Beschluss
2 VR 1/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vergabe eines höherwertigen Beförderungsdienstpostens kann die Dienstpostenbesetzung Vorwirkung auf die spätere Beförderung entfalten; in solchen Fällen ist die Auswahlentscheidung an die Gebote des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen.
• Ein Anforderungsprofil, das das Bewerberfeld unzulässig einengt, verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch und macht das Auswahlverfahren fehlerhaft, sofern die vorgesehene Einschränkung nicht zwingend für die Kernaufgaben des Dienstpostens erforderlich und nachprüfbar dargelegt ist.
• Bei im Wesentlichen gleich bewerteten Bewerbern sind dienstliche Beurteilungen als primäre Vergleichsgrundlage vollständig und unter gleichen Maßstäben auszuwerten; abweichende zusätzliche Gewichtungen müssen nachvollziehbar und mit den Beurteilungen vereinbar sein.
Entscheidungsgründe
Dienstpostenbesetzung mit Vorwirkung auf Beförderung: Unzulässiges Anforderungsprofil und fehlerhafter Leistungsvergleich • Bei Vergabe eines höherwertigen Beförderungsdienstpostens kann die Dienstpostenbesetzung Vorwirkung auf die spätere Beförderung entfalten; in solchen Fällen ist die Auswahlentscheidung an die Gebote des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. • Ein Anforderungsprofil, das das Bewerberfeld unzulässig einengt, verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch und macht das Auswahlverfahren fehlerhaft, sofern die vorgesehene Einschränkung nicht zwingend für die Kernaufgaben des Dienstpostens erforderlich und nachprüfbar dargelegt ist. • Bei im Wesentlichen gleich bewerteten Bewerbern sind dienstliche Beurteilungen als primäre Vergleichsgrundlage vollständig und unter gleichen Maßstäben auszuwerten; abweichende zusätzliche Gewichtungen müssen nachvollziehbar und mit den Beurteilungen vereinbar sein. Die Antragstellerin (Regierungsdirektorin, A 15) klagt im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung des mit A 16 bewerteten Referatsleiterpostens "Rechtsangelegenheiten/G 10" durch den Beigeladenen (ebenfalls A 15). Die Antragsgegnerin schrieb den Posten mit einem detaillierten Anforderungsprofil aus, darunter Befähigung zum Richteramt, Führungserfahrung, Englischkenntnisse und mindestens zweijährige praktische Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten. Beide Bewerber hatten in ihren letzten Beurteilungen das Gesamturteil 8/9 erzielt; die Antragsgegnerin wählte den Beigeladenen aus und kündigte dessen Besetzung an. Die Antragstellerin rügte, das Anforderungsprofil engere den Bewerberkreis unzulässig ein, ihre Führungskompetenz und Sprachausbildung seien jedenfalls gleichwertig oder überlegen und sie erfülle die geforderte Auslandserfahrung. Sie begehrt Untersagung der Besetzung bis zur Hauptsacheentscheidung. • Zulässigkeit: Der Eilantrag ist zulässig; die Dienstpostenbesetzung kann Vorwirkung auf die spätere Beförderung entfalten und damit eigene Rechte der Antragstellerin vereiteln (§ 123 VwGO). • Rechtsmaßstab: Art. 33 Abs. 2 GG verlangt bei Vergabe statusrechtlicher Ämter Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung; dies gilt auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen mit Vorwirkung auf Beförderungen. • Anforderungsprofil: Ein Anforderungsprofil darf das Bewerberfeld nur dann zwingend einengen, wenn bestimmte Kenntnisse oder Fähigkeiten für die Kernaufgaben des Dienstpostens objektiv unabdingbar sind und sich nicht in angemessener Zeit vermitteln lassen; diese Voraussetzungen muss der Dienstherr darlegen und sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle. • Anwendung auf den Fall: Die zwingende Forderung nach mindestens zweijähriger praktischer Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten war für die Kernaufgaben des Referatsleiters nicht plausibel belegt; die Aufgabe der Außenvertretung stellt nur einen Randbereich dar und erfordert vor allem juristische Fachkompetenz. • Dienstliche Beurteilungen und Leistungsvergleich: Maßgeblich ist das aktuelle Gesamturteil; bei im Wesentlichen gleich bewerteten Bewerbern sind die dienstlichen Beurteilungen umfassend unter gleichen Maßstäben auszuwerten und nur dann durch weitere Gesichtspunkte zu ergänzen, wenn dies aus der Ausschreibung hervorgeht und mit den Beurteilungen vereinbar ist. • Fehler beim Leistungsvergleich: Die Antragsgegnerin hat dem Beigeladenen einen Vorsprung in Führungskompetenz zugeschrieben, obwohl die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin gleichwertige oder bessere Einzelnoten enthielten; eine zusätzliche Aufwertung aufgrund breiterer Vorverwendungen war nicht mit den Bewertungsmaßstäben der Beurteilungen vereinbar. • Ergebnis der Prüfung: Auswahlvermerk und Entscheidung sind nicht hinreichend dargelegt; das Auswahlverfahren leidet sowohl an einem unzulässigen Anforderungsprofil als auch an einem fehlerhaften Leistungsvergleich. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Die Entscheidung zur Besetzung des Beförderungsdienstpostens verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin, weil das Anforderungsprofil die Bewerberauswahl unzulässig eingeengt und der Leistungsvergleich die dienstlichen Beurteilungen nicht ausreichend und gleichmäßig berücksichtigt hat. Insbesondere war die zwingende Forderung nach zweijähriger praktischer Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten nicht sachlich dargetan, und die Zuschreibung eines Führungsvorsprungs des Beigeladenen widersprach den Aussagen der Beurteilungen. Folglich ist die Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, da bei rechtsfehlerfreier Auswahl die Vergabe an die Antragstellerin möglich erscheint.