskräftiger Verwaltungsakte • Eine unionsrechtliche Verpflichtung zum Wiederaufgreifen bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen folgt nicht allgemein aus Art. 4 Abs. 3 EUV; Sonderfälle können jedoch wegen des Effektivitätsgrundsatzes ein Überprüfungsgebot begründen. • Die vom EuGH in Kühne & Heitz formulierten Voraussetzungen erfassen nicht abschließend alle Fälle, in denen Loyalitäts- und Effektivitätsgrundsatz ein Wiederaufgreifen verpflichten. • Ob in einem Einzelfall ein Anspruch auf Wiederaufgreifen besteht, ist anhand der einschlägigen nationalen Verfahrensvorschriften, ihres Verfahrensstellungsgewichts und der konkreten Umstände zu beurteilen. Der Kläger begehrt im Wege des Wiederaufgreifens für die Jahre 1993 bis 2004 höhere Ausgleichs- und Flächenzahlungen nach Stützungsregelungen für Kulturpflanzen. Für diese Jahre hatte Niedersachsen das Land in mehrere Erzeugungsregionen unterteilt, wodurch sich für den Kläger ein unterdurchschnittlicher Fördersatz ergab. Nach Mitteilung über Musterprozesse nahm der Kläger 1999 Widersprüche zurück. Der Senat stellte 2007 fest, dass die regionale Unterteilung in den Verordnungen für 2000–2004 dem Gleichheitssatz widerspricht; eine ähnliche Unterteilung galt für 1993–1999. Der Kläger beantragte im Dezember 2007 Wiederaufgreifen zur Gewährung höherer Zahlungen; die Behörde lehnte ab und die Klagen blieben in den Vorinstanzen erfolglos. Die Behörde sah keinen Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs.1 VwVfG und ihr Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. • Unionsrecht begründet keine generelle Pflicht nationaler Behörden, bestandskräftige Entscheidungen grundsätzlich aufzuheben; Bestandskraft dient der Rechtssicherheit und ist vom EuGH anerkannt. • Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten bleibt bestehen, wird aber durch die Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsätze begrenzt; diese verlangen, dass Unionsrechte nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert werden. • Der EuGH hat in Kühne & Heitz besondere Voraussetzungen genannt, unter denen ein Wiederaufgreifen geboten sein kann; diese Voraussetzungen sind jedoch nicht abschließend für alle denkbaren Fälle. • In besonders gelagerten Einzelfällen (z. B. Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen oder fortdauernde Freiheitsrechtsverletzungen) kann die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Rechtsakts wegen Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes unzulässig sein. • Ob und inwieweit ein Anspruch auf Wiederaufgreifen besteht, ist vor dem Hintergrund der einschlägigen nationalen Vorschriften (insbesondere §§ 48 ff. VwVfG), deren Stellung im Verfahrensablauf und der konkreten Umstände zu prüfen; der EuGH verweist auf die nationale Beurteilung des Einzelfalls. • Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht in hinreichender Weise dargelegt, dass die Voraussetzungen eines unionsrechtlich gebotenen Wiederaufgreifens vorliegen oder dass das Ermessen der Behörde rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde. • Die Beschwerde genügt nicht dem Erfordernis, eine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO darzutun. Die Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg. Es besteht keine allgemeine unionsrechtliche Verpflichtung zum Wiederaufgreifen bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen; nur in besonderen, vom EuGH und der Rechtsprechung genannten Ausnahmefällen kann aus Loyalitäts- und Effektivitätsgrundsätzen ein Überprüfungsgebot folgen. Die Entscheidung, das Wiederaufgreifen zu verweigern, war im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, weil der Kläger die unionsrechtlichen Voraussetzungen für ein gebotenes Wiederaufgreifen nicht ausreichend darlegte und die nationalen Verfahrensvorschriften, insbesondere §§ 48 ff. VwVfG, die Beurteilung des Einzelfalls erlauben. Der Antrag auf Gewährung höherer Zahlungen im Wiederaufgreifen blieb damit abgewiesen; der Kläger erhält keine Nachzahlung.