Beschluss
6 PB 7/13, 6 PB 7/13 (6 P 7/13)
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ersatzmitglieder der Jugendvertretung können unter bestimmten Umständen den Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG erlangen.
• Die Frage, wann ein nachgerücktes Ersatzmitglied im Verhinderungsfall diesen Schutz genießt, bedarf höchstrichterlicher Klärung zur Herstellung der Rechtseinheit.
• Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die Sache zur Fortsetzung als Rechtsbeschwerdeverfahren an und setzt eine Begründungsfrist von zwei Monaten fest.
Entscheidungsgründe
Weiterbeschäftigungsschutz für nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugendvertretung • Ersatzmitglieder der Jugendvertretung können unter bestimmten Umständen den Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG erlangen. • Die Frage, wann ein nachgerücktes Ersatzmitglied im Verhinderungsfall diesen Schutz genießt, bedarf höchstrichterlicher Klärung zur Herstellung der Rechtseinheit. • Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die Sache zur Fortsetzung als Rechtsbeschwerdeverfahren an und setzt eine Begründungsfrist von zwei Monaten fest. Die Beteiligten 1 bis 3 führen Rechtsbeschwerde gegen vorinstanzliche Entscheidungen. Streitgegenstand ist, ob nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugendvertretung im Verhinderungsfall den Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG genießen. Frühere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts zeigen divergierende Auffassungen zur Rechtsfrage. Der Senat sieht die Notwendigkeit, die Rechtseinheit herzustellen. Das Verfahren wird daher als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. Mit Zustellung des Beschlusses beginnt eine Begründungsfrist von zwei Monaten. Es werden keine weiteren Verfahrensumstände oder Nebensachen behandelt. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, da die Frage der Anwendung des Weiterbeschäftigungsschutzes grundsätzliche Bedeutung hat. • Es besteht Uneinheitlichkeit in der Rechtsprechung, insbesondere zwischen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts, bezüglich des Schutzumfangs für nachgerückte Ersatzmitglieder im Verhinderungsfall. • Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist eine höchstrichterliche Klärung nötig, ob und unter welchen Voraussetzungen Ersatzmitglieder wie ordentliche Mitglieder den Schutz des § 9 BPersVG erhalten. • Das Verfahren wird formal als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt und eine Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde von zwei Monaten gemäß § 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG gesetzt. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten 1 bis 3 wird zugelassen, weil die Frage des Weiterbeschäftigungsschutzes für nachgerückte Ersatzmitglieder von grundsätzlicher Bedeutung ist und uneinheitliche Rechtsprechung vorliegt. Das Verfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen 6 P 7.13 fortgesetzt. Mit Zustellung dieses Beschlusses beginnt eine zweimonatige Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde. Eine inhaltliche Entscheidung zum Umfang des Schutzes nach § 9 BPersVG wurde noch nicht getroffen; es wurde vielmehr die Fortsetzung des Verfahrens zur rechtskräftigen Klärung der Rechtsfrage angeordnet.