Beschluss
3 B 68/12
BVERWG, Entscheidung vom
1mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt zurückzuweisen, weil keine Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.
• Für die Anerkennung einer höheren Qualifikationsgruppe wegen 'langjähriger Berufserfahrung' reicht das Vorliegen qualitativer Fähigkeiten allein nicht; ein hinreichender Zeitraum der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit ist regelmäßig erforderlich und hat Indizwirkung.
• Abweichungen in der Auslegung oder Anwendung einzelner Rechtssätze stellen keinen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar, wenn sie nur Rechtsanwendungsfehler betreffen und keine grundsätzliche Bedeutung haben.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Anspruch auf höhere Qualifikationsgruppe wegen langjähriger Berufserfahrung nicht dargelegt • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt zurückzuweisen, weil keine Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. • Für die Anerkennung einer höheren Qualifikationsgruppe wegen 'langjähriger Berufserfahrung' reicht das Vorliegen qualitativer Fähigkeiten allein nicht; ein hinreichender Zeitraum der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit ist regelmäßig erforderlich und hat Indizwirkung. • Abweichungen in der Auslegung oder Anwendung einzelner Rechtssätze stellen keinen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar, wenn sie nur Rechtsanwendungsfehler betreffen und keine grundsätzliche Bedeutung haben. Der Kläger war als politisch Verfolgter nach BerRehaG anerkannt mit einer Verfolgungszeit vom 18.8.1982 bis 6.9.1987 und in Qualifikationsgruppe 4 eingestuft. Er begehrte die Anerkennung einer längeren Verfolgungszeit bis 20.11.1989 und die Einstufung in Qualifikationsgruppe 3, da er 1980 bis 1982 auf einer Meisterstelle beschäftigt und als Meister bezahlt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Festsetzung der Verfolgungszeit und die Einordnung in Gruppe 4 und wies die Klage ab. Der Kläger richtete hiergegen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Er rügte unter anderem, das Gericht habe bei der Bestimmung der Verfolgungszeit einen falschen Berufmaßstab angelegt und die Bedeutung langjähriger Berufserfahrung für die Qualifikation nicht zutreffend beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu prüfen, ob Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. • Keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Der Fall bietet keine Veranlassung, die Frage weiter zu klären, ob zur Einordnung in eine höhere Qualifikationsgruppe ein quantitatives Erfordernis (bestimmte Dauer) oder allein qualitative Umstände genügen. • Rechtsprechung zur langjährigen Berufserfahrung: Nach der Rechtsprechung des Senats setzt 'langjährige Berufserfahrung' voraus, dass die höherwertige Tätigkeit über einen Zeitraum ausgeübt wurde, der die für eine formale Ausbildung übliche Zeit nicht unterschreitet; regelmäßig ist als Orientierung die doppelte Regelausbildungs- bzw. Regelstudienzeit anzusehen. • Verknüpfung qualitativer und quantitativer Kriterien: Qualitative Fähigkeiten sind maßgeblich, können aber, wenn formale Nachweise fehlen, durch die Dauer der Tätigkeit indiziert werden; die Rechtsprechung verlangt daher eine substantielle Tätigkeitsdauer als Untergrenze. • Kein Anlass zur Überprüfung der Senatsrechtsprechung: Die angebliche Abweichung von Entscheidungen des Bundessozialgerichts ist nicht substantiiert dargelegt; der Senat steht mit dem BSG insofern im Einklang, dass Berufsausübung Zeit benötigt, um die gleichwertigen Fähigkeiten zu erwerben. • Keine verallgemeinerungsfähigen qualitativen Umstände im vorliegenden Fall: Die Beschwerde benennt keine Umstände, die eine Verkürzung der erforderlichen Tätigkeitsdauer rechtfertigen würden. • Abweichung vs. Rechtsanwendungsfehler: Eine behauptete Abweichung hinsichtlich der Bestimmung der Verfolgungszeit stellt hier nur einen Rechtsanwendungsfehler dar, der die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründet. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den einschlägigen Verfahrensvorschriften (§ 154 Abs. 2 VwGO; § 47 Abs. 1, § 52 GKG). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Gericht hat keine Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gesehen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine rechtserhebliche Divergenz begründet wurde. Soweit es um die Frage der Anerkennung einer höheren Qualifikationsgruppe wegen 'langjähriger Berufserfahrung' geht, reicht das Vorbringen des Klägers nicht aus, um die nach der Rechtsprechung erforderliche Mindestdauer oder gleichwertige qualitative Umstände darzulegen. Mangels dargetaner verallgemeinerungsfähiger Besonderheiten bleibt die Einordnung in Qualifikationsgruppe 4 und die vom Verwaltungsgericht bestimmte Verfolgungszeit bestehen.